Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 1605.51

1605 51 00

1605 51 00: Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere: Weichtiere, Austern

✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht:
  2. Weichtiere:
  3. 1605 51 00 Austern

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll 20 % Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 2 zusätzliche Maßnahmen Einfuhrvoraussetzungen: 5
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 3

  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    bis 31. Oktober 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
    Unterlagen
    • C127 Produktidentifikator des Handelsprodukts
    • C128 Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • C129 Standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • Y081 Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 5

  • Verbot oder BeschränkungEinfuhrverbot
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 1548/17
  • EinfuhrkontrolleVeterinärkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Andorra, Schweiz, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino
    Rechtsakt
    Regulation 0632/21
    Unterlagen
    • N853 GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
    • Y058 Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
    • Y170 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y171 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y172 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Färöern stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y173 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Grönland stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y174 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y175 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y176 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y177 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • C084 Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung)
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
    Rechtsakt
    Regulation 2306/21
    Unterlagen
    • C644 Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse
    • Y929 Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier

Zollkontingente

Laufende NummerUrsprungKontingentszollsatzZeitraumMengeRestmengeGültigkeit
09.7205 Peru Frei 1. März 2026 – 28. Februar 2027 500.000 kg 500.000 kg Offen

Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 23. Oktober 2026.

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 6 % ermäßigter Satz
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 7 % ermäßigter Satz
  • Estland 24 %
  • Finnland 13,5 % ermäßigter Satz
  • Frankreich 5,5 % ermäßigter Satz
  • Griechenland 13 % ermäßigter Satz
  • Irland 23 %
  • Italien 22 %
  • Kroatien 25 %
  • Lettland 12 % ermäßigter Satz
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 3 % ermäßigter Satz
  • Malta 18 %
  • Niederlande 9 % ermäßigter Satz
  • Österreich 10 % ermäßigter Satz
  • Polen 23 %
  • Portugal 6 % ermäßigter Satz
  • Rumänien 11 % ermäßigter Satz
  • Schweden 6 % ermäßigter Satz
  • Slowakei 19 % ermäßigter Satz
  • Slowenien 9,5 % ermäßigter Satz
  • Spanien 10 % ermäßigter Satz
  • Tschechien 12 % ermäßigter Satz
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 19 %

TEDB · 24. Oktober 2026

Präferenzzollsätze nach Ländern

Abkommen oder PräferenzregelungLänderSatz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)—20 %
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere

Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Frei
CARIFORUM
Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitere

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

Frei
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)
Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitere

Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna

Frei
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung)
Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei und 4 weitere

Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Usbekistan

Frei
Zentralamerika Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama Frei
SADC EPA Botsuana, Eswatini, Namibia Frei
Staaten des östlichen und südlichen Afrikas Mauritius, Seychellen, Simbabwe Frei
Abkommen EU–Andorra Andorra Frei
Abkommen EU–Albanien Albanien Frei
Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina Frei
Abkommen EU–Kanada Kanada Frei
Abkommen EU–Côte d’Ivoire Côte d’Ivoire Frei
Abkommen EU–Chile Chile Frei
Abkommen EU–Kamerun Kamerun Frei
Abkommen EU–Kolumbien Kolumbien Frei
Abkommen EU–Algerien Algerien Frei
Abkommen EU–Ecuador Ecuador Frei
Abkommen EU–Ägypten Ägypten Frei
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. Westsahara Frei
Abkommen EU–Fidschi Fidschi Frei
Abkommen EU–Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Frei
Abkommen EU–Georgien Georgien Frei
Abkommen EU–Ghana Ghana Frei
Abkommen EU–Israel Israel Frei
Abkommen EU–Island Island Frei
Abkommen EU–Japan Japan Frei
Abkommen EU–Kenia Kenia Frei
Abkommen EU–Südkorea Südkorea Frei
Abkommen EU–Libanon Libanon Frei
Abkommen EU–Marokko Marokko Frei
Abkommen EU–Republik Moldau Republik Moldau Frei
Abkommen EU–Montenegro Montenegro Frei
Abkommen EU–Nordmazedonien Nordmazedonien Frei
Abkommen EU–Mexiko Mexiko Frei
Abkommen EU–Neuseeland Neuseeland Frei
Abkommen EU–Peru Peru Frei
Abkommen EU–Papua-Neuguinea Papua-Neuguinea Frei
Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete Palästinensische Autonomiegebiete Frei
Abkommen EU–Serbien Serbien Frei
Abkommen EU–Singapur Singapur Frei
Zollunion EU–San Marino San Marino Frei
Abkommen EU–Tunesien Tunesien Frei
Abkommen EU–Türkei Türkei Frei
Abkommen EU–Ukraine Ukraine Frei
Abkommen EU–Vietnam Vietnam Frei
Abkommen EU–Samoa Samoa Frei
Abkommen EU–Kosovo Kosovo Frei
Abkommen EU–Südafrika Südafrika Frei
Europäischer Wirtschaftsraum Liechtenstein, Norwegen 6 %
APS - Allgemeine Regelung
Cookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville und 6 weitere

Cookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Nigeria, Niue, Syrien, Tadschikistan, Vanuatu

7 %
Mercosur Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay 16 %

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 1605.51

letzte 12 Monate263.939 €+65,3 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis7,77 € je kg
Präferenzzollsatz55 %
Jan. 2024: 318 €Feb. 2024: 67 €März 2024: 90.548 €Apr. 2024: 106 €Juni 2024: 270 €Juli 2024: 1688 €Aug. 2024: 401 €Sept. 2024: 4 €Okt. 2024: 35.648 €Nov. 2024: 83 €Dez. 2024: 138 €Jan. 2025: 80 €Feb. 2025: 79.196 €März 2025: 65 €Apr. 2025: 103 €Mai 2025: 42.108 €Juni 2025: 4 €Juli 2025: 2241 €Aug. 2025: 9 €Sept. 2025: 51.143 €Okt. 2025: 12.373 €Nov. 2025: 5488 €Dez. 2025: 35.508 €Jan. 2026: 9009 €Feb. 2026: 63.806 €März 2026: 2404 €Apr. 2026: 6012 €Mai 2026: 51 €Juni 2026: 253 €Juli 2026: 72.591 €Aug. 2026: 5301 € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
Japan 131.505 € 49,8 % +196,3 %
Südkorea 130.359 € 49,4 % +15,3 %
Vereinigtes Königreich 575 € 0,2 % -69,6 %
Türkei 434 € 0,2 % —
Norwegen 385 € 0,1 % —
Vereinigte Staaten 353 € 0,1 % +4.942,9 %
China 140 € 0,1 % +6.900 %
Australien 136 € 0,1 % -53,6 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

1605.51 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere: Weichtiere, Austern

Anmerkungen

Unterpositions-Anmerkungen

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 16 →

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

1605 · Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 16.

Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel

ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Lebensmittelzubereitungen (einschließlich so genannter Fertiggerichte), die z. B. Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fisch, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder mehrere dieser Erzeugnisse zusammen mit Gemüse, Teigwaren, Soße usw. enthalten, wird auf die Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die Erläuterungen zu Kapitel 16 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ letzter Absatz vor den Ausnahmen hingewiesen.

Der zweite Satz von Absatz 1 der Anmerkung 2 (Einreihung in die Position, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht) gilt auch für die Bestimmung von Unterpositionen. Dies gilt nicht für Lebern enthaltende Zubereitungen der Positionen 1601 00 und 1602 (siehe Absatz 2 der Anmerkung).

Zusätzliche Anmerkung 2

In der Regel können Teile von Teilstücken nur bestimmt werden, wenn sie ca. 100 × 80 × 2 mm groß sind.

Der Begriff „Teile“ bezieht sich nur auf Teile, bei denen positiv und nicht durch Ausschluss anderer Möglichkeiten bestimmt werden kann, von welchem Teilstück (z. B. Schinken) sie stammen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 Austern 20 % —
2025 unverändert 20 % —
2024 unverändert 20 % —
2023 unverändert 20 % —
2022 unverändert 20 % —
2021 unverändert 20 % —
2020 unverändert 20 % —
2019 Austern 20 % —

KN-Code 1605 51 00 ist in der Kombinierten Nomenklatur die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 1605.51 („Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere: Weichtiere, Austern“).

Der Drittlandszollsatz beträgt 20 %; die Menge wird in — angemeldet.

Waren aus 133 Ländern können zollfrei in die EU eingeführt werden, und zwar aufgrund von Handelsabkommen und Präferenzregelungen (etwa GSP-EBA und CARIFORUM); der Drittlandszollsatz beträgt 20 %.

Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 1605.51 in die EU auf 263.939 € (+65 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war Japan mit einem Anteil von 50 %, gefolgt von Südkorea.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 54 %, USA 0 %–4,7 %, UK 20 %, Kanada 2 %, Mexiko 20 %, Brasilien 14,4 %, Argentinien 16 %, Peru zollfrei, Neuseeland 0 %–5 %, Japan 6,7 %–9,6 %, Taiwan 10 %–15 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 20 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 1605.51 im Wert von 2,1 Mio. $.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 1605 51 00 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 20 %; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Welche Länder erhalten für 1605 51 00 einen niedrigeren Zollsatz?

Für 149 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 133 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.

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