6204 41 00 bis 6204 49 90 · Kleider
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6104 41 00 bis 6104 49 00 gelten sinngemäß.
Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 6204.49
Damenkleider aus anderen Spinnstoffen
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 22. Oktober 2026
Einfuhr: EU
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.
| Ausfuhrmaßnahmen | Bestimmungsland | Rechtsakt | Gültigkeit |
|---|---|---|---|
| Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Russia | Russland | Decision 0512/14 | 1. August 2014 – 31. Juli 2027 |
| Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Myanmar/Burma | Myanmar | Regulation 0401/13 | 3. Mai 2013 |
| Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Iran (human rights) | Iran | Regulation 0264/12 | 9. Februar 2016 |
| Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: South Sudan | Südsudan | Regulation 0735/15 | 9. Mai 2015 |
| Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Sudan | Sudan | Regulation 0747/14 | 11. Juli 2014 |
| Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Venezuela | Venezuela | Regulation 2063/17 | 14. November 2017 |
| Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Syria | Syrien | Regulation 0036/12 | 19. Januar 2012 |
| Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Zimbabwe | Simbabwe | Regulation 0284/17 | 19. Februar 2017 |
| Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Libya | Libyen | Regulation 0044/16 | 20. Januar 2016 |
| Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Belarus | Belarus | Regulation 0765/06 | 25. Juni 2021 |
| Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenSanktionsregelung: Russia | Russland | Regulation 0833/14 | 24. Juni 2023 |
| Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenSanktionsregelung: North Korea | Nordkorea | Regulation 2062/17 | 28. Juni 2018 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Central African Republic | Zentralafrikanische Republik | Decision 0798/13 | 8. April 2020 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Haiti | Haiti | Regulation 2309/22 | 26. März 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Libya | Libyen | Regulation 0813/25 | 29. April 2025 |
| Ausfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen | All third countries | Regulation 1523/07 | 15. August 2009 |
TARIC-Daten vom 24. Oktober 2026
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
TEDB · 24. Oktober 2026
| Abkommen oder Präferenzregelung | Länder | Satz |
|---|---|---|
| Drittlandszollsatz (kein Abkommen) | — | 12 % |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen) | Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitereAfghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik | Frei |
| CARIFORUM | Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitereAntigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago | Frei |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitereAntarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna | Frei |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei und 4 weitereBolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Usbekistan | Frei |
| Zentralamerika | Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama | Frei |
| SADC EPA | Botsuana, Eswatini, Namibia | Frei |
| Europäischer Wirtschaftsraum | Island, Liechtenstein, Norwegen | Frei |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | Mauritius, Seychellen, Simbabwe | Frei |
| Zollunion EU–Andorra | Andorra | Frei |
| Abkommen EU–Albanien | Albanien | Frei |
| Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina | Bosnien und Herzegowina | Frei |
| Abkommen EU–Kanada | Kanada | Frei |
| Abkommen EU–Schweiz | Schweiz | Frei |
| Abkommen EU–Côte d’Ivoire | Côte d’Ivoire | Frei |
| Abkommen EU–Chile | Chile | Frei |
| Abkommen EU–Kamerun | Kamerun | Frei |
| Abkommen EU–Kolumbien | Kolumbien | Frei |
| Abkommen EU–Algerien | Algerien | Frei |
| Abkommen EU–Ecuador | Ecuador | Frei |
| Abkommen EU–Ägypten | Ägypten | Frei |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. | Westsahara | Frei |
| Abkommen EU–Fidschi | Fidschi | Frei |
| Abkommen EU–Färöer | Färöer | Frei |
| Abkommen EU–Vereinigtes Königreich | Vereinigtes Königreich | Frei |
| Abkommen EU–Georgien | Georgien | Frei |
| Abkommen EU–Ghana | Ghana | Frei |
| Abkommen EU–Israel | Israel | Frei |
| Abkommen EU–Jordanien | Jordanien | Frei |
| Abkommen EU–Japan | Japan | Frei |
| Abkommen EU–Kenia | Kenia | Frei |
| Abkommen EU–Südkorea | Südkorea | Frei |
| Abkommen EU–Libanon | Libanon | Frei |
| Abkommen EU–Marokko | Marokko | Frei |
| Abkommen EU–Republik Moldau | Republik Moldau | Frei |
| Abkommen EU–Montenegro | Montenegro | Frei |
| Abkommen EU–Nordmazedonien | Nordmazedonien | Frei |
| Abkommen EU–Mexiko | Mexiko | Frei |
| Abkommen EU–Neuseeland | Neuseeland | Frei |
| Abkommen EU–Peru | Peru | Frei |
| Abkommen EU–Papua-Neuguinea | Papua-Neuguinea | Frei |
| Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete | Palästinensische Autonomiegebiete | Frei |
| Abkommen EU–Serbien | Serbien | Frei |
| Abkommen EU–Singapur | Singapur | Frei |
| Zollunion EU–San Marino | San Marino | Frei |
| Abkommen EU–Syrien | Syrien | Frei |
| Abkommen EU–Tunesien | Tunesien | Frei |
| Zollunion EU–Türkei | Türkei | Frei |
| Abkommen EU–Ukraine | Ukraine | Frei |
| Abkommen EU–Vereinigte Staaten | Vereinigte Staaten | Frei |
| Abkommen EU–Vietnam | Vietnam | Frei |
| Abkommen EU–Samoa | Samoa | Frei |
| Abkommen EU–Kosovo | Kosovo | Frei |
| Abkommen EU–Südafrika | Südafrika | Frei |
| APS - Allgemeine Regelung | Cookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville und 5 weitereCookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Nigeria, Niue, Tadschikistan, Vanuatu | 9,6 % |
| Mercosur | Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay | 10,6 % |
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 93,8 Mio. € | 29,6 % | -4,1 % | |
| 39 Mio. € | 12,3 % | +18 % | |
| 25,3 Mio. € | 8 % | -3,1 % | |
| 23,8 Mio. € | 7,5 % | -15,3 % | |
| 12,9 Mio. € | 4,1 % | -50,8 % | |
| 12,7 Mio. € | 4 % | -38,5 % | |
| 8,9 Mio. € | 2,8 % | +24,3 % | |
| 8,8 Mio. € | 2,8 % | +15,2 % |
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
The tariff classification of women’s garments from Turkey
A denim bunny pinny style outfit and comes with a bodysuit. The pinny is made from 100% woven denim and is embroidered with rabbits and flowers on the front and has two rounded pockets on the front and buttons down the middle. The straps are not adjustable. The bodysuit is short sleeved and made…
1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212).
