Position · Kapitel 62
6214: Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
5 Unterpositionen bilden Position 6214 in Kapitel 62 („Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 5
- 6214.10aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
- 6214.20aus Wolle oder feinen Tierhaaren
- 6214.30Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier: aus synthetischen Chemiefasern
- 6214.40Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier: aus künstlichen Chemiefasern
- 6214.90Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier: aus anderen Spinnstoffen
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 125.900 $125.900 $+2,2 Mio. $+11,4 Mio. $+> 68,7 Mio. $
Exporte: 189
- China: 1 Mrd. $
- Italien: 667,2 Mio. $
- Frankreich: 640,2 Mio. $
- Indien: 264,7 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 115,7 Mio. $
- Deutschland: 68,7 Mio. $
- Türkei: 50,7 Mio. $
- Spanien: 49,5 Mio. $
- Tunesien: 28,2 Mio. $
- Polen: 27,3 Mio. $
- Nepal: 25,5 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 22,9 Mio. $
- Niederlande: 20,4 Mio. $
- Schweiz: 14,8 Mio. $
- Singapur: 13,5 Mio. $
- Schweden: 12,9 Mio. $
- Tschechien: 12,3 Mio. $
- Madagaskar: 11,4 Mio. $
- Portugal: 9,5 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 9,2 Mio. $
- Pakistan: 8,5 Mio. $
- Japan: 8,3 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 7,9 Mio. $
- Dänemark: 7,7 Mio. $
- Belgien: 7,4 Mio. $
- Vietnam: 6,6 Mio. $
- Österreich: 6,3 Mio. $
- Bangladesch: 6 Mio. $
- Thailand: 5 Mio. $
- Südkorea: 4,9 Mio. $
- Peru: 4,6 Mio. $
- Ägypten: 4,5 Mio. $
- Norwegen: 4,3 Mio. $
- Kambodscha: 4,2 Mio. $
- Litauen: 3,9 Mio. $
- Saudi-Arabien: 3,4 Mio. $
- Indonesien: 3 Mio. $
- Kuwait: 2,7 Mio. $
- Malaysia: 2,6 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Macau: 2,5 Mio. $
- Myanmar: 2,5 Mio. $
- Irland: 2,5 Mio. $
- Slowakei: 2,4 Mio. $
- Taiwan: 2,3 Mio. $
- Rumänien: 2,2 Mio. $
- Finnland: 2 Mio. $
- Mongolei: 2 Mio. $
- Kenia: 1,9 Mio. $
- Griechenland: 1,8 Mio. $
- Lettland: 1,8 Mio. $
- Südafrika: 1,8 Mio. $
- Australien: 1,7 Mio. $
- Bulgarien: 1,6 Mio. $
- Serbien: 1,5 Mio. $
- Kanada: 1,5 Mio. $
- Israel: 1,5 Mio. $
- Marokko: 1,2 Mio. $
- Mexiko: 1,1 Mio. $
- Palästinensische Autonomiegebiete: 976.500 $
- Ecuador: 902.000 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 881.100 $881.100 $+7,4 Mio. $+30,4 Mio. $+> 150,5 Mio. $
Importe: 214
- Vereinigte Staaten: 347,8 Mio. $
- Frankreich: 333 Mio. $
- China: 253,9 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 216 Mio. $
- Japan: 194,1 Mio. $
- Deutschland: 181,3 Mio. $
- Italien: 150,5 Mio. $
- Südkorea: 132,6 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 124,8 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 124,1 Mio. $
- Spanien: 89,8 Mio. $
- Schweiz: 64,4 Mio. $
- Niederlande: 60,9 Mio. $
- Polen: 50,2 Mio. $
- Saudi-Arabien: 48,1 Mio. $
- Irak: 41,7 Mio. $
- Kanada: 39,4 Mio. $
- Österreich: 36,6 Mio. $
- Singapur: 36,1 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Macau: 31,7 Mio. $
- Taiwan: 31,1 Mio. $
- Australien: 30,4 Mio. $
- Belgien: 25,4 Mio. $
- Tadschikistan: 24,5 Mio. $
- Türkei: 23,3 Mio. $
- Oman: 22,6 Mio. $
- Russland: 21,8 Mio. $
- Portugal: 21,7 Mio. $
- Vietnam: 19,8 Mio. $
- Dänemark: 18,7 Mio. $
- Schweden: 17,9 Mio. $
- Malaysia: 17,8 Mio. $
- Kasachstan: 17,4 Mio. $
- Thailand: 17,1 Mio. $
- Kuwait: 16,8 Mio. $
- Griechenland: 16,7 Mio. $
- Tschechien: 15,9 Mio. $
- Algerien: 15,1 Mio. $
