Kapitel
Kapitel 72: Eisen und Stahl
29 Positionen bilden Kapitel 72, das zu Abschnitt XV gehört („Unedle Metalle und Waren daraus“).
Zollsätze im Vergleich
Positionen 29
- 7201Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen
- 7202Ferrolegierungen
- 7203Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen
- 7204Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
- 7205Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl
- 7206Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 7203
- 7207Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
- 7208Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen
- 7209Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen
- 7210Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen
- 7211Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen
- 7212Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen
- 7213Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
- 7214Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden
- 7215Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
- 7216Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
- 7217Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
- 7218Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl
- 7219Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
- 7220Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
- 7221Walzdraht aus nicht rostendem Stahl
- 7222Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl
- 7223Draht aus nicht rostendem Stahl
- 7224Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl
- 7225Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
- 7226Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
- 7227Walzdraht aus anderem legierten Stahl
- 7228Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
- 7229Draht aus anderem legierten Stahl
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 36,4 Mio. $36,4 Mio. $+653,6 Mio. $+6,8 Mrd. $+> 15 Mrd. $
Exporte: 218
- China: 72,9 Mrd. $
- Deutschland: 30,6 Mrd. $
- Japan: 29,2 Mrd. $
- Indonesien: 26,3 Mrd. $
- Südkorea: 25,9 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 19,3 Mrd. $
- Frankreich: 15 Mrd. $
- Belgien: 15 Mrd. $
- Italien: 14,8 Mrd. $
- Brasilien: 12,4 Mrd. $
- Russland: 12,3 Mrd. $
- Niederlande: 12,1 Mrd. $
- Indien: 11,4 Mrd. $
- Türkei: 10,4 Mrd. $
- Taiwan: 9,1 Mrd. $
- Kanada: 9,1 Mrd. $
- Österreich: 8,9 Mrd. $
- Spanien: 8,6 Mrd. $
- Vietnam: 8,1 Mrd. $
- Schweden: 7,8 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 7,3 Mrd. $
- Südafrika: 6,8 Mrd. $
- Malaysia: 6,6 Mrd. $
- Polen: 5,8 Mrd. $
- Finnland: 5,5 Mrd. $
- Kasachstan: 5,2 Mrd. $
- Slowakei: 4,2 Mrd. $
- Tschechien: 4,2 Mrd. $
- Mexiko: 3,6 Mrd. $
- Ukraine: 3,4 Mrd. $
- Oman: 3 Mrd. $
- Ägypten: 2,6 Mrd. $
- Rumänien: 2,2 Mrd. $
- Luxemburg: 2,2 Mrd. $
- Australien: 2,1 Mrd. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 2,1 Mrd. $
- Norwegen: 2,1 Mrd. $
- Thailand: 2,1 Mrd. $
- Portugal: 1,8 Mrd. $
- Dänemark: 1,6 Mrd. $
- Slowenien: 1,6 Mrd. $
- Schweiz: 1,3 Mrd. $
- Singapur: 1,2 Mrd. $
- Ungarn: 1,2 Mrd. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 1,1 Mrd. $
- Saudi-Arabien: 1,1 Mrd. $
- Bulgarien: 928,1 Mio. $
- Iran: 925,4 Mio. $
- Serbien: 753,8 Mio. $
- Litauen: 730,9 Mio. $
- Algerien: 717,8 Mio. $
- Trinidad und Tobago: 693,6 Mio. $
- Neukaledonien: 692,1 Mio. $
- Griechenland: 680,1 Mio. $
- Kolumbien: 653,6 Mio. $
- Chile: 640,3 Mio. $
- Bahrain: 634,4 Mio. $
- Nordmazedonien: 485 Mio. $
- Libyen: 468,6 Mio. $
- Venezuela: 463,4 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 234 Mio. $234 Mio. $+1,2 Mrd. $+6 Mrd. $+> 16,3 Mrd. $
Importe: 223
