Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 6204.49

6204 49 10

6204 49 10: aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

Damenkleider aus anderen Spinnstoffen

✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 22. Oktober 2026

  1. 6204 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen:
  2. Kleider:
  3. 6204 49 aus anderen Spinnstoffen:
  4. 6204 49 10 aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll 12 % Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 3 zusätzliche Maßnahmen Einfuhrvoraussetzungen: 8
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 4

  • ZollaussetzungAussetzung – Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 2658/87
    Unterlagen
    • C990 Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    bis 31. Oktober 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
    Unterlagen
    • C127 Produktidentifikator des Handelsprodukts
    • C128 Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • C129 Standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • Y081 Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 10

  • Verbot oder BeschränkungEinfuhrverbot
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 0936/15
  • EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 1836/17
    Unterlagen
    • Y084 Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 16i Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Libyen
    Rechtsakt
    Regulation 0044/16
    Unterlagen
    • Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Juli 2027
    Rechtsakt
    Decision 0512/14
    Unterlagen
    • Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Luxuswaren
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 2062/17
    Unterlagen
    • Y945 Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
    • Y946 Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509)
    • Y948 Güter, ausgenommen die in Anhang VIII (Luxusgüter) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 1523/07
    Unterlagen
    • Y922 Keine oder andere Felle als Katzen- und Hundefelle, die in der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 (ABl. L 343) genannt sind
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle von Robbenerzeugnissen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 1850/15
    Unterlagen
    • C679 Bescheinigung (Robbenerzeugnisse), von einer anerkannten Stelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 vor dem 18. Oktober 2015 ausgestellt
    • C680 Schriftliche Einfuhrerklärung und Dokument, aus dem hervorgeht, wo die Erzeugnisse erworben wurden (Robbenerzeugnisse)
    • C683 Europäische Union - Bescheinigung für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd durch Inuit oder andere indigene Gemeinschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen
    • Y032 Andere Erzeugnisse als die in Verordnung (EU) 2015/1850 (ABl. L 271) genannten Robbenerzeugnisse
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus, Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0765/06, Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y727 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3)
    • Y728 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4)
    • L152 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
    • Y870 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Libyen, Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0813/25, Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y182 Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3(a) der Verordnung (EU) Nr. 2016/44 fallen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2027
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L142 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y874 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)

Ausfuhrmaßnahmen 16

Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.

AusfuhrmaßnahmenBestimmungslandRechtsaktGültigkeit
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Russia Russland Decision 0512/14 1. August 2014 – 31. Juli 2027
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Myanmar/Burma Myanmar Regulation 0401/13 3. Mai 2013
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Iran (human rights) Iran Regulation 0264/12 9. Februar 2016
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: South Sudan Südsudan Regulation 0735/15 9. Mai 2015
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Sudan Sudan Regulation 0747/14 11. Juli 2014
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Venezuela Venezuela Regulation 2063/17 14. November 2017
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Syria Syrien Regulation 0036/12 19. Januar 2012
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Zimbabwe Simbabwe Regulation 0284/17 19. Februar 2017
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Libya Libyen Regulation 0044/16 20. Januar 2016
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 25. Juni 2021
Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenSanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 24. Juni 2023
Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 2062/17 28. Juni 2018
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Central African Republic Zentralafrikanische Republik Decision 0798/13 8. April 2020
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Haiti Haiti Regulation 2309/22 26. März 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Libya Libyen Regulation 0813/25 29. April 2025
Ausfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen All third countries Regulation 1523/07 15. August 2009

TARIC-Daten vom 24. Oktober 2026

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 6 % ermäßigter Satz
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 19 %
  • Estland 9 % ermäßigter Satz
  • Finnland 25,5 %
  • Frankreich 20 %
  • Griechenland 24 %
  • Irland 23 %
  • Italien 22 %
  • Kroatien 25 %
  • Lettland 21 %
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 3 % ermäßigter Satz
  • Malta 18 %
  • Niederlande 21 %
  • Österreich 20 %
  • Polen 23 %
  • Portugal 23 %
  • Rumänien 21 %
  • Schweden 25 %
  • Slowakei 23 %
  • Slowenien 22 %
  • Spanien 21 %
  • Tschechien 21 %
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 19 %

TEDB · 24. Oktober 2026

Präferenzzollsätze nach Ländern

Abkommen oder PräferenzregelungLänderSatz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)—12 %
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere

Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Frei
CARIFORUM
Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitere

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

Frei
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)
Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitere

Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna

Frei
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung)
Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei und 4 weitere

Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Usbekistan

Frei
Zentralamerika Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama Frei
SADC EPA Botsuana, Eswatini, Namibia Frei
Europäischer Wirtschaftsraum Island, Liechtenstein, Norwegen Frei
Staaten des östlichen und südlichen Afrikas Mauritius, Seychellen, Simbabwe Frei
Zollunion EU–Andorra Andorra Frei
Abkommen EU–Albanien Albanien Frei
Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina Frei
Abkommen EU–Kanada Kanada Frei
Abkommen EU–Schweiz Schweiz Frei
Abkommen EU–Côte d’Ivoire Côte d’Ivoire Frei
Abkommen EU–Chile Chile Frei
Abkommen EU–Kamerun Kamerun Frei
Abkommen EU–Kolumbien Kolumbien Frei
Abkommen EU–Algerien Algerien Frei
Abkommen EU–Ecuador Ecuador Frei
Abkommen EU–Ägypten Ägypten Frei
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. Westsahara Frei
Abkommen EU–Fidschi Fidschi Frei
Abkommen EU–Färöer Färöer Frei
Abkommen EU–Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Frei
Abkommen EU–Georgien Georgien Frei
Abkommen EU–Ghana Ghana Frei
Abkommen EU–Israel Israel Frei
Abkommen EU–Jordanien Jordanien Frei
Abkommen EU–Japan Japan Frei
Abkommen EU–Kenia Kenia Frei
Abkommen EU–Südkorea Südkorea Frei
Abkommen EU–Libanon Libanon Frei
Abkommen EU–Marokko Marokko Frei
Abkommen EU–Republik Moldau Republik Moldau Frei
Abkommen EU–Montenegro Montenegro Frei
Abkommen EU–Nordmazedonien Nordmazedonien Frei
Abkommen EU–Mexiko Mexiko Frei
Abkommen EU–Neuseeland Neuseeland Frei
Abkommen EU–Peru Peru Frei
Abkommen EU–Papua-Neuguinea Papua-Neuguinea Frei
Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete Palästinensische Autonomiegebiete Frei
Abkommen EU–Serbien Serbien Frei
Abkommen EU–Singapur Singapur Frei
Zollunion EU–San Marino San Marino Frei
Abkommen EU–Syrien Syrien Frei
Abkommen EU–Tunesien Tunesien Frei
Zollunion EU–Türkei Türkei Frei
Abkommen EU–Ukraine Ukraine Frei
Abkommen EU–Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten Frei
Abkommen EU–Vietnam Vietnam Frei
Abkommen EU–Samoa Samoa Frei
Abkommen EU–Kosovo Kosovo Frei
Abkommen EU–Südafrika Südafrika Frei
APS - Allgemeine Regelung
Cookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville und 5 weitere

Cookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Nigeria, Niue, Tadschikistan, Vanuatu

9,6 %
Mercosur Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay 10,6 %

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 6204.49

letzte 12 Monate316,9 Mio. €-8,3 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis79,48 € je kg
Präferenzzollsatz22 %
Jan. 2024: 25,2 Mio. €Feb. 2024: 31,8 Mio. €März 2024: 49,5 Mio. €Apr. 2024: 52,6 Mio. €Mai 2024: 51,7 Mio. €Juni 2024: 36,3 Mio. €Juli 2024: 33,1 Mio. €Aug. 2024: 23,4 Mio. €Sept. 2024: 16,6 Mio. €Okt. 2024: 16,8 Mio. €Nov. 2024: 16,9 Mio. €Dez. 2024: 19,5 Mio. €Jan. 2025: 26,2 Mio. €Feb. 2025: 31,8 Mio. €März 2025: 50,6 Mio. €Apr. 2025: 46,1 Mio. €Mai 2025: 39,1 Mio. €Juni 2025: 33,2 Mio. €Juli 2025: 27,9 Mio. €Aug. 2025: 20,8 Mio. €Sept. 2025: 16,4 Mio. €Okt. 2025: 16,5 Mio. €Nov. 2025: 14,6 Mio. €Dez. 2025: 19,3 Mio. €Jan. 2026: 23,7 Mio. €Feb. 2026: 32,1 Mio. €März 2026: 37,1 Mio. €Apr. 2026: 42,5 Mio. €Mai 2026: 33,1 Mio. €Juni 2026: 33,3 Mio. €Juli 2026: 28,6 Mio. €Aug. 2026: 19,8 Mio. € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
China 93,8 Mio. € 29,6 % -4,1 %
Vereinigte Staaten 39 Mio. € 12,3 % +18 %
Vereinigtes Königreich 25,3 Mio. € 8 % -3,1 %
Indien 23,8 Mio. € 7,5 % -15,3 %
Marokko 12,9 Mio. € 4,1 % -50,8 %
Bangladesch 12,7 Mio. € 4 % -38,5 %
Vietnam 8,9 Mio. € 2,8 % +24,3 %
Schweiz 8,8 Mio. € 2,8 % +15,2 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

6204.49 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke: Kleider, aus anderen Spinnstoffen

Tarifpositionen (EU): 6204.49

Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren

Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.

  • N340376 U.S. CBP 25. Juni 2024 · 6204.49.50.60

    The tariff classification of women’s garments from Turkey

  • 600011137 HMRC 6. September 2024 – 5. September 2027 · 6204 49 90 90

    A denim bunny pinny style outfit and comes with a bodysuit. The pinny is made from 100% woven denim and is embroidered with rabbits and flowers on the front and has two rounded pockets on the front and buttons down the middle. The straps are not adjustable. The bodysuit is short sleeved and made…

Anmerkungen

Anmerkungen

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 62 →

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

6204 41 00 bis 6204 49 90 · Kleider

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6104 41 00 bis 6104 49 00 gelten sinngemäß.

Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel

KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

Allgemeines

1. Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

2. Wegen des Einreihung von Kleidungsstücken, die als Warenzusammenstellungen gestellt werden, siehe die Anmerkung 14 zu Abschnitt XI.

3. Wenn ein Teil eines Anzugs, Kostüms oder einer Kombination der Positionen 6203 und 6204 aufgebrachte Verzierungen aufweist, die nicht auf dem anderen oder den anderen Teilen vorhanden sind, werden alle diese Kleidungsstücke als Anzug, Kostüm oder Kombination weiterhin in die genannten Positionen eingereiht, vorausgesetzt, dass diese Verzierungen von geringer Bedeutung und nur an ein oder zwei Stellen angebracht sind (z. B. am Kragen und an den Ärmelenden oder auf den Aufschlägen und Taschen).

Wenn jedoch diese Verzierungen durch Buntweben entstanden sind, so ist eine Einreihung als Anzug, Kostüm oder Kombination ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Firmenzeichen oder andere ähnliche Symbole.

4. Zu diesem Kapitel gehört die in einigen Unterpositionen besonders genannte Arbeits- und Berufskleidung, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens (die Kleidung ist, bezogen auf ihre Funktion, einfach oder besonders geschnitten oder gestaltet) und aufgrund der Beschaffenheit ihres Gewebes, das im Allgemeinen strapazierfähig ist und nicht einläuft, erkennen lässt, dass sie dazu bestimmt ist, ausschließlich oder hauptsächlich zum (körperlichen oder hygienischen) Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden.

Im Allgemeinen weisen diese Kleidungsstücke keine Verzierungen auf. Hierbei gelten Namen und Symbole, die auf die ausgeübte Tätigkeit hinweisen, nicht als Verzierungen.

Diese Kleidungsstücke sind aus Baumwolle, Chemiefasern oder aus einer Mischung dieser Spinnstoffe hergestellt.

Zur Erhöhung der Strapazierfähigkeit sind die bei ihrer Herstellung am häufigsten verwendeten Nahttypen die „Sicherheits“-Naht und die Kapp-Naht.

Diese Arbeits- und Berufskleidung wird am häufigsten geschlossen mit Reißverschluss, Druckknöpfen, Klettverschluss oder mit einem mit Zugschnüren und dergleichen versehenen Kreuz- oder Knotenverschluss.

Diese Kleidungsstücke können Taschen aufweisen, die im Allgemeinen aufgesetzt sind. Bei eingesetzten Taschen bestehen diese im Allgemeinen aus dem gleichen Stoff wie das Kleidungsstück und sind nicht mit den bei den anderen Kleidungsstücken üblichen Futtern ausgestattet.

Zur Arbeits- und Berufskleidung zählen die von Mechanikern, Fabrikarbeitern, Maurern, Landwirten usw. verwendeten Kleidungsstücke, die sich im Allgemeinen als zweiteilige Kombinationen, Overalls, Latzhosen und lange Hosen darstellen. Für andere Tätigkeiten kann es sich um Arbeitskittel, Schürzen und dergleichen (für Ärzte, Krankenschwestern, Hausfrauen, Friseure, Bäcker, Metzger usw.) handeln.

Als Arbeits- und Berufskleidung gelten nur Kleidungsstücke mit einer Handelsgröße von 158 (Körpergröße = 158 cm) oder mehr.

Uniformen und andere ähnlich offizielle Kleidungsstücke (z. B. Amtsroben, Kleidungsstücke für Geistliche) gelten nicht als Arbeits- und Berufskleidung.

5. Die Erläuterungen zu Kapitel 61, Abschnitt „Allgemeines“, Ziffer 4, gelten sinngemäß.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide 12 % p/st
2025 unverändert 12 % p/st
2024 unverändert 12 % p/st
2023 unverändert 12 % p/st
2022 unverändert 12 % p/st
2021 unverändert 12 % p/st
2020 unverändert 12 % p/st
2019 aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide 12 % p/st

KN-Code 6204 49 10 ist eine Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur unter der HS-Unterposition 6204.49 („Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke“).

Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %; die Menge wird in p/st angemeldet.

Waren aus 140 Ländern können zollfrei in die EU eingeführt werden, und zwar aufgrund von Handelsabkommen und Präferenzregelungen (etwa GSP-EBA und CARIFORUM); der Drittlandszollsatz beträgt 12 %.

Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 6204.49 in die EU auf 316,9 Mio. € (−8 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war China mit einem Anteil von 30 %, gefolgt von den USA.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 12 %, USA 6,9 % und UK 12 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 6204.49 im Wert von 974 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus China.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 6204 49 10 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 12 %; besondere Maßeinheit: p/st. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Welche Länder erhalten für 6204 49 10 einen niedrigeren Zollsatz?

Für 153 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 140 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.

Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?

Für die Unterposition 6204.49 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus China (153 Mio. $), gefolgt von Marokko.

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