Kapitel
Kapitel 84: Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
Kapitel 84 des Harmonisierten Systems umfasst 86 Positionen und gehört zu Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon“).
Zollsätze im Vergleich
Positionen 86
- 8401Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung
- 8402Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser
- 8403Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402
- 8404Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen
- 8405Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern
- 8406Dampfturbinen
- 8407Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung
- 8408Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
- 8409Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt
- 8410Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür
- 8411Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen
- 8412Andere Motoren und Kraftmaschinen
- 8413Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten
- 8414Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter
- 8415Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird
- 8416Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen
- 8417Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen
- 8418Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415
- 8419Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher
- 8420Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen
- 8421Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen
- 8422Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure
- 8423Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art
- 8424Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate
- 8425Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden
- 8426Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren
- 8427Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren
- 8428Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)
- 8429Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter
- 8430Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer
- 8431Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt
- 8432Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze
- 8433Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437
- 8434Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte
- 8435Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken
- 8436Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht
- 8437Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art
- 8438Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder fetten pflanzlichen oder mikrobiellen Ölen oder Fetten
- 8439Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe
- 8440Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen
- 8441Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art
- 8442Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Maschinen der Positionen 8456 bis 8465) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylinder oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)
- 8443Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte
- 8444Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
- 8445Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447
- 8446Webmaschinen
- 8447Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen
- 8448Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)
- 8449Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschließlich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei
- 8450Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung
- 8451Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen
- 8452Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln
- 8453Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen
- 8454Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe
- 8455Metallwalzwerke und Walzen dafür
- 8456Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen
- 8457Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen
- 8458Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung
- 8459Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458
- 8460Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461