- Mexiko: 12,9 Mio. $
- Katar: 11,6 Mio. $
- Jemen: 10,8 Mio. $
- Israel: 10,8 Mio. $
- Norwegen: 10,4 Mio. $
- Irland: 10,2 Mio. $
- Kirgisistan: 10,1 Mio. $
- Indien: 9,7 Mio. $
- Nigeria: 8,3 Mio. $
- Togo: 8,1 Mio. $
- Brasilien: 7,8 Mio. $
- Tansania: 7,8 Mio. $
- Pakistan: 7,6 Mio. $
- Aserbaidschan: 7,5 Mio. $
- Bangladesch: 7,4 Mio. $
- Rumänien: 7,4 Mio. $
- Südafrika: 7,1 Mio. $
- Finnland: 6,7 Mio. $
- Slowakei: 6,5 Mio. $
- Chile: 6,3 Mio. $
- Marokko: 5,7 Mio. $
- Ungarn: 4,9 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 Mrd. $ | 31,7 % | |
| 2 | 667,2 Mio. $ | 20,6 % | |
| 3 | 640,2 Mio. $ | 19,7 % | |
| 4 | 264,7 Mio. $ | 8,2 % | |
| 5 | 115,7 Mio. $ | 3,6 % | |
| 6 | 68,7 Mio. $ | 2,1 % | |
| 7 | 50,7 Mio. $ | 1,6 % | |
| 8 | 49,5 Mio. $ | 1,5 % | |
| 9 | 28,2 Mio. $ | 0,9 % | |
| 10 | 27,3 Mio. $ | 0,8 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 347,8 Mio. $ | 10,7 % | |
| 2 | 333 Mio. $ | 10,3 % | |
| 3 | 253,9 Mio. $ | 7,8 % | |
| 4 | 216 Mio. $ | 6,7 % | |
| 5 | 194,1 Mio. $ | 6 % | |
| 6 | 181,3 Mio. $ | 5,6 % | |
| 7 | 150,5 Mio. $ | 4,6 % | |
| 8 | 132,6 Mio. $ | 4,1 % | |
| 9 | 124,8 Mio. $ | 3,8 % | |
| 10 | 124,1 Mio. $ | 3,8 % |
In der Kombinierten Nomenklatur ist Position 6214 in 5 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 8 %.
Position 6214 umfasst im türkischen Zolltarif 5 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) beträgt 8 %.
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Position 6214 in 6 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 1,2 % und 11,3 %.
Position 6214 umfasst im britischen Zolltarif 12 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 8 %.
Im kanadischen Zolltarif ist Position 6214 in 8 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) liegt zwischen 0 % und 18 %. Bei 3 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 6214 umfasst im mexikanischen Zolltarif 5 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll (IGI) liegt zwischen 25 % und 35 % (Durchschnitt 27 %).
Im brasilianischen Zolltarif ist Position 6214 in 6 Tarifpositionen unterteilt; der TEC-Zollsatz beträgt 35 %.
Position 6214 umfasst im argentinischen Zolltarif 16 Tarifpositionen; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) beträgt 20 %.
Im peruanischen Zolltarif ist Position 6214 in 5 Tarifpositionen unterteilt; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 11 %.
Position 6214 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 5 Tarifpositionen; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 10 %.
Im japanischen Zolltarif ist Position 6214 in 11 Tarifpositionen unterteilt; der angewandte Zollsatz liegt zwischen 4,4 % und 9,1 %.
Position 6214 umfasst im taiwanischen Einfuhrzolltarif 5 Tarifpositionen; der Zollsatz der Spalte 1 beträgt 12 %.
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC ist Position 6214 in 24 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz beträgt 5 %.
Position 6214 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 5 Tarifpositionen; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Im norwegischen Zolltarif ist Position 6214 in 5 Tarifpositionen unterteilt; der ordentliche Zollsatz beträgt 5,6 %.
Position 6214 umfasst im nordmazedonischen Zolltarif 5 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 17,5 %.
Im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS ist Position 6214 in 5 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll beträgt 20 %.
