Kapitel
Kapitel 62: Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
Kapitel 62 des Harmonisierten Systems umfasst 17 Positionen und gehört zu Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
Zollsätze im Vergleich
Positionen 17
- 6201Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203
- 6202Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204
- 6203Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben
- 6204Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen
- 6205Hemden für Männer oder Knaben
- 6206Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen
- 6207Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben
- 6208Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen
- 6209Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder
- 6210Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907
- 6211Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung
- 6212Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken
- 6213Taschentücher und Ziertaschentücher
- 6214Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
- 6215Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals
- 6216Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe
- 6217Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 5,1 Mio. $5,1 Mio. $+253,2 Mio. $+1,7 Mrd. $+> 7,8 Mrd. $
Exporte: 225
- China: 66,1 Mrd. $
- Bangladesch: 23,4 Mrd. $
- Vietnam: 19,6 Mrd. $
- Italien: 14,4 Mrd. $
- Deutschland: 10,3 Mrd. $
- Indien: 9,1 Mrd. $
- Türkei: 7,8 Mrd. $
- Spanien: 6,8 Mrd. $
- Polen: 6,4 Mrd. $
- Frankreich: 6,3 Mrd. $
- Marokko: 5,4 Mrd. $
- Kambodscha: 5,2 Mrd. $
- Pakistan: 4,9 Mrd. $
- Indonesien: 4,9 Mrd. $
- Myanmar: 3,7 Mrd. $
- Niederlande: 3,2 Mrd. $
- Tunesien: 2,5 Mrd. $
- Mexiko: 2,1 Mrd. $
- Sri Lanka: 2,1 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 2,1 Mrd. $
- Rumänien: 2 Mrd. $
- Ägypten: 1,7 Mrd. $
- Dänemark: 1,7 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 1,6 Mrd. $
- Schweiz: 1,5 Mrd. $
- Portugal: 1,3 Mrd. $
- Belgien: 1,2 Mrd. $
- Tschechien: 1,2 Mrd. $
- Österreich: 1,1 Mrd. $
- Schweden: 954 Mio. $
- Bulgarien: 922,7 Mio. $
- Thailand: 922 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 915,6 Mio. $
- Kanada: 905 Mio. $
- Südkorea: 900,2 Mio. $
- Jordanien: 577 Mio. $
- Slowakei: 575,9 Mio. $
- Japan: 515,9 Mio. $
- Philippinen: 514,3 Mio. $
- Albanien: 464,7 Mio. $
- Madagaskar: 448,3 Mio. $
- Honduras: 388,8 Mio. $
- Armenien: 344,4 Mio. $
- Republik Moldau: 331,2 Mio. $
- Nordmazedonien: 330,8 Mio. $
- Ukraine: 308 Mio. $
- Singapur: 286,6 Mio. $
- Kroatien: 285,3 Mio. $
- Ungarn: 280 Mio. $
- Litauen: 279,7 Mio. $
- Griechenland: 270,5 Mio. $
- Nicaragua: 270,2 Mio. $
- Serbien: 263,4 Mio. $
- Laos: 260,1 Mio. $
- Bosnien und Herzegowina: 253,4 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 253,2 Mio. $
- Kenia: 246 Mio. $
- Kolumbien: 237,5 Mio. $
- Malaysia: 234,1 Mio. $
- Lettland: 210,9 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 78,9 Mio. $78,9 Mio. $+378,3 Mio. $+2,6 Mrd. $+> 8,9 Mrd. $
Importe: 225
- Vereinigte Staaten: 37,4 Mrd. $
- Deutschland: 22,5 Mrd. $
- Frankreich: 13,7 Mrd. $
- Spanien: 11,2 Mrd. $
- Polen: 10,9 Mrd. $
- Japan: 10,6 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 8,9 Mrd. $
- Italien: 8,8 Mrd. $
- Niederlande: 8,5 Mrd. $
- Südkorea: 8 Mrd. $
- China: 5,3 Mrd. $
- Kanada: 4,9 Mrd. $
- Schweiz: 4,7 Mrd. $
- Österreich: 4,7 Mrd. $
- Australien: 4 Mrd. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 3,7 Mrd. $
- Mexiko: 3,1 Mrd. $
- Belgien: 3,1 Mrd. $