- 8461Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 8462Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Schmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen (ausgenommen Walzwerke); Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen, Längsteilanlagen und Ablänganlagen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen, Ausklinken oder Nibbeln von Metallen (ausgenommen Ziehbänke); Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt
- 8463Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets
- 8464Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas
- 8465Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen
- 8466Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art
- 8467Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen
- 8468Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten
- 8470Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen
- 8471Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 8472Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Münzsortier-, Münzzähl- oder Münzeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)
- 8473Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt
- 8474Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand
- 8475Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren
- 8476Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschließlich Geldwechselautomaten
- 8477Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 8478Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 8479Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 8480Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe
- 8481Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile
- 8482Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)
- 8483Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Wellengleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)
- 8484Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen
- 8485Maschinen für die additive Fertigung
- 8486Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 11 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör
- 8487Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 37,8 Mio. $37,8 Mio. $+984,9 Mio. $+27 Mrd. $+> 102,8 Mrd. $
Exporte: 225
- China: 626 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 258,9 Mrd. $
- Deutschland: 256,5 Mrd. $
- Japan: 143,8 Mrd. $
- Mexiko: 128,6 Mrd. $
- Italien: 111,2 Mrd. $
- Taiwan: 102,8 Mrd. $
- Südkorea: 84,3 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 80,1 Mrd. $
- Niederlande: 80,1 Mrd. $
- Vietnam: 77,6 Mrd. $
- Frankreich: 73,4 Mrd. $
- Thailand: 61,3 Mrd. $
- Polen: 49,3 Mrd. $
- Singapur: 48,2 Mrd. $
- Malaysia: 43,3 Mrd. $
- Tschechien: 42,3 Mrd. $
- Kanada: 41,2 Mrd. $
- Indien: 35 Mrd. $
- Österreich: 34,9 Mrd. $
- Schweden: 30,3 Mrd. $
- Spanien: 28,6 Mrd. $
- Türkei: 27 Mrd. $
- Schweiz: 25 Mrd. $
- Ungarn: 24,9 Mrd. $
- Belgien: 22,7 Mrd. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 22,4 Mrd. $
- Dänemark: 14,7 Mrd. $
- Philippinen: 14,1 Mrd. $
- Slowakei: 13,1 Mrd. $
- Brasilien: 12,9 Mrd. $
- Finnland: 11,9 Mrd. $
- Rumänien: 11,6 Mrd. $
- Irland: 10,5 Mrd. $
- Indonesien: 9,2 Mrd. $
- Portugal: 6 Mrd. $
- Südafrika: 5,9 Mrd. $
- Israel: 5,5 Mrd. $
- Norwegen: 5,2 Mrd. $
- Slowenien: 5 Mrd. $
- Australien: 4,7 Mrd. $
- Russland: 4,1 Mrd. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 4,1 Mrd. $
- Bulgarien: 3,7 Mrd. $
- Saudi-Arabien: 2,9 Mrd. $
- Serbien: 2,9 Mrd. $
- Luxemburg: 2,6 Mrd. $
- Litauen: 2,1 Mrd. $
- Kroatien: 2 Mrd. $
- Estland: 1,9 Mrd. $
- Griechenland: 1,9 Mrd. $
- Kasachstan: 1,9 Mrd. $
- Neuseeland: 1,6 Mrd. $
- Argentinien: 1,2 Mrd. $
- Tunesien: 1,2 Mrd. $
- Lettland: 998,3 Mio. $
- Ukraine: 984,9 Mio. $
- Marokko: 943,4 Mio. $
- Bahrain: 875,4 Mio. $
- Bosnien und Herzegowina: 791,1 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 972,8 Mio. $972,8 Mio. $+6,4 Mrd. $+37 Mrd. $+> 80,7 Mrd. $
Importe: 225
- Vereinigte Staaten: 513,2 Mrd. $
- China: 176,6 Mrd. $
- Deutschland: 166,2 Mrd. $
- Mexiko: 92,6 Mrd. $
- Frankreich: 83,6 Mrd. $
- Niederlande: 82,7 Mrd. $
- Kanada: 80,7 Mrd. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 79 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 78,4 Mrd. $
- Japan: 71,8 Mrd. $
- Südkorea: 66,8 Mrd. $
- Singapur: 64,4 Mrd. $
