Position · Kapitel 72
7203: Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen
Position 7203 ist in 2 sechsstellige Unterpositionen gegliedert und gehört zu Kapitel 72 („Eisen und Stahl“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 2
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 335.300 $335.300 $+12,5 Mio. $+105,5 Mio. $+> 667 Mio. $
Exporte: 94
- Russland: 875,5 Mio. $
- Oman: 791,1 Mio. $
- Trinidad und Tobago: 667 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 587,4 Mio. $
- Indien: 494,2 Mio. $
- Libyen: 263,5 Mio. $
- Schweden: 237,8 Mio. $
- Malaysia: 236,6 Mio. $
- Venezuela: 105,5 Mio. $
- Katar: 66,5 Mio. $
- Belgien: 65,7 Mio. $
- Iran: 57,1 Mio. $
- Bahrain: 49,6 Mio. $
- Polen: 48,8 Mio. $
- China: 43,7 Mio. $
- Algerien: 39,7 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 38,6 Mio. $
- Brasilien: 33,5 Mio. $
- Frankreich: 18,9 Mio. $
- Italien: 16,4 Mio. $
- Kanada: 16,3 Mio. $
- Uganda: 12,5 Mio. $
- Südafrika: 10,9 Mio. $
- Usbekistan: 9,1 Mio. $
- Angola: 8,9 Mio. $
- Japan: 8,3 Mio. $
- Österreich: 5 Mio. $
- Niederlande: 3,9 Mio. $
- Spanien: 3,6 Mio. $
- Kasachstan: 2,9 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 2,6 Mio. $
- Kuwait: 2,6 Mio. $
- Deutschland: 2,4 Mio. $
- Côte d’Ivoire: 2,1 Mio. $
- Südkorea: 1,9 Mio. $
- Ägypten: 1,3 Mio. $
- Tschechien: 1,3 Mio. $
- Rumänien: 1,2 Mio. $
- Taiwan: 913.800 $
- Dänemark: 816.100 $
- Burkina Faso: 470.400 $
- Griechenland: 411.500 $
- Bolivien: 355.500 $
- Australien: 335.300 $
- Ungarn: 286.200 $
- Bulgarien: 235.300 $
- Singapur: 216.300 $
- Thailand: 214.500 $
- Litauen: 203.700 $
- Portugal: 194.500 $
- Norwegen: 172.100 $
- Finnland: 149.400 $
- Türkei: 149.000 $
- Nordkorea: 120.400 $
- Simbabwe: 102.400 $
- Slowakei: 77.200 $
- Ghana: 61.600 $
- Senegal: 50.200 $
- Georgien: 46.500 $
- Slowenien: 40.500 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 97.800 $97.800 $+6,2 Mio. $+105,4 Mio. $+> 244,6 Mio. $
Importe: 144
- Saudi-Arabien: 1,1 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 672,8 Mio. $
- Türkei: 374,6 Mio. $
- Nepal: 308,6 Mio. $
- Deutschland: 244,6 Mio. $
- Italien: 234,3 Mio. $
- Österreich: 221,8 Mio. $
- Indien: 186,4 Mio. $
- Mexiko: 184,2 Mio. $
- Vietnam: 128 Mio. $
- Bangladesch: 121,8 Mio. $
- Kuwait: 107,2 Mio. $
- China: 106,2 Mio. $
- Spanien: 105,4 Mio. $
- Belgien: 97,8 Mio. $
- Südkorea: 94,2 Mio. $
- Frankreich: 94,2 Mio. $
- Ägypten: 79,2 Mio. $
- Polen: 73,4 Mio. $
- Indonesien: 36,4 Mio. $
- Niederlande: 32,2 Mio. $
- Portugal: 32,2 Mio. $
- Usbekistan: 25,4 Mio. $
- Aserbaidschan: 22,2 Mio. $
- Brasilien: 19,4 Mio. $
- Bhutan: 19,1 Mio. $
- Slowenien: 14,9 Mio. $
- Kenia: 14,6 Mio. $
- Japan: 13,8 Mio. $
- Schweden: 11,6 Mio. $
- Thailand: 8,7 Mio. $
- Marokko: 8,2 Mio. $
- Malaysia: 7,8 Mio. $