- Dänemark: 3,1 Mrd. $
- Russland: 3 Mrd. $
- Kasachstan: 2,9 Mrd. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 2,8 Mrd. $
- Tschechien: 2,6 Mrd. $
- Kirgisistan: 2,5 Mrd. $
- Schweden: 2,5 Mrd. $
- Saudi-Arabien: 2,3 Mrd. $
- Türkei: 2,1 Mrd. $
- Vietnam: 1,9 Mrd. $
- Portugal: 1,5 Mrd. $
- Rumänien: 1,4 Mrd. $
- Norwegen: 1,3 Mrd. $
- Chile: 1,3 Mrd. $
- Slowakei: 1,3 Mrd. $
- Irland: 1,3 Mrd. $
- Singapur: 1,2 Mrd. $
- Malaysia: 1,2 Mrd. $
- Griechenland: 1,2 Mrd. $
- Brasilien: 1,1 Mrd. $
- Israel: 1,1 Mrd. $
- Taiwan: 1,1 Mrd. $
- Südafrika: 972,7 Mio. $
- Thailand: 905,2 Mio. $
- Indien: 862,3 Mio. $
- Irak: 799,2 Mio. $
- Kroatien: 795,8 Mio. $
- Finnland: 764,9 Mio. $
- Philippinen: 738,9 Mio. $
- Ungarn: 705,4 Mio. $
- Panama: 600,8 Mio. $
- Neuseeland: 591,8 Mio. $
- Ukraine: 550 Mio. $
- Kuwait: 547,6 Mio. $
- Katar: 485 Mio. $
- Peru: 471,6 Mio. $
- Bulgarien: 437 Mio. $
- Slowenien: 424,6 Mio. $
- Serbien: 378,3 Mio. $
- Algerien: 364,1 Mio. $
- Nigeria: 363,6 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Macau: 359,4 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 66,1 Mrd. $ | 27,8 % | |
| 2 | 23,4 Mrd. $ | 9,9 % | |
| 3 | 19,6 Mrd. $ | 8,3 % | |
| 4 | 14,4 Mrd. $ | 6,1 % | |
| 5 | 10,3 Mrd. $ | 4,3 % | |
| 6 | 9,1 Mrd. $ | 3,8 % | |
| 7 | 7,8 Mrd. $ | 3,3 % | |
| 8 | 6,8 Mrd. $ | 2,8 % | |
| 9 | 6,4 Mrd. $ | 2,7 % | |
| 10 | 6,3 Mrd. $ | 2,6 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 37,4 Mrd. $ | 15,8 % | |
| 2 | 22,5 Mrd. $ | 9,5 % | |
| 3 | 13,7 Mrd. $ | 5,7 % | |
| 4 | 11,2 Mrd. $ | 4,7 % | |
| 5 | 10,9 Mrd. $ | 4,6 % | |
| 6 | 10,6 Mrd. $ | 4,5 % | |
| 7 | 8,9 Mrd. $ | 3,7 % | |
| 8 | 8,8 Mrd. $ | 3,7 % | |
| 9 | 8,5 Mrd. $ | 3,6 % | |
| 10 | 8 Mrd. $ | 3,4 % |
Kapitel 62 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 186 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 6,3 % und 12 % (Durchschnitt 11,5 %).
Im türkischen Zolltarif ist Kapitel 62 in 305 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 6,3 % und 12 %.
Kapitel 62 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 395 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 28,6 % (Durchschnitt 9,9 %). Bei 21 davon beträgt der Satz 0 %. Für 43 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
2024 wurden weltweit Waren des Kapitels 62 im Wert von 237,6 Mrd. $ exportiert (+0,5 % gegenüber dem Vorjahr).
China lag mit 66,1 Mrd. $ an der Spitze der Exportländer, vor Bangladesch.
Die höchsten Einfuhren (37,4 Mrd. $) entfielen auf die USA.
Anmerkungen zum Kapitel
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212).
2. Zu Kapitel 62 gehören nicht:
a) Altwaren der Position 6309;
b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021).
3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt:
a) Die Begriffe „Anzüge“ und „Kostüme“ beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus:
einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie der Futterstoff der Jacke hergestellt ist, und
einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers, nämlich einer langen Hose, einer Kniebundhose oder ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz.
Alle Teile eines „Anzugs“ oder „Kostüms“ müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).
Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z. B. zwei lange Hosen oder eine lange Hose und eine kurze Hose oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück des „Anzugs“ eine lange Hose oder im Falle des „Kostüms“ der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.