- Vereinigte Staaten: 34 Mrd. $
- China: 30,3 Mrd. $
- Deutschland: 25,7 Mrd. $
- Türkei: 23,1 Mrd. $
- Italien: 21,4 Mrd. $
- Indien: 17 Mrd. $
- Mexiko: 16,3 Mrd. $
- Vietnam: 14 Mrd. $
- Südkorea: 14 Mrd. $
- Frankreich: 12,3 Mrd. $
- Niederlande: 12,1 Mrd. $
- Polen: 12 Mrd. $
- Belgien: 11,8 Mrd. $
- Spanien: 11,6 Mrd. $
- Thailand: 11,2 Mrd. $
- Indonesien: 10,6 Mrd. $
- Taiwan: 9,5 Mrd. $
- Kanada: 8,6 Mrd. $
- Japan: 7,9 Mrd. $
- Tschechien: 7,6 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 6,8 Mrd. $
- Saudi-Arabien: 6,3 Mrd. $
- Malaysia: 6 Mrd. $
- Ägypten: 5,5 Mrd. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 5,1 Mrd. $
- Brasilien: 5,1 Mrd. $
- Österreich: 4,6 Mrd. $
- Schweden: 4,5 Mrd. $
- Rumänien: 4,3 Mrd. $
- Philippinen: 4 Mrd. $
- Portugal: 3,8 Mrd. $
- Pakistan: 3,4 Mrd. $
- Bangladesch: 3,1 Mrd. $
- Russland: 3 Mrd. $
- Ungarn: 2,9 Mrd. $
- Slowakei: 2,9 Mrd. $
- Singapur: 2,8 Mrd. $
- Dänemark: 2,8 Mrd. $
- Schweiz: 2,6 Mrd. $
- Marokko: 2,5 Mrd. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 2,4 Mrd. $
- Finnland: 2,4 Mrd. $
- Slowenien: 2,3 Mrd. $
- Israel: 2,1 Mrd. $
- Griechenland: 2,1 Mrd. $
- Usbekistan: 2 Mrd. $
- Peru: 1,9 Mrd. $
- Kolumbien: 1,9 Mrd. $
- Kasachstan: 1,9 Mrd. $
- Australien: 1,8 Mrd. $
- Südafrika: 1,7 Mrd. $
- Bulgarien: 1,7 Mrd. $
- Mosambik: 1,5 Mrd. $
- Ukraine: 1,5 Mrd. $
- Chile: 1,4 Mrd. $
- Serbien: 1,2 Mrd. $
- Luxemburg: 1,2 Mrd. $
- Algerien: 1,2 Mrd. $
- Guatemala: 1,2 Mrd. $
- Irak: 1,1 Mrd. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 72,9 Mrd. $ | 15,8 % | |
| 2 | 30,6 Mrd. $ | 6,6 % | |
| 3 | 29,2 Mrd. $ | 6,3 % | |
| 4 | 26,3 Mrd. $ | 5,7 % | |
| 5 | 25,9 Mrd. $ | 5,6 % | |
| 6 | 19,3 Mrd. $ | 4,2 % | |
| 7 | 15 Mrd. $ | 3,3 % | |
| 8 | 15 Mrd. $ | 3,3 % | |
| 9 | 14,8 Mrd. $ | 3,2 % | |
| 10 | 12,4 Mrd. $ | 2,7 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 34 Mrd. $ | 7,4 % | |
| 2 | 30,3 Mrd. $ | 6,6 % | |
| 3 | 25,7 Mrd. $ | 5,6 % | |
| 4 | 23,1 Mrd. $ | 5 % | |
| 5 | 21,4 Mrd. $ | 4,6 % | |
| 6 | 17 Mrd. $ | 3,7 % | |
| 7 | 16,3 Mrd. $ | 3,5 % | |
| 8 | 14 Mrd. $ | 3 % | |
| 9 | 14 Mrd. $ | 3 % | |
| 10 | 12,3 Mrd. $ | 2,7 % |
In der Kombinierten Nomenklatur ist Kapitel 72 in 344 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 7 %. Bei 321 davon beträgt der Satz 0 %.
Kapitel 72 umfasst im türkischen Zolltarif 785 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 0 % und 40 % (Durchschnitt 9,4 %). Bei 333 davon beträgt der Satz 0 %.
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Kapitel 72 in 262 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 10 %. Bei 240 davon beträgt der Satz 0 %.
Der Welthandel mit Waren des Kapitels 72 belief sich 2024 auf 460,9 Mrd. $, ein Minus von 7,1 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus China (15,8 % des Gesamtwerts), gefolgt von Deutschland.
Die USA importierten am meisten (34 Mrd. $).
Anmerkungen zum Kapitel
Anmerkungen
1. Im Sinne des Kapitels 72 — und in Bezug auf die Buchstaben d), e) und f) in der Nomenklatur insgesamt — gelten als:
a) Roheisen
Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die gewöhnlich nicht plastisch verformbar sind, mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT und die eines oder mehrere andere Elemente mit folgenden Anteilen enthalten können:
10 GHT oder weniger Chrom,
6 GHT oder weniger Mangan,
3 GHT oder weniger Phosphor,
8 GHT oder weniger Silicium,
10 GHT oder weniger andere Elemente insgesamt.
b) Spiegeleisen
Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die mehr als 6 bis 30 GHT Mangan enthalten und die im Übrigen der Begriffsbestimmung der Anmerkung 1 a) entsprechen.
c) Ferrolegierungen
Legierungen, die im Allgemeinen nicht plastisch verformbar sind und üblicherweise als Zusatzstoff bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidations- oder Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Eisen- und Stahlindustrie verwendet werden, in Masseln, Blöcken, Klumpen oder ähnlichen Rohformen, in im Stranggussverfahren hergestellten Formen oder als Körner oder Pulver, auch agglomeriert, mit einem Eisengehalt von 4 GHT oder mehr und mit einem oder mehreren Elementen mit folgenden Anteilen:
mehr als 10 GHT Chrom,
mehr als 30 GHT Mangan,
mehr als 3 GHT Phosphor,
mehr als 8 GHT Silicium,
mehr als insgesamt 10 GHT andere Elemente, ausgenommen Kohlenstoff, jedoch 10 GHT oder weniger Kupfer.
d) Stahl
Andere Eisenwerkstoffe als die der Position 7203, die mit Ausnahme bestimmter Stahlgussstücke gewöhnlich plastisch verformbar sind und 2 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Chromstähle dürfen jedoch höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen.
e) Nicht rostender Stahl
Legierte Stähle, die 1,2 GHT oder weniger Kohlenstoff und 10,5 GHT oder mehr Chrom enthalten, auch mit anderen Elementen.
f) Anderer legierter Stahl
Stähle, die nicht der Begriffsbestimmung für nicht rostenden Stahl entsprechen und eines oder mehrere der folgenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten:
0,3 GHT oder mehr Aluminium,
0,0008 GHT oder mehr Bor,
0,3 GHT oder mehr Chrom,
0,3 GHT oder mehr Cobalt,
0,4 GHT oder mehr Kupfer,
0,4 GHT oder mehr Blei,
1,65 GHT oder mehr Mangan,
0,08 GHT oder mehr Molybdän,
0,3 GHT oder mehr Nickel,
0,06 GHT oder mehr Niob,
0,6 GHT oder mehr Silicium,
0,05 GHT oder mehr Titan,
0,3 GHT oder mehr Wolfram,
0,1 GHT oder mehr Vanadium,
0,05 GHT oder mehr Zirconium,
0,1 GHT oder mehr von jedem anderen einzelnen Element (ausgenommen Schwefel, Phosphor, Kohlenstoff und Stickstoff).
g) Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
Grob in Masseln oder Rohblöcke ohne Gießköpfe gegossene Erzeugnisse mit deutlich sichtbaren Oberflächenfehlern, die hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung nicht den Begriffsbestimmungen für Roheisen, Spiegeleisen oder Ferrolegierungen entsprechen.
h) Körner
Erzeugnisse, die mit einem Anteil von weniger als 90 GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm und mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 5 mm hindurchgehen.
ij) Halbzeug
Stranggegossene, massive Erzeugnisse, auch warm vorgewalzt, und andere massive Erzeugnisse, nur warm vorgewalzt oder nur vorgeschmiedet, einschließlich vorprofiliertes Halbzeug.
Diese Erzeugnisse sind nicht aufgerollt.
k) Flachgewalzte Erzeugnisse
Gewalzte massive Erzeugnisse mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, die der Begriffsbestimmung des vorstehenden Buchstabens ij) nicht entsprechen,
in Rollen (Coils) mit übereinander liegenden Lagen oder
nicht in Rollen (Coils), mit einer Breite von mindestens dem Zehnfachen der Dicke, sofern diese weniger als 4,75 mm beträgt, oder mit einer Breite von mehr als 150 mm, sofern die Dicke 4,75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Breite beträgt.
Als „flachgewalzte Erzeugnisse“ gelten auch solche Erzeugnisse, die unmittelbar vom Walzen herrührende Oberflächenmuster (z. B. Rillen, Riefen, Waffelungen, Tränen, Warzen, Rauten) aufweisen oder die gelocht, gewellt oder poliert sind, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter anderweit genannter Waren erhalten haben.
Flachgewalzte Erzeugnisse beliebiger Abmessungen von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form sind wie Erzeugnisse mit einer Breite von 600 mm oder mehr einzureihen, sofern sie nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.
l) Walzdraht
In Ringen regellos aufgehaspelte warmgewalzte massive Erzeugnisse mit Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder eines anderen konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Diese Erzeugnisse können vom Walzen herrührende Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen aufweisen (Betonarmierungsstähle).
m) Stabstahl
Massive Erzeugnisse, die weder den Begriffsbestimmungen der vorstehenden Buchstaben ij), k) oder l) noch der Begriffsbestimmung für Draht entsprechen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder anderen konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind).
Diese Erzeugnisse können:
vom Walzen herrührende Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen aufweisen (Betonarmierungsstähle);
nach dem Walzen verwunden sein.
n) Profile
Massive Erzeugnisse mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die weder den Begriffsbestimmungen der vorstehenden Buchstaben ij), k), l) oder m) noch der Begriffsbestimmung für Draht entsprechen.