- Pakistan: 7,1 Mio. $
- Kanada: 6,2 Mio. $
- Griechenland: 5 Mio. $
- Mali: 2,5 Mio. $
- Slowakei: 2,5 Mio. $
- Oman: 2,4 Mio. $
- Dänemark: 2,2 Mio. $
- Bahrain: 2,2 Mio. $
- Tschechien: 2,1 Mio. $
- Kroatien: 1,9 Mio. $
- Madagaskar: 1,7 Mio. $
- Russland: 1,6 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 1,5 Mio. $
- Norwegen: 1,4 Mio. $
- Kambodscha: 1,2 Mio. $
- Finnland: 989.400 $
- Georgien: 810.700 $
- Philippinen: 716.000 $
- Australien: 601.900 $
- Tansania: 520.400 $
- Bulgarien: 389.000 $
- Armenien: 361.600 $
- Taiwan: 360.700 $
- Vereinigte Arabische Emirate: 340.300 $
- Island: 339.900 $
- Singapur: 338.100 $
- Sri Lanka: 324.600 $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 875,5 Mio. $ | 18,1 % | |
| 2 | 791,1 Mio. $ | 16,3 % | |
| 3 | 667 Mio. $ | 13,8 % | |
| 4 | 587,4 Mio. $ | 12,1 % | |
| 5 | 494,2 Mio. $ | 10,2 % | |
| 6 | 263,5 Mio. $ | 5,4 % | |
| 7 | 237,8 Mio. $ | 4,9 % | |
| 8 | 236,6 Mio. $ | 4,9 % | |
| 9 | 105,5 Mio. $ | 2,2 % | |
| 10 | 66,5 Mio. $ | 1,4 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 1,1 Mrd. $ | 22,5 % | |
| 2 | 672,8 Mio. $ | 13,9 % | |
| 3 | 374,6 Mio. $ | 7,7 % | |
| 4 | 308,6 Mio. $ | 6,4 % | |
| 5 | 244,6 Mio. $ | 5,1 % | |
| 6 | 234,3 Mio. $ | 4,8 % | |
| 7 | 221,8 Mio. $ | 4,6 % | |
| 8 | 186,4 Mio. $ | 3,9 % | |
| 9 | 184,2 Mio. $ | 3,8 % | |
| 10 | 128 Mio. $ | 2,6 % |
Aktuelle Rechtsänderungen, die diesen Code erwähnen
Rechtsakte, deren Text diesen Code oder seine Position anführt. Prüfen Sie den Rechtsakt selbst: Ein Code kann auch aus anderen Gründen als einer Änderung seines Zollsatzes genannt werden.
-
The Iran (Sanctions) (Amendment) Regulations 2026
S.I. 2026/983 · Quelle: legislation.gov.uk
-
CELEX 32026R0759 · Quelle: eur-lex.europa.eu
Position 7203 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 2 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im türkischen Zolltarif ist Position 7203 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 7203 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 2 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im britischen Zolltarif ist Position 7203 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 7203 umfasst im kanadischen Zolltarif 2 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Im mexikanischen Zolltarif ist Position 7203 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll (IGI) liegt zwischen 0 % und 35 %. Bei einer davon beträgt der Satz 0 %.
Position 7203 umfasst im brasilianischen Zolltarif 2 Tarifpositionen; der TEC-Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im argentinischen Zolltarif ist Position 7203 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 7203 umfasst im peruanischen Zolltarif 2 Tarifpositionen; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 0 % (zollfrei).