Der Begriff „Anzug“ umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:
Cut, bestehend aus einem einfarbigen Sakko mit hinten weit herabhängenden, abgerundeten Schößen und einer längsgestreiften Hose;
Frack, gewöhnlich in schwarz, dessen Jacke vorn verhältnismäßig kurz ist, stets offen getragen wird und schmale, auf der Hüfte angesetzte Schöße aufweist, die hinten herabhängen;
Smoking, dessen Jacke im Schnitt einem gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorn aber auch mit einem größeren Ausschnitt versehen), die aber glänzende Revers aus Seide oder Seidenimitation aufweist;
b) Der Begriff „Kombination“ bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen „Anzüge“, „Kostüme“ und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6207 oder 6208), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und sich zusammensetzt aus:
einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers; als zweites Oberteil ist eine Weste zulässig, und
einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers: entweder eine lange Hose, eine Latzhose, eine Kniebundhose oder ähnliche Hose, eine kurze Hose (ausgenommen Badehose), ein Rock oder ein Hosenrock.
Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff „Kombination“ umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6211.
4. Zu den Positionen 6205 und 6206 gehören nicht Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende. Zu Position 6205 gehören nicht ärmellose Kleidungsstücke.
„Hemden“ und „Hemdblusen“ sind Kleidungsstücke zum Bedecken des Oberkörpers, mit langen oder kurzen Ärmeln und einer durchgehenden oder teilweisen, vom Halsausschnitt ausgehenden Öffnung. „Blusen“ sind weit geschnittene Kleidungsstücke, die ebenfalls den Oberkörper bedecken, auch ärmellos, auch mit Öffnung am Halsausschnitt. „Hemden“, „Hemdblusen“ und „Blusen“ können auch einen Kragen haben.
5. Im Sinne der Position 6209 gilt Folgendes:
a) Der Begriff „Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder“ umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger;
b) Waren, für die sowohl die Position 6209 als auch andere Positionen des Kapitels 62 in Betracht kommen, gehören zu Position 6209.
6. Kleidung, für die sowohl die Position 6210 als auch andere Positionen des Kapitels 62, ausgenommen Position 6209, in Betracht kommen, gehört zu Position 6210.
7. Als „Skianzüge“ im Sinne der Position 6211 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen:
a) entweder aus einem „Ski-Overall“, d. h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;
b) oder aus einer „Skikombination“, d. h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst:
ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluss versehen, auch um eine Weste ergänzt, und
eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose.
Die „Skikombination“ kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a beschriebenen Art und einer Art wattierter, ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.
Alle Kleidungsstücke einer „Skikombination“ müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.
8. Halstücher und ähnliche Waren der Position 6214 von quadratischer oder annähernd quadratischer Form, bei denen jede Seite 60 cm oder weniger misst, werden wie Ziertaschentücher der Position 6213 behandelt. Taschentücher und Ziertaschentücher, bei denen eine Seite mehr als 60 cm misst, gehören zu Position 6214.
9. Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss „links über rechts“ aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung und solche, die vorn einen Verschluss „rechts über links“ aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist.
Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.
10. Waren des Kapitels 62 können aus Metallfäden hergestellt sein.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Für die Anwendung der Anmerkung 3 b) zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein.
Hierbei kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt sein.
Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt.
Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbstständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination.
2. Zu Position 6209 bzw. 6216 gehören mit Kautschuk oder Kunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon:
ob sie aus einem mit Kunststoff oder Kautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) der Position 5903 oder 5906 konfektioniert sind oder
aus einem nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) konfektioniert und anschließend mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind.
In die Kapitel 39 bzw. 40 gehören mit Zellkautschuk oder Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, auch wenn sie aus einem nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern dieses textile Flächenerzeugnis nur der Verstärkung dient (Anmerkung 2 a) Ziffer 5 und Anmerkung 5 letzter Absatz zu Kapitel 59).
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Kleidung und Bekleidungszubehör“?
„Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken“ bildet Kapitel 62 des Harmonisierten Systems, in Abschnitt XI. Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummern um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Kleidung und Bekleidungszubehör“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 62 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 6,3 % bis 12 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Kleidung und Bekleidungszubehör“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 62 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 6,3 % bis 12 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Kleidung und Bekleidungszubehör“?
China, mit 66,1 Mrd. $ im Jahr 2024 (27,8 % der weltweiten Exporte).