Der Welthandel mit Waren der Position 6214 belief sich 2024 auf 3,2 Mrd. $, ein Minus von 1,7 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus China (31,7 % des Gesamtwerts), gefolgt von Italien.
Die USA importierten am meisten (347,8 Mio. $).
Deutschland lag mit Exporten von 68,7 Mio. $ auf Rang 6 unter 189 Exportländern.
Deutschland importierte Waren im Wert von 181,3 Mio. $ (Rang 6).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212).
2. Zu Kapitel 62 gehören nicht:
a) Altwaren der Position 6309;
b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021).
3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt:
a) Die Begriffe „Anzüge“ und „Kostüme“ beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus:
einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie der Futterstoff der Jacke hergestellt ist, und
einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers, nämlich einer langen Hose, einer Kniebundhose oder ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz.
Alle Teile eines „Anzugs“ oder „Kostüms“ müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).
Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z. B. zwei lange Hosen oder eine lange Hose und eine kurze Hose oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück des „Anzugs“ eine lange Hose oder im Falle des „Kostüms“ der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.
Der Begriff „Anzug“ umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:
Cut, bestehend aus einem einfarbigen Sakko mit hinten weit herabhängenden, abgerundeten Schößen und einer längsgestreiften Hose;
Frack, gewöhnlich in schwarz, dessen Jacke vorn verhältnismäßig kurz ist, stets offen getragen wird und schmale, auf der Hüfte angesetzte Schöße aufweist, die hinten herabhängen;
Smoking, dessen Jacke im Schnitt einem gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorn aber auch mit einem größeren Ausschnitt versehen), die aber glänzende Revers aus Seide oder Seidenimitation aufweist;
b) Der Begriff „Kombination“ bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen „Anzüge“, „Kostüme“ und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6207 oder 6208), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und sich zusammensetzt aus:
einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers; als zweites Oberteil ist eine Weste zulässig, und
einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers: entweder eine lange Hose, eine Latzhose, eine Kniebundhose oder ähnliche Hose, eine kurze Hose (ausgenommen Badehose), ein Rock oder ein Hosenrock.
Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff „Kombination“ umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6211.
4. Zu den Positionen 6205 und 6206 gehören nicht Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende. Zu Position 6205 gehören nicht ärmellose Kleidungsstücke.
„Hemden“ und „Hemdblusen“ sind Kleidungsstücke zum Bedecken des Oberkörpers, mit langen oder kurzen Ärmeln und einer durchgehenden oder teilweisen, vom Halsausschnitt ausgehenden Öffnung. „Blusen“ sind weit geschnittene Kleidungsstücke, die ebenfalls den Oberkörper bedecken, auch ärmellos, auch mit Öffnung am Halsausschnitt. „Hemden“, „Hemdblusen“ und „Blusen“ können auch einen Kragen haben.
5. Im Sinne der Position 6209 gilt Folgendes:
a) Der Begriff „Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder“ umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger;
b) Waren, für die sowohl die Position 6209 als auch andere Positionen des Kapitels 62 in Betracht kommen, gehören zu Position 6209.
6. Kleidung, für die sowohl die Position 6210 als auch andere Positionen des Kapitels 62, ausgenommen Position 6209, in Betracht kommen, gehört zu Position 6210.
7. Als „Skianzüge“ im Sinne der Position 6211 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen:
a) entweder aus einem „Ski-Overall“, d. h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;
b) oder aus einer „Skikombination“, d. h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst:
ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluss versehen, auch um eine Weste ergänzt, und
eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose.
Die „Skikombination“ kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a beschriebenen Art und einer Art wattierter, ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.
Alle Kleidungsstücke einer „Skikombination“ müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.
8. Halstücher und ähnliche Waren der Position 6214 von quadratischer oder annähernd quadratischer Form, bei denen jede Seite 60 cm oder weniger misst, werden wie Ziertaschentücher der Position 6213 behandelt. Taschentücher und Ziertaschentücher, bei denen eine Seite mehr als 60 cm misst, gehören zu Position 6214.
9. Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss „links über rechts“ aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung und solche, die vorn einen Verschluss „rechts über links“ aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist.
Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.
10. Waren des Kapitels 62 können aus Metallfäden hergestellt sein.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche…“?
„Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren“ fällt unter Position 6214 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 62 gehört (Abschnitt XI). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 6214 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 8 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 6214 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 8 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher…“?
China, mit 1 Mrd. $ im Jahr 2024 (31,7 % der weltweiten Exporte).