2. Zu Kapitel 62 gehören nicht:
a) Altwaren der Position 6309;
b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021).
3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt:
a) Die Begriffe „Anzüge“ und „Kostüme“ beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus:
einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie der Futterstoff der Jacke hergestellt ist, und
einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers, nämlich einer langen Hose, einer Kniebundhose oder ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz.
Alle Teile eines „Anzugs“ oder „Kostüms“ müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).
Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z. B. zwei lange Hosen oder eine lange Hose und eine kurze Hose oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück des „Anzugs“ eine lange Hose oder im Falle des „Kostüms“ der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.
Der Begriff „Anzug“ umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:
Cut, bestehend aus einem einfarbigen Sakko mit hinten weit herabhängenden, abgerundeten Schößen und einer längsgestreiften Hose;
Frack, gewöhnlich in schwarz, dessen Jacke vorn verhältnismäßig kurz ist, stets offen getragen wird und schmale, auf der Hüfte angesetzte Schöße aufweist, die hinten herabhängen;
Smoking, dessen Jacke im Schnitt einem gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorn aber auch mit einem größeren Ausschnitt versehen), die aber glänzende Revers aus Seide oder Seidenimitation aufweist;
b) Der Begriff „Kombination“ bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen „Anzüge“, „Kostüme“ und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6207 oder 6208), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und sich zusammensetzt aus:
einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers; als zweites Oberteil ist eine Weste zulässig, und
einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers: entweder eine lange Hose, eine Latzhose, eine Kniebundhose oder ähnliche Hose, eine kurze Hose (ausgenommen Badehose), ein Rock oder ein Hosenrock.
Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff „Kombination“ umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6211.
4. Zu den Positionen 6205 und 6206 gehören nicht Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende. Zu Position 6205 gehören nicht ärmellose Kleidungsstücke.
„Hemden“ und „Hemdblusen“ sind Kleidungsstücke zum Bedecken des Oberkörpers, mit langen oder kurzen Ärmeln und einer durchgehenden oder teilweisen, vom Halsausschnitt ausgehenden Öffnung. „Blusen“ sind weit geschnittene Kleidungsstücke, die ebenfalls den Oberkörper bedecken, auch ärmellos, auch mit Öffnung am Halsausschnitt. „Hemden“, „Hemdblusen“ und „Blusen“ können auch einen Kragen haben.
5. Im Sinne der Position 6209 gilt Folgendes:
a) Der Begriff „Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder“ umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger;
b) Waren, für die sowohl die Position 6209 als auch andere Positionen des Kapitels 62 in Betracht kommen, gehören zu Position 6209.
6. Kleidung, für die sowohl die Position 6210 als auch andere Positionen des Kapitels 62, ausgenommen Position 6209, in Betracht kommen, gehört zu Position 6210.
7. Als „Skianzüge“ im Sinne der Position 6211 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen:
a) entweder aus einem „Ski-Overall“, d. h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;
b) oder aus einer „Skikombination“, d. h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst:
ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluss versehen, auch um eine Weste ergänzt, und
eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose.
Die „Skikombination“ kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a beschriebenen Art und einer Art wattierter, ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.
Alle Kleidungsstücke einer „Skikombination“ müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.
8. Halstücher und ähnliche Waren der Position 6214 von quadratischer oder annähernd quadratischer Form, bei denen jede Seite 60 cm oder weniger misst, werden wie Ziertaschentücher der Position 6213 behandelt. Taschentücher und Ziertaschentücher, bei denen eine Seite mehr als 60 cm misst, gehören zu Position 6214.
9. Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss „links über rechts“ aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung und solche, die vorn einen Verschluss „rechts über links“ aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist.
Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.
10. Waren des Kapitels 62 können aus Metallfäden hergestellt sein.
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6104 41 00 bis 6104 49 00 gelten sinngemäß.
Allgemeines
1. Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
2. Wegen des Einreihung von Kleidungsstücken, die als Warenzusammenstellungen gestellt werden, siehe die Anmerkung 14 zu Abschnitt XI.
3. Wenn ein Teil eines Anzugs, Kostüms oder einer Kombination der Positionen 6203 und 6204 aufgebrachte Verzierungen aufweist, die nicht auf dem anderen oder den anderen Teilen vorhanden sind, werden alle diese Kleidungsstücke als Anzug, Kostüm oder Kombination weiterhin in die genannten Positionen eingereiht, vorausgesetzt, dass diese Verzierungen von geringer Bedeutung und nur an ein oder zwei Stellen angebracht sind (z. B. am Kragen und an den Ärmelenden oder auf den Aufschlägen und Taschen).
Wenn jedoch diese Verzierungen durch Buntweben entstanden sind, so ist eine Einreihung als Anzug, Kostüm oder Kombination ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Firmenzeichen oder andere ähnliche Symbole.
4. Zu diesem Kapitel gehört die in einigen Unterpositionen besonders genannte Arbeits- und Berufskleidung, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens (die Kleidung ist, bezogen auf ihre Funktion, einfach oder besonders geschnitten oder gestaltet) und aufgrund der Beschaffenheit ihres Gewebes, das im Allgemeinen strapazierfähig ist und nicht einläuft, erkennen lässt, dass sie dazu bestimmt ist, ausschließlich oder hauptsächlich zum (körperlichen oder hygienischen) Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden.
Im Allgemeinen weisen diese Kleidungsstücke keine Verzierungen auf. Hierbei gelten Namen und Symbole, die auf die ausgeübte Tätigkeit hinweisen, nicht als Verzierungen.
Diese Kleidungsstücke sind aus Baumwolle, Chemiefasern oder aus einer Mischung dieser Spinnstoffe hergestellt.
Zur Erhöhung der Strapazierfähigkeit sind die bei ihrer Herstellung am häufigsten verwendeten Nahttypen die „Sicherheits“-Naht und die Kapp-Naht.
Diese Arbeits- und Berufskleidung wird am häufigsten geschlossen mit Reißverschluss, Druckknöpfen, Klettverschluss oder mit einem mit Zugschnüren und dergleichen versehenen Kreuz- oder Knotenverschluss.
Diese Kleidungsstücke können Taschen aufweisen, die im Allgemeinen aufgesetzt sind. Bei eingesetzten Taschen bestehen diese im Allgemeinen aus dem gleichen Stoff wie das Kleidungsstück und sind nicht mit den bei den anderen Kleidungsstücken üblichen Futtern ausgestattet.
Zur Arbeits- und Berufskleidung zählen die von Mechanikern, Fabrikarbeitern, Maurern, Landwirten usw. verwendeten Kleidungsstücke, die sich im Allgemeinen als zweiteilige Kombinationen, Overalls, Latzhosen und lange Hosen darstellen. Für andere Tätigkeiten kann es sich um Arbeitskittel, Schürzen und dergleichen (für Ärzte, Krankenschwestern, Hausfrauen, Friseure, Bäcker, Metzger usw.) handeln.
Als Arbeits- und Berufskleidung gelten nur Kleidungsstücke mit einer Handelsgröße von 158 (Körpergröße = 158 cm) oder mehr.
Uniformen und andere ähnlich offizielle Kleidungsstücke (z. B. Amtsroben, Kleidungsstücke für Geistliche) gelten nicht als Arbeits- und Berufskleidung.
5. Die Erläuterungen zu Kapitel 61, Abschnitt „Allgemeines“, Ziffer 4, gelten sinngemäß.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
| Jahr | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2026 | aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide | 12 % | p/st |
| 2025 | unverändert | 12 % | p/st |
| 2024 | unverändert | 12 % | p/st |
| 2023 | unverändert | 12 % | p/st |
| 2022 | unverändert | 12 % | p/st |
| 2021 | unverändert | 12 % | p/st |
| 2020 | unverändert | 12 % | p/st |
| 2019 | aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide | 12 % | p/st |
KN-Code 6204 49 10 ist eine Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur unter der HS-Unterposition 6204.49 („Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %; die Menge wird in p/st angemeldet.
Waren aus 140 Ländern können zollfrei in die EU eingeführt werden, und zwar aufgrund von Handelsabkommen und Präferenzregelungen (etwa GSP-EBA und CARIFORUM); der Drittlandszollsatz beträgt 12 %.
Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 6204.49 in die EU auf 316,9 Mio. € (−8 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war China mit einem Anteil von 30 %, gefolgt von den USA.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 12 %, USA 6,9 % und UK 12 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 6204.49 im Wert von 974 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus China.
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 12 %; besondere Maßeinheit: p/st. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Für 153 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 140 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Für die Unterposition 6204.49 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus China (153 Mio. $), gefolgt von Marokko.