Argentinischer Zolltarif (NCM-SIM) · NCM-SIM-Code · HS 7003.20
7003.20.00.200: De espesor superior a 2 mm pero inferior o igual 4 mm
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Argentinischer Zolltarif (NCM-SIM), gültig ab 24. Oktober 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
- 7003 VIDRIO COLADO O LAMINADO, EN PLACAS, HOJAS O PERFILES, INCLUSO CON CAPA ABSORBENTE, REFLECTANTE O ANTIRREFLECTANTE, PERO SIN TRABAJAR DE OTRO MODO.
- 7003.20 Placas y hojas, armadas
- 7003.20.00 Placas y hojas, armadas
- 7003.20.00.200 De espesor superior a 2 mm pero inferior o igual 4 mm
Was Sie zahlen
Einfuhr: Argentinien
Nur der Zoll: Einfuhrumsatzsteuer, andere Abgaben und handelspolitische Schutzzölle dieses Landes sind hier nicht enthalten, und der Zollrechner arbeitet nur mit den Tarifen der EU, der Türkei, der USA und des Vereinigten Königreichs.
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
7003.20 Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt
Tarifpositionen (Argentinien): 7003.20
- 7003.20.00.100De espesor inferior o igual a 2 mm
- 7003.20.00.200De espesor superior a 2 mm pero inferior o igual 4 mm
- 7003.20.00.300De espesor superior a 4 mm pero inferior o igual 6 mm
- 7003.20.00.400De espesor superior a 6 mm pero inferior o igual 8 mm
- 7003.20.00.500De espesor superior a 8 mm pero inferior o igual 10 mm
- 7003.20.00.900Placas y hojas, armadas: las demás
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 70 gehören nicht:
a) Waren der Position 3207 (z. B. Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Glasfritten, anderes Glas in Form von Pulver, Granalien oder Flocken);
b) Waren des Kapitels 71 (z. B. Fantasieschmuck);
c) Kabel aus optischen Fasern der Position 8544, elektrische Isolatoren (Position 8546) oder Isolierteile der Position 8547;
d) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, gerahmt, für Fahrzeuge der Kapitel 86 bis 88;
e) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, auch gerahmt, mit Heizvorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen ausgerüstet, für Kraftfahrzeuge der Kapitel 86 bis 88;
f) optische Fasern, optisch bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen, künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Dichtemesser und andere Waren des Kapitels 90;
g) Leuchten und Beleuchtungskörper, Leuchtschilder, Reklameleuchten, Namensschilder und ähnliche Waren, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, der Position 9405;
h) Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Weihnachtsartikel und andere Waren des Kapitels 95, ausgenommen Augen ohne Mechanismus für Puppen oder für andere Waren des Kapitels 95;
ij) Knöpfe, Parfümzerstäuber, Vakuumisolierflaschen und andere Waren des Kapitels 96.
2. Für die Anwendung der Positionen 7003, 7004 und 7005
a) werden die vor dem Aushärten liegenden Arbeitsvorgänge bei dem Merkmal „bearbeitet“ nicht berücksichtigt;
b) bleibt ein Zuschneiden auf bestimmte Formen für die Einreihung von Glas in Platten oder Tafeln ohne Einfluss;
c) gelten als „absorbierende, reflektierende oder nicht reflektierende Schicht“ mikroskopisch dünne Überzüge aus Metall oder einer chemischen Verbindung (z. B. Metalloxid), die z. B. Infrarotlicht absorbieren oder das Reflexionsvermögen des Glases verbessern, ohne es undurchsichtig oder lichtundurchlässig zu machen oder die Lichtreflexion an der Glasoberfläche verhindern.
3. Waren der Position 7006 bleiben in dieser Position, auch wenn sie den Charakter von Fertigwaren haben.
4. Als „Glaswolle“ im Sinne der Position 7019 gelten:
a) mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von 60 GHT oder mehr;
b) mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von weniger als 60 GHT, jedoch mit einem Gehalt an Alkalioxiden (K2O oder Na2O) von mehr als 5 GHT oder mit einem Gehalt an Bortrioxid (B2O3) von mehr als 2 GHT.
Mineralische Wollen, welche die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 6806.
5. Als „Glas“ im Sinne der Nomenklatur gelten auch geschmolzener Quarz und anderes geschmolzenes Siliciumdioxid.
Im argentinischen Zolltarif ist 7003.20.00.200 eine von 6 Tarifpositionen unter der Unterposition 7003.20 („Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt“).
Der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) beträgt 9 %; die Menge wird in METRO CUADRADO angemeldet.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: USA 1,1 %, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 35 %, Brasilien 9 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan 10 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 5 % und Nigeria 20 %.
Argentinien importierte 2024 Waren der Unterposition 7003.20 im Wert von 77.100 $.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für NCM-SIM-Code 7003.20.00.200 in Argentinien?
Im argentinischen Zolltarif beträgt der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) 9 %; besondere Maßeinheit: METRO CUADRADO. Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.