Zu Kapitel 72 gehören nicht Erzeugnisse der Position 7301 oder 7302.
o) Draht
Kalthergestellte massive Erzeugnisse, mit beliebigem, über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, in Ringen oder Rollen, die der Begriffsbestimmung für flachgewalzte Erzeugnisse nicht entsprechen.
p) Hohlbohrerstäbe
Hohlstäbe, zum Herstellen von Bohrern geeignet, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte äußere Abmessung mehr als 15 mm bis 52 mm und mindestens das Doppelte der größten inneren Abmessung beträgt. Hohlstäbe aus Eisen oder Stahl, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7304.
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
Unterpositions-Anmerkungen
1. In Kapitel 72 gelten als:
a) legiertes Roheisen
Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält:
mehr als 0,2 GHT Chrom,
mehr als 0,3 GHT Kupfer,
mehr als 0,3 GHT Nickel,
mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium;
b) nicht legierter Automatenstahl
nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten:
0,08 GHT oder mehr Schwefel,
0,1 GHT oder mehr Blei,
mehr als 0,05 GHT Selen,
mehr als 0,01 GHT Tellur,
mehr als 0,05 GHT Bismut;
c) Silicium-Elektrostahl
legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht;
d) Schnellarbeitsstahl
legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten;
e) Mangan-Silicium-Stahl
legierte Stähle, die
0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff,
0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und
0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.
2. Für die Einreihung von Ferrolegierungen in die Unterpositionen der Position 7202 gilt:
Eine Ferrolegierung gilt als binär und wird der betreffenden Unterposition (soweit vorhanden) zugewiesen, wenn nur eines der Legierungselemente den in der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 72 festgesetzten Mindestanteil überschreitet. Entsprechend gilt eine Ferrolegierung als ternär oder quaternär, sofern zwei oder drei Legierungselemente die Mindestanteile übersteigen.
Für die Anwendung dieser Bestimmung müssen die in Anmerkung 1 c) zu Kapitel 72 nicht gesondert aufgeführten „anderen Elemente“ einzeln einen Anteil von mehr als 10 GHT aufweisen.
Zusätzliche Anmerkung
1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Elektrobleche und -bänder (Unterpositionen 72091610, 72091710, 72091810, 72092610, 72092710, 72092810 und 72112320) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit Ummagnetisierungsverlusten je Kilogramm von (ermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von 1 Tesla):
2,1 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger,
3,6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch weniger als 0,6 mm,
6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,6 mm bis 1,5 mm.
Weißbleche und -bänder (Unterpositionen 72101220, 72107010, 72121010 und 72124020) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm und mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von 97 GHT oder mehr.
Werkzeugstahl (Unterpositionen 72241010, 72249002, 72253010, 72254012, 72269120, 72283020, 72284010, 72285020 und 72286020) ist legierter Stahl (anderer als nicht rostender Stahl oder Schnellarbeitsstahl), der eine der folgenden Zusammensetzungen mit den angegebenen Anteilen enthält, auch mit anderen Elementen:
weniger als 0,6 GHT Kohlenstoff
und
0,7 GHT oder mehr Silicium und 0,05 GHT oder mehr Vanadium
oder
4 GHT oder mehr Wolfram;
0,8 GHT oder mehr Kohlenstoff
und
0,05 GHT oder mehr Vanadium;
mehr als 1,2 GHT Kohlenstoff
und
11 GHT bis 15 GHT Chrom;
0,16 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff
und
3,8 GHT bis 4,3 GHT Nickel
und
1,1 GHT bis 1,5 GHT Chrom
und
0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän;
0,3 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff
und
1,4 GHT bis 2,1 GHT Chrom
und
0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän
und
weniger als 1,2 GHT Nickel;
0,3 GHT oder mehr Kohlenstoff
und
weniger als 5,2 GHT Chrom
und
0,65 GHT oder mehr Molybdän oder 0,4 GHT oder mehr Wolfram;
0,5 GHT bis 0,6 GHT Kohlenstoff
und
1,25 GHT bis 1,8 GHT Nickel
und
0,5 GHT bis 1,2 GHT Chrom
und
0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Eisen und Stahl“?
„Eisen und Stahl“ bildet Kapitel 72 des Harmonisierten Systems, in Abschnitt XV. Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummern um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Eisen und Stahl“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 72 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 7 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Eisen und Stahl“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 72 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 40 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Eisen und Stahl“?
China, mit 72,9 Mrd. $ im Jahr 2024 (15,8 % der weltweiten Exporte).