Argentinischer Zolltarif (NCM-SIM) · NCM-SIM-Code · HS 4010.12
4010.12.00.930: Förderbänder aus Gummi, textilverstärkt: Las demás, con una de las caras externas de caucho ("cobertura")
Förderbänder aus Gummi, textilverstärkt
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Argentinischer Zolltarif (NCM-SIM), gültig ab 24. Oktober 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
- 4010 CORREAS TRANSPORTADORAS O DE TRANSMISIÓN, DE CAUCHO VULCANIZADO.
- 40101 Correas transportadoras:
- 4010.12 Reforzadas solamente con materia textil
- 4010.12.00 Reforzadas solamente con materia textil
- 4010.12.00.9 Las demás
- 4010.12.00.930 Las demás, con una de las caras externas de caucho ("cobertura")
Was Sie zahlen
Einfuhr: Argentinien
Nur der Zoll: Einfuhrumsatzsteuer, andere Abgaben und handelspolitische Schutzzölle dieses Landes sind hier nicht enthalten, und der Zollrechner arbeitet nur mit den Tarifen der EU, der Türkei, der USA und des Vereinigten Königreichs.
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
4010.12 nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt
Tarifpositionen (Argentinien): 4010.12
- 4010.12.00.110Con una de las caras externas de caucho ("cobertura")
- 4010.12.00.120Con ambas caras externas de caucho ("cobertura")
- 4010.12.00.190Unicamente con tejido de trama y urdimbre de nailon: las demás
- 4010.12.00.210Con una de las caras externas de caucho ("cobertura")
- 4010.12.00.220Con ambas caras externas de caucho ("cobertura")
- 4010.12.00.290Unicamente con tejido de trama de nailon y urdimbre: las demás
- 4010.12.00.310Con una de las caras externas de caucho ("cobertura")
- 4010.12.00.320Con ambas caras externas de caucho ("cobertura")
- 4010.12.00.390Unicamente con tejido de trama y urdimbre de algodón: las demás
- 4010.12.00.410Con una de las caras externas de caucho ("cobertura")
- 4010.12.00.420Con ambas caras externas de caucho ("cobertura")
- 4010.12.00.490Unicamente con tejido de trama de nailon y urdimbre: las demás
- 4010.12.00.510Con una de las caras externas de caucho ("cobertura")
- 4010.12.00.520Con ambas caras externas de caucho ("cobertura")
- 4010.12.00.590Las demás, unicamente con tejido de trama y urdimbre: las demás
- 4010.12.00.610Con una de las caras externas de caucho ("cobertura")
- 4010.12.00.620Con ambas caras externas de caucho ("cobertura")
- 4010.12.00.690Las demás, únicamente con tejido de trama de nailon: las demás
- 4010.12.00.710Con una de las caras externas de caucho ("cobertura")
- 4010.12.00.720Con ambas caras externas de caucho ("cobertura")
- 4010.12.00.790Las demás, únicamente con tejido de trama y urdimbre: las demás
- 4010.12.00.810Con una de las caras externas de caucho ("cobertura")
- 4010.12.00.820Con ambas caras externas de caucho ("cobertura")
- 4010.12.00.890Las demás, únicamente con tejido de trama de nailon: las demás
- 4010.12.00.910Con una de las caras externas de caucho ("cobertura"), de anchura superior o igual a 300 mm
- 4010.12.00.920Con ambas caras externas de caucho ("cobertura"), de anchura superior o igual a 300 mm
- 4010.12.00.930Las demás, con una de las caras externas de caucho ("cobertura")
- 4010.12.00.940Las demás, con ambas caras externas de caucho ("cobertura")
- 4010.12.00.950Las demás, de anchura superior o igual a 300 mm
- 4010.12.00.990Reforzadas solamente con materia textil: las demás
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- N361194 U.S. CBP
The tariff classification of rubber conveyor belts from Thailand
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Als „Kautschuk“ im Sinne der Nomenklatur gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate.
2. Zu Kapitel 40 gehören nicht:
a) Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);
b) Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64;
c) Kopfbedeckungen und Teile davon (einschließlich Badekappen) des Kapitels 65;
d) Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische oder elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken des Abschnitts XVI;
e) Waren des Kapitels 90, 92, 94 oder 96;
f) Waren des Kapitels 95, ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe zu Sportzwecken und Waren der Positionen 4011 bis 4013.
3. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 4001 bis 4003 und 4005 gelten ausschließlich:
a) Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere Dispersionen und Lösungen);
b) unregelmäßige Blöcke, Stücke, Ballen, Pulver, Granulate, Krümel und ähnliche lose Formen.