- Indien: 61,1 Mrd. $
- Italien: 52,2 Mrd. $
- Taiwan: 51,4 Mrd. $
- Polen: 49,5 Mrd. $
- Spanien: 44,4 Mrd. $
- Brasilien: 41,4 Mrd. $
- Türkei: 40,5 Mrd. $
- Australien: 40,1 Mrd. $
- Malaysia: 37,4 Mrd. $
- Russland: 37 Mrd. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 37 Mrd. $
- Tschechien: 35,9 Mrd. $
- Belgien: 35,7 Mrd. $
- Vietnam: 34,3 Mrd. $
- Thailand: 32,5 Mrd. $
- Indonesien: 32,1 Mrd. $
- Saudi-Arabien: 28,9 Mrd. $
- Österreich: 26,6 Mrd. $
- Schweden: 24,7 Mrd. $
- Schweiz: 23 Mrd. $
- Ungarn: 20,7 Mrd. $
- Irland: 19,2 Mrd. $
- Rumänien: 15,8 Mrd. $
- Norwegen: 15,1 Mrd. $
- Dänemark: 13,8 Mrd. $
- Slowakei: 13,6 Mrd. $
- Südafrika: 13,4 Mrd. $
- Philippinen: 12,2 Mrd. $
- Kasachstan: 11,4 Mrd. $
- Chile: 10,5 Mrd. $
- Portugal: 10,5 Mrd. $
- Finnland: 10,4 Mrd. $
- Argentinien: 9,8 Mrd. $
- Israel: 9,6 Mrd. $
- Marokko: 8,9 Mrd. $
- Ägypten: 8,3 Mrd. $
- Katar: 8 Mrd. $
- Kolumbien: 7,1 Mrd. $
- Ukraine: 7 Mrd. $
- Peru: 6,9 Mrd. $
- Algerien: 6,8 Mrd. $
- Neuseeland: 6,7 Mrd. $
- Griechenland: 6,6 Mrd. $
- Usbekistan: 6,5 Mrd. $
- Irak: 6,4 Mrd. $
- Bulgarien: 5,2 Mrd. $
- Nigeria: 5,1 Mrd. $
- Serbien: 4,6 Mrd. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 626 Mrd. $ | 22,9 % | |
| 2 | 258,9 Mrd. $ | 9,5 % | |
| 3 | 256,5 Mrd. $ | 9,4 % | |
| 4 | 143,8 Mrd. $ | 5,2 % | |
| 5 | 128,6 Mrd. $ | 4,7 % | |
| 6 | 111,2 Mrd. $ | 4,1 % | |
| 7 | 102,8 Mrd. $ | 3,8 % | |
| 8 | 84,3 Mrd. $ | 3,1 % | |
| 9 | 80,1 Mrd. $ | 2,9 % | |
| 10 | 80,1 Mrd. $ | 2,9 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 513,2 Mrd. $ | 18,7 % | |
| 2 | 176,6 Mrd. $ | 6,4 % | |
| 3 | 166,2 Mrd. $ | 6,1 % | |
| 4 | 92,6 Mrd. $ | 3,4 % | |
| 5 | 83,6 Mrd. $ | 3,1 % | |
| 6 | 82,7 Mrd. $ | 3 % | |
| 7 | 80,7 Mrd. $ | 2,9 % | |
| 8 | 79 Mrd. $ | 2,9 % | |
| 9 | 78,4 Mrd. $ | 2,9 % | |
| 10 | 71,8 Mrd. $ | 2,6 % |
Kapitel 84 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 897 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 9,7 % (Durchschnitt 1,9 %). Bei 205 davon beträgt der Satz 0 %.
Im türkischen Zolltarif ist Kapitel 84 in 1.374 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 0 % und 50 %. Bei 384 davon beträgt der Satz 0 %.
Kapitel 84 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 824 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 9,9 % (Durchschnitt 1,4 %). Bei 498 davon beträgt der Satz 0 %. Für 1 Tarifposition gilt ein spezifischer oder gemischter Zoll.
2024 wurden weltweit Waren des Kapitels 84 im Wert von 2,7 Bio. $ exportiert (+5,2 % gegenüber dem Vorjahr).
China lag mit 626 Mrd. $ an der Spitze der Exportländer, vor den USA.
Die höchsten Einfuhren (513,2 Mrd. $) entfielen auf die USA.
Anmerkungen zum Kapitel
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 84 gehören nicht:
a) Mühlsteine, Schleifsteine und andere Waren des Kapitels 68;
b) Maschinen, Apparate und Geräte (z. B. Pumpen), aus keramischen Stoffen, und Teile aus keramischen Stoffen für Maschinen, Apparate und Geräte, aus Stoffen aller Art (Kapitel 69);
c) Glaswaren für Laboratorien (Position 7017); Glaswaren zu technischen Zwecken (Position 7019 oder 7020);
d) Waren der Position 7321 oder 7322 sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 oder 78 bis 81);
e) Staubsauger der Position 8508;
f) elektromechanische Haushaltsgeräte der Position 8509; digitale Fotoapparate der Position 8525;
g) Kühler für Waren des Abschnitts XVII;
h) nicht motorbetriebene Handkehrgeräte (Position 9603).
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen.
A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht:
a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436);
b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437);
c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438);
d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451);
e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist.
B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht:
C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht:
3. Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, die sowohl in die Position 8456 als auch in die Position 8457, 8458, 8459, 8460, 8461, 8464 oder 8465 eingereiht werden können, sind der Position 8456 zuzuweisen.
4. Zu Position 8457 gehören nur metallbearbeitende Werkzeugmaschinen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren), die mehrere verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können, und zwar entweder
a) durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Werkzeugmagazin oder dergleichen entsprechend einem Bearbeitungsprogramm (Bearbeitungszentren) oder
b) durch automatischen Einsatz verschiedener Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder nacheinander ein feststehendes Werkstück bearbeiten (Mehrwegemaschinen) oder
c) durch automatisches Zuführen des Werkstücks zu verschiedenen Bearbeitungseinheiten (Transfermaschinen).
5. Im Sinne der Position 8462 ist eine „Längsteilanlage“ für Flacherzeugnisse eine Verarbeitungsanlage, die aus einem Abwickelgerät, einer Richtmaschine, einer Längsteilmaschine und einem Aufwickelgerät besteht. Eine „Ablänganlage“ für Flacherzeugnisse ist eine Verarbeitungsanlage, die aus einem Abwickelgerät, einer Richtmaschine und einer Trennschere besteht.
6.
A) Als „automatische Datenverarbeitungsmaschinen“ im Sinne der Position 8471 gelten Maschinen, die
1) das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden;
2) frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen;
3) Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen, und
4) in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenerarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern können.
B) Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen.
C) Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Absätze D und E wird eine Einheit dann als Teil eines automatischen Datenverarbeitungssystems angesehen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:
1) sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art;
2) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar, und
3) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.
Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.
Tastaturen, X/Y-Koordinateneingabegeräte und Plattenspeichereinheiten, die die Bedingungen der vorstehenden Absätze C 2 und C 3 erfüllen, sind jedoch stets als Einheiten in die Position 8471 einzureihen.
D) Die Position 8471 erfasst nicht die nachstehenden, gesondert gestellten Apparate, selbst wenn sie alle Bedingungen der Anmerkung 6 C erfüllen:
1) Drucker, Kopierer, Fernkopierer, auch kombiniert;
2) Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Geräte für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk);
3) Lautsprecher und Mikrofone;
4) Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte;
5) Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät.
E) Maschinen, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten und die eine eigene Funktion (andere als die Datenverarbeitung) ausführen, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder, falls keine solche vorhanden ist, in eine Sammelposition einzureihen.
7. Zu Position 8482 gehören nur solche polierten Stahlkugeln, deren Grenzabmaß nicht mehr als ± 1 v. H. vom angegebenen Durchmesser (Nennmaß), höchstens jedoch ± 0,05 mm beträgt.
Stahlkugeln, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7326.
8. Maschinen mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit gehören, wenn nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkung 2 zu Kapitel 84 und der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, zu der Position, die ihrem Hauptverwendungszweck entspricht. Besteht eine derartige Position nicht oder ist der Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, sind sie der Position 8479 zuzuweisen.
Zu Position 8479 gehören jedoch stets Maschinen, die aus beliebigen Stoffen Bindfäden, Seile, Taue oder Kabel herstellen (z. B. Litzenschlagmaschinen, Seilschlagmaschinen und Kabelmaschinen).
9. Im Sinne der Position 8470 gilt der Begriff „im Taschenformat“ nur für Geräte, deren Abmessungen 170 mm × 100 mm × 45 mm nicht übersteigen.
10. Im Sinne der Position 8485 bezeichnet der Begriff „additive Fertigung“ (auch als 3D-Druck bezeichnet) den Aufbau physischer Gegenstände anhand eines digitalen Modells durch schichtweises Auftragen sowie Härtung und Verfestigung eines Werkstoffs (z. B. von Metall, Kunststoffen oder Keramik).
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 1 zu Kapitel 84 sind Maschinen, Apparate und Geräte, die dem Wortlaut der Position 8485 entsprechen, in Position 8485 und nicht in eine andere Position der Nomenklatur einzureihen.
11.
A) Die Anmerkungen 12 a) und 12 b) zu Kapitel 85 gelten auch für die in dieser Anmerkung oder in der Position 8486 verwendeten Begriffe „Halbleiterbauelemente“ und „elektronische integrierte Schaltungen“. Im Sinne dieser Anmerkung und der Position 8486 umfasst der Begriff „Halbleiterbauelemente“ jedoch auch lichtempfindliche Halbleiterbauelemente und Leuchtdioden (LED).
B) Im Sinne dieser Anmerkung und der Position 8486 umfasst der Begriff „Herstellen von Flachbildschirmen“ die Herstellung der Trägermaterialien, die in solchen Flachbildschirmen verwendet werden. Er umfasst nicht die Herstellung von Glas oder die Montage von gedruckten Schaltungen oder anderen elektronischen Komponenten auf einen Flachbildschirm. Der Begriff „Flachbildschirm“ umfasst nicht die Kathodenstrahlröhrentechnologie.
C) Zur Position 8486 gehören auch Maschinen, Apparate und Geräte, von der Art, wie sie ausschließlich oder hautsächlich verwendet werden zum:
1) Herstellen oder zur Reparatur von Masken und Reticles;
2) Zusammenbauen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen;
3) Heben, Fördern, Laden und Entladen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen und Flachbildschirmen.
D) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 1 zu Kapitel 84 sind Maschinen, Apparate und Geräte, die dem Wortlaut der Position 8486 entsprechen, in Position 8486 und nicht in eine andere Position der Nomenklatur einzureihen.
Unterpositions-Anmerkungen
1. Im Sinne der Unterposition 846520 bezieht sich der Begriff „Bearbeitungszentren“ nur auf Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Holz, Kork, Knochen, Hartkautschuk, Hartkunststoff oder ähnlichen harten Stoffen, welche verschiedenartige Bearbeitungen durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Werkzeugmagazin oder dergleichen entsprechend einem Bearbeitungsprogramm ermöglichen.
2. Im Sinne der Unterposition 847149 umfasst der Begriff „System“ automatische Datenverarbeitungsmaschinen, deren Einheiten die Bedingungen der Anmerkung 6 C zu Kapitel 84 erfüllen und die mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Eingabeeinheit (z. B. einer Tastatur oder einem Scanner) und einer Ausgabeeinheit (z. B. einem Bildschirm oder einem Drucker) bestehen.
3. Im Sinne der Unterposition 848120 bezieht sich der Begriff „Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung“ auf Ventile, die speziell in der „Fluidtechnik“ bei der Übertragung in einem hydraulischen oder pneumatischen System verwendet werden, bei dem Energie in Form von unter Druck stehenden Medien (Flüssigkeit oder Gas) übertragen wird. Diese Ventile können von jeder Bauart sein (zum Beispiel Druckminderventile, Rückschlagventile). Unterposition 848120 hat gegenüber allen anderen Unterpositionen der Position 8481 Vorrang.
4. Zu Unterposition 848240 gehören nur Wälzlager mit zylindrischen Rollen, deren gleichbleibender Durchmesser 5 mm oder weniger und deren Länge mindestens das Dreifache des Durchmessers beträgt. Die Rollen können an den Enden abgerundet sein.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Als „Motoren für Luftfahrzeuge“ der Unterpositionen 840710 und 840910 gelten nur Motoren, die ihrer Beschaffenheit nach zum Anbringen einer Luftschraube oder eines Rotors bestimmt sind.
2. Zu Unterposition 84717030 gehören auch CD-ROM-Leser, die Speichereinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen sind und aus Laufwerken bestehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Lesen von CD-ROM-, CD-Audio- und CD-Foto-Signalen bestimmt und mit einem Kopfhöreranschluss, einem Lautstärkeregler oder einem Ein-Aus-Schalter ausgestattet sind.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte“?
„Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon“ bildet Kapitel 84 des Harmonisierten Systems, in Abschnitt XVI. Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummern um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 84 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 9,7 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 84 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 50 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und…“?
China, mit 626 Mrd. $ im Jahr 2024 (22,9 % der weltweiten Exporte).