Im neuseeländischen Zolltarif ist Position 7203 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 7203 umfasst im japanischen Zolltarif 2 Tarifpositionen; der angewandte Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im taiwanischen Einfuhrzolltarif ist Position 7203 in 3 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz der Spalte 1 beträgt 0 % (zollfrei).
Position 7203 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 2 Tarifpositionen; der Zollsatz beträgt 5 %.
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) ist Position 7203 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Position 7203 umfasst im norwegischen Zolltarif 2 Tarifpositionen; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im nordmazedonischen Zolltarif ist Position 7203 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 2 %.
Position 7203 umfasst im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS 2 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll beträgt 0 % (zollfrei).
2024 wurden weltweit Waren der Position 7203 im Wert von 4,8 Mrd. $ exportiert (−7,3 % gegenüber dem Vorjahr).
Russland lag mit 875,5 Mio. $ an der Spitze der Exportländer, vor Oman.
Die höchsten Einfuhren (1,1 Mrd. $) entfielen auf Saudi-Arabien.
Unter 94 Exportländern belegte Deutschland mit 2,4 Mio. $ Rang 33.
Deutschland importierte Waren im Wert von 244,6 Mio. $ (Rang 5).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Im Sinne des Kapitels 72 — und in Bezug auf die Buchstaben d), e) und f) in der Nomenklatur insgesamt — gelten als:
a) Roheisen
Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die gewöhnlich nicht plastisch verformbar sind, mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT und die eines oder mehrere andere Elemente mit folgenden Anteilen enthalten können:
10 GHT oder weniger Chrom,
6 GHT oder weniger Mangan,
3 GHT oder weniger Phosphor,
8 GHT oder weniger Silicium,
10 GHT oder weniger andere Elemente insgesamt.
b) Spiegeleisen
Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die mehr als 6 bis 30 GHT Mangan enthalten und die im Übrigen der Begriffsbestimmung der Anmerkung 1 a) entsprechen.
c) Ferrolegierungen
Legierungen, die im Allgemeinen nicht plastisch verformbar sind und üblicherweise als Zusatzstoff bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidations- oder Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Eisen- und Stahlindustrie verwendet werden, in Masseln, Blöcken, Klumpen oder ähnlichen Rohformen, in im Stranggussverfahren hergestellten Formen oder als Körner oder Pulver, auch agglomeriert, mit einem Eisengehalt von 4 GHT oder mehr und mit einem oder mehreren Elementen mit folgenden Anteilen:
mehr als 10 GHT Chrom,
mehr als 30 GHT Mangan,
mehr als 3 GHT Phosphor,
mehr als 8 GHT Silicium,
mehr als insgesamt 10 GHT andere Elemente, ausgenommen Kohlenstoff, jedoch 10 GHT oder weniger Kupfer.
d) Stahl
Andere Eisenwerkstoffe als die der Position 7203, die mit Ausnahme bestimmter Stahlgussstücke gewöhnlich plastisch verformbar sind und 2 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Chromstähle dürfen jedoch höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen.
e) Nicht rostender Stahl
Legierte Stähle, die 1,2 GHT oder weniger Kohlenstoff und 10,5 GHT oder mehr Chrom enthalten, auch mit anderen Elementen.
f) Anderer legierter Stahl
Stähle, die nicht der Begriffsbestimmung für nicht rostenden Stahl entsprechen und eines oder mehrere der folgenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten:
0,3 GHT oder mehr Aluminium,
0,0008 GHT oder mehr Bor,
0,3 GHT oder mehr Chrom,
0,3 GHT oder mehr Cobalt,
0,4 GHT oder mehr Kupfer,
0,4 GHT oder mehr Blei,
1,65 GHT oder mehr Mangan,
0,08 GHT oder mehr Molybdän,
0,3 GHT oder mehr Nickel,
0,06 GHT oder mehr Niob,
0,6 GHT oder mehr Silicium,
0,05 GHT oder mehr Titan,
0,3 GHT oder mehr Wolfram,
0,1 GHT oder mehr Vanadium,
0,05 GHT oder mehr Zirconium,
0,1 GHT oder mehr von jedem anderen einzelnen Element (ausgenommen Schwefel, Phosphor, Kohlenstoff und Stickstoff).
g) Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
Grob in Masseln oder Rohblöcke ohne Gießköpfe gegossene Erzeugnisse mit deutlich sichtbaren Oberflächenfehlern, die hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung nicht den Begriffsbestimmungen für Roheisen, Spiegeleisen oder Ferrolegierungen entsprechen.
h) Körner
Erzeugnisse, die mit einem Anteil von weniger als 90 GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm und mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 5 mm hindurchgehen.
ij) Halbzeug
Stranggegossene, massive Erzeugnisse, auch warm vorgewalzt, und andere massive Erzeugnisse, nur warm vorgewalzt oder nur vorgeschmiedet, einschließlich vorprofiliertes Halbzeug.
Diese Erzeugnisse sind nicht aufgerollt.
k) Flachgewalzte Erzeugnisse
Gewalzte massive Erzeugnisse mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, die der Begriffsbestimmung des vorstehenden Buchstabens ij) nicht entsprechen,
in Rollen (Coils) mit übereinander liegenden Lagen oder
nicht in Rollen (Coils), mit einer Breite von mindestens dem Zehnfachen der Dicke, sofern diese weniger als 4,75 mm beträgt, oder mit einer Breite von mehr als 150 mm, sofern die Dicke 4,75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Breite beträgt.
Als „flachgewalzte Erzeugnisse“ gelten auch solche Erzeugnisse, die unmittelbar vom Walzen herrührende Oberflächenmuster (z. B. Rillen, Riefen, Waffelungen, Tränen, Warzen, Rauten) aufweisen oder die gelocht, gewellt oder poliert sind, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter anderweit genannter Waren erhalten haben.
Flachgewalzte Erzeugnisse beliebiger Abmessungen von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form sind wie Erzeugnisse mit einer Breite von 600 mm oder mehr einzureihen, sofern sie nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.
l) Walzdraht
In Ringen regellos aufgehaspelte warmgewalzte massive Erzeugnisse mit Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder eines anderen konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Diese Erzeugnisse können vom Walzen herrührende Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen aufweisen (Betonarmierungsstähle).
m) Stabstahl
Massive Erzeugnisse, die weder den Begriffsbestimmungen der vorstehenden Buchstaben ij), k) oder l) noch der Begriffsbestimmung für Draht entsprechen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder anderen konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind).
Diese Erzeugnisse können:
vom Walzen herrührende Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen aufweisen (Betonarmierungsstähle);
nach dem Walzen verwunden sein.
n) Profile
Massive Erzeugnisse mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die weder den Begriffsbestimmungen der vorstehenden Buchstaben ij), k), l) oder m) noch der Begriffsbestimmung für Draht entsprechen.
Zu Kapitel 72 gehören nicht Erzeugnisse der Position 7301 oder 7302.
o) Draht
Kalthergestellte massive Erzeugnisse, mit beliebigem, über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, in Ringen oder Rollen, die der Begriffsbestimmung für flachgewalzte Erzeugnisse nicht entsprechen.
p) Hohlbohrerstäbe
Hohlstäbe, zum Herstellen von Bohrern geeignet, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte äußere Abmessung mehr als 15 mm bis 52 mm und mindestens das Doppelte der größten inneren Abmessung beträgt. Hohlstäbe aus Eisen oder Stahl, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7304.
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse…“?
„Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen“ fällt unter Position 7203 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 72 gehört (Abschnitt XV). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur sind Einfuhren unter 7203 aus Ländern ohne Präferenzabkommen zollfrei. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif sind Einfuhren unter 7203 aus Ländern ohne Präferenzabkommen zollfrei. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte…“?
Russland, mit 875,5 Mio. $ im Jahr 2024 (18,1 % der weltweiten Exporte).