4. Als „synthetischer Kautschuk“ im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 40 und der Position 4002 gelten:
a) ungesättigte synthetische Stoffe, die durch Vulkanisation mit Schwefel irreversibel in nicht thermoplastische Stoffe umgewandelt werden können, welche bei einer Temperatur zwischen 18 °C und 29 °C eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne zu reißen, und die sich nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb von fünf Minuten auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen. Für die Durchführung dieser Prüfung dürfen Stoffe zugesetzt werden, die für die Vernetzung erforderlich sind, wie Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger; erlaubt ist auch die Anwesenheit solcher Stoffe, die in Anmerkung 5 B Ziffern 2) und 3) genannt sind. Dagegen ist die Anwesenheit anderer Stoffe, die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie Streckmittel, Weichmacher und Füllstoffe, nicht erlaubt;
b) Thioplaste (TM);
c) Naturkautschuk, modifiziert durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen, depolymerisierter Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen Hochpolymeren, sofern diese Erzeugnisse den unter Buchstabe a) festgelegten Bedingungen der Vulkanisations-, der Dehnungs- und der Kontraktionsfähigkeit entsprechen.
5.
A) Zu den Positionen 4001 und 4002 gehören nicht Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, denen vor oder nach der Koagulation zugesetzt worden sind:
1) Vulkanisationsmittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisationsverzögerer, Vulkanisationsaktivatoren (ausgenommen solche, die zum Herstellen von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wurden);
2) Pigmente oder andere Farbmittel, ausgenommen solche, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden;
3) Weichmacher oder Streckmittel (ausgenommen Mineralöl bei ölgestreckten Kautschuken), inerte oder aktive Füllstoffe, organische Lösemittel oder andere Stoffe, ausgenommen Waren, die nach Buchstabe B erlaubt sind;
B) zu Position 4001 oder 4002 gehören auch Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, die die folgenden Stoffe enthalten, wenn der Kautschuk oder die Mischungen von Kautschuken ihren wesentlichen Charakter als Rohstoff behalten haben:
1) Emulgiermittel und Mittel zum Verhindern des Zusammenklebens;
2) geringe Mengen der Zersetzungsprodukte von Emulgiermitteln;
3) sehr geringe Mengen von wärmeempfindlichen Stoffen (im Allgemeinen, um wärmeempfindlichen Kautschuklatex zu erhalten), kationischen grenzflächenaktiven Stoffen (im Allgemeinen, um elektropositiven Kautschuklatex zu erhalten), Antioxidantien, Koagulantien, Stoffen zum Zerkrümeln, kältebeständig machenden Stoffen, Peptisiermitteln, Konservierungsmitteln, Stabilisierungsmitteln, Mitteln zum Beeinflussen der Viskosität oder anderen Additiven für spezielle Zwecke.
6. Als „Abfälle, Bruch und Schnitzel“ im Sinne der Position 4004 gelten Abfälle, Altwaren und Schnitzel, die beim Herstellen oder Bearbeiten von Kautschuk oder von Kautschukwaren anfallen, und Waren aus Kautschuk, die als solche infolge Zerschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen endgültig unbrauchbar geworden sind.
7. Zu Position 4008 gehören nichtumsponnene Fäden jeden Profils aus Weichkautschuk, deren größter Durchmesser mehr als 5 mm beträgt.
8. Zu Position 4010 gehören auch Förderbänder und Treibriemen aus Geweben, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert sind, sowie solche, die unter Verwendung von mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden aus Spinnstoffen hergestellt sind.
9. Als „Platten, Blätter und Streifen“ im Sinne der Positionen 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke von regelmäßiger Form, die nicht geschnitten sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung (z. B. Bedrucken), nicht weiter bearbeitet sind.
Stäbe, Stangen und Profile der Position 4008 dürfen auch auf bestimmte Längen zugeschnitten, jedoch — abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung — nicht weiter bearbeitet sein.
Im argentinischen Zolltarif ist 4010.12.00.930 eine von 30 Tarifpositionen unter der Unterposition 4010.12 („nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt“).
Der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) beträgt 12,6 %; die Menge wird in KILOGRAMO angemeldet.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU 6,5 %, Türkei 6,5 %, USA 1,9 %–8 %, UK 6 %, Kanada zollfrei, Mexiko zollfrei, Brasilien 12,6 %, Peru zollfrei, Neuseeland 5 %, Japan 1,9 %, Taiwan 6,8 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 10 %.
Argentinien importierte 2024 Waren der Unterposition 4010.12 im Wert von 10 Mio. $; der größte Anteil kam aus China.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für NCM-SIM-Code 4010.12.00.930 in Argentinien?
Im argentinischen Zolltarif beträgt der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) 12,6 %; besondere Maßeinheit: KILOGRAMO. Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.
Woher bezieht Argentinien diese Waren?
Für die Unterposition 4010.12 insgesamt kam 2024 der größte Anteil aus China (3 Mio. $), gefolgt von Brasilien.