Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 7222.20

7222 20 11

7222 20 11: Edelstahl-Stabstahl, kalt fertiggestellt: 2,5 GHT oder mehr

Edelstahl-Stabstahl, kalt fertiggestellt

✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 7222 Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl:
  2. 7222 20 Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt:
  3. mit kreisförmigem Querschnitt:
  4. mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von:
  5. 7222 20 11 2,5 GHT oder mehr

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll Frei Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 4 zusätzliche Maßnahmen Einfuhrvoraussetzungen: 9
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 6

  • SchutzmaßnahmeZusatzzölle 50 %
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Island, Liechtenstein, Norwegen
    Rechtsakt
    Regulation 1457/26
  • ZollaussetzungAussetzung – Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 2658/87
    Unterlagen
    • C990 Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Schweiz, China, Vereinigtes Königreich, Indien, Island, Liechtenstein, Norwegen
    Rechtsakt
    Regulation 1457/26
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Barbados und 72 weitere
    Rechtsakt
    Regulation 1457/26
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Indien
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2026
    Rechtsakt
    Regulation 1457/26
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 12

  • Verbot oder BeschränkungEinfuhrverbot
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus
    Rechtsakt
    Regulation 0355/22
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Iran, Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 0267/12, Regulation 1509/17
    Unterlagen
    • Y966 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang III der Verordnung (EU) 267/2012)
    • Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Iran
    Rechtsakt
    Regulation 0267/12
    Unterlagen
    • Y949 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
    • C067 Einfuhrgenehmigung für Güter und Technologien, die Einschränkungen unterliegen (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
    • Y069 Nicht aus Iran versandte Güter
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Iran
    Rechtsakt
    Regulation 0267/12
    Unterlagen
    • Y949 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Iran
    Rechtsakt
    Regulation 0267/12
    Unterlagen
    • Y750 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 267/2012 des Rates, Anhang II
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2027
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y824 Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden
    • Y878 Die Ware wird aus einem Partnerland zur Einfuhr von Eisen und Stahl gemäß Anhang XXXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2027
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    bis 30. September 2027
    Rechtsakt
    Regulation 1963/26
    Unterlagen
    • Y376 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: China
    • Y377 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indien
    • Y378 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indonesien
    • Y379 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Vietnam
    • Y380 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Malaysia
    • Y381 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Algerien
    • Y382 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Japan
    • Y383 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Südkorea
    • Y384 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Türkei
    • Y385 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Iran
    • Y386 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: EU
    • Y387 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: sonstige Länder
    • Y388 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: mehrere Ursprünge
    • C131 Walzwerksbescheinigung
    • C132 Rechnung mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
    • C133 Lieferschein mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
    • C134 Qualitätsbescheinigung oder Klauseln in ausgeführten Auftragsscheinen oder Verträgen, die Informationen über das Land des Schmelzens und Gießens und die Schmelznummer enthalten
    • C135 Langzeiterklärung des Lieferanten mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
    • C136 Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ oder die Schmelznummer
    • C137 Zollpapier des Ausfuhrlandes mit Angaben zum Land des Schmelzens und Gießens und der Schmelznummer
    • C138 Geschäftskorrespondenz mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ und die Schmelznummer
    • C139 Produktionsbeschreibungen mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. Oktober 2027
    Rechtsakt
    Regulation 1963/26
    Unterlagen
    • Y376 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: China
    • Y377 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indien
    • Y378 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indonesien
    • Y379 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Vietnam
    • Y380 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Malaysia
    • Y381 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Algerien
    • Y382 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Japan
    • Y383 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Südkorea
    • Y384 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Türkei
    • Y385 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Iran
    • Y386 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: EU
    • Y387 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: sonstige Länder
    • Y388 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: mehrere Ursprünge
    • C131 Walzwerksbescheinigung
  • EinfuhrkontrolleSchaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems - CBAM
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0956/23
    Unterlagen
    • Y128 CBAM-Kontonummer
    • Y134 Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956
    • Y135 Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden sollen - Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956
    • Y237 Waren mit Ursprung in der EU
    • Y238 Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wurde bis zum 31. März 2026 gestellt
    • Y137 De-minimis-Ausnahmeregelung - Befreiung gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956

Zollkontingente

Laufende NummerUrsprungKontingentszollsatzZeitraumMengeRestmengeGültigkeit
09.9515 European Union, India Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 2.398.590 kg 0 kg Ausgeschöpft
09.9890 European Union, India Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 23.139.200 kg 0 kg Ausgeschöpft
09.9891 Switzerland, European Union Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 2.696.520 kg 872.220 kg Offen
09.9892 European Union, United Kingdom Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 2.029.230 kg 1.605.027 kg Offen
09.9893 China, European Union Frei 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 896.350 kg 296.808 kg Offen

Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 23. Oktober 2026.

Ausfuhrmaßnahmen 14

Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.

AusfuhrmaßnahmenBestimmungslandRechtsaktGültigkeit
AusfuhrverbotSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 0285/18 28. Februar 2018
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iran Iran Regulation 0267/12 30. September 2025
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iran Iran Regulation 0267/12 23. Oktober 2017
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Crimea and Sevastopol Ukraine Regulation 0692/14 25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 26. Juni 2024
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran Iran Regulation 0267/12 30. September 2025
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 1509/17 1. September 2017
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran Iran Regulation 0267/12 30. September 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 1509/17 11. April 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Non-government-controlled areas of Ukraine Ukraine Regulation 0263/22 25. August 2022
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 24. Juni 2023
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 25. Februar 2025
Ausfuhrgenehmigung (Dual use) All third countries Regulation 2003/25 15. November 2025

TARIC-Daten vom 27. Oktober 2026

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 21 %
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 19 %
  • Estland 9 % ermäßigter Satz
  • Finnland 25,5 %
  • Frankreich 20 %
  • Griechenland 24 %
  • Irland 23 %
  • Italien 22 %
  • Kroatien 25 %
  • Lettland 21 %
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 17 %
  • Malta 18 %
  • Niederlande 21 %
  • Österreich 20 %
  • Polen 23 %
  • Portugal 23 %
  • Rumänien 21 %
  • Schweden 25 %
  • Slowakei 23 %
  • Slowenien 22 %
  • Spanien 21 %
  • Tschechien 21 %
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 19 %

TEDB · 27. Oktober 2026

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 7222.20

letzte 12 Monate380 Mio. €-16,5 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis3,22 € je kg
Präferenzzollsatz0 %
Jan. 2024: 67 Mio. €Feb. 2024: 19,7 Mio. €März 2024: 16,6 Mio. €Apr. 2024: 65,6 Mio. €Mai 2024: 15,6 Mio. €Juni 2024: 14,3 Mio. €Juli 2024: 84,7 Mio. €Aug. 2024: 9,4 Mio. €Sept. 2024: 14,4 Mio. €Okt. 2024: 78,1 Mio. €Nov. 2024: 14,3 Mio. €Dez. 2024: 10,3 Mio. €Jan. 2025: 93,7 Mio. €Feb. 2025: 17,1 Mio. €März 2025: 14,1 Mio. €Apr. 2025: 86,6 Mio. €Mai 2025: 16,6 Mio. €Juni 2025: 19,4 Mio. €Juli 2025: 79,2 Mio. €Aug. 2025: 11,4 Mio. €Sept. 2025: 15,1 Mio. €Okt. 2025: 77 Mio. €Nov. 2025: 10,8 Mio. €Dez. 2025: 10,3 Mio. €Jan. 2026: 62,1 Mio. €Feb. 2026: 13 Mio. €März 2026: 17,1 Mio. €Apr. 2026: 77,8 Mio. €Mai 2026: 16,7 Mio. €Juni 2026: 20,4 Mio. €Juli 2026: 50,4 Mio. €Aug. 2026: 9,3 Mio. € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
Indien 208,5 Mio. € 54,9 % -15,7 %
Schweiz 63,9 Mio. € 16,8 % +6,1 %
Vereinigtes Königreich 34,1 Mio. € 9 % -40,4 %
Vereinigte Staaten 27,1 Mio. € 7,1 % -14,9 %
Brasilien 16,8 Mio. € 4,4 % -3 %
Taiwan 12,8 Mio. € 3,4 % -24,5 %
China 6,3 Mio. € 1,7 % -54,6 %
Ukraine 2,7 Mio. € 0,7 % +45,4 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

7222.20 Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

Tarifpositionen (EU): 7222.20

Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren

Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.

  • N345262 U.S. CBP 5. Februar 2025 · 7222.20.00.41

    The tariff classification of stainless steel round bars from South Korea

  • N340744 U.S. CBP 28. Juni 2024 · 7222.20.00.01

    The tariff classification of stainless steel round bars from Taiwan

  • N314570 U.S. CBP 29. September 2020 · 7222.20.00.01

    The tariff classification of various steel bars from China, Ukraine or Slovenia

  • N303425 U.S. CBP 25. März 2019 · 7222.20.00.43

    The tariff classification of steel bars from Slovenia

insgesamt 5 Entscheidungen zu dieser Nummer

Anmerkungen

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 72 →

CBAM: CO2-Grenzausgleichssystem

CBAM-Sektor: Eisen und Stahl. Für Waren dieses Sektors sind bei der Einfuhr in die EU die bei ihrer Herstellung entstandenen Treibhausgasemissionen zu bezahlen. Liegen keine geprüften tatsächlichen Emissionen vor, meldet der Einführer die unten stehenden Standardwerte (Tonnen CO2-Äquivalent je Tonne Ware).

7222 20 Other bars and rods of stainless steel, not further worked than cold-formed or cold-finished

HerstellungslandDirektIndirektGesamt
Algerien3,3—3,3
Argentinien3,23—3,23
Aserbaidschan2,57—2,57
Australien3,52—3,52
Bosnien und Herzegowina3,27—3,27
Brasilien3,34—3,34
Chile2,95—2,95
China5,59—5,59
Indien6,48—6,48
Indonesien8,69—8,69
Iran3,2—3,2
Japan3,36—3,36
Kanada3,05—3,05
Kasachstan4,61—4,61
Kolumbien3,08—3,08
Mexiko3,31—3,31
Myanmar3,13—3,13
Neuseeland3,36—3,36
Nordmazedonien2,91—2,91
Philippinen2,93—2,93
Russland3,18—3,18
Serbien2,59—2,59
Südafrika3,62—3,62
Südkorea3,65—3,65
Türkei5,31—5,31
Ukraine3,11—3,11
Usbekistan3,12—3,12
Vereinigte Staaten3,27—3,27
Vereinigtes Königreich3,11—3,11
Andere Länder (Standard)4,82—4,82

mit Aufschlag für 2026: 5,302 · mit Aufschlag für 2027: 5,784 · mit Aufschlag für 2028: 6,266

t CO2e je t Ware · endgültiger Zeitraum seit 1. Januar 2026; erste jährliche CBAM-Erklärung bis 30. September 2027 · Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621, berichtigt durch 2026/1740 (Daten der Europäischen Kommission, nicht rechtsverbindlich)

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel

EISEN UND STAHL

Allgemeines

A. Die Unterscheidung zwischen gewalzten und geschmiedeten Erzeugnissen lässt sich, wenn sie erforderlich ist, aufgrund einer Reihe von Merkmalen treffen (Positionen 7207, 7214, 7216, 7218, 7224 und 7228).

Sofern das ganze Stück vorliegt, ist insbesondere die Veränderung des Querschnitts zu betrachten:

  • weist dieser Veränderungen auf, die sich nicht regelmäßig wiederholen, so handelt es sich um ein geschmiedetes Erzeugnis;
  • weist der Querschnitt jedoch Veränderungen auf, die sich regelmäßig wiederholen, oder ist er konstant, so kann es sich um ein geschmiedetes oder um ein gewalztes Erzeugnis handeln. In diesem Fall sind alle folgenden Beschaffenheitsmerkmale zu prüfen:

1. Größe des Querschnitts

Bei großem Querschnitt (Querschnittsfläche größer als 150 000 mm2) handelt es sich wahrscheinlich um geschmiedete Erzeugnisse. Bei kleinem Querschnitt (kleinste Abmessung weniger als 15 mm) handelt es sich wahrscheinlich um gewalzte Erzeugnisse;

2. Form des Querschnitts

Bei einfachen Formen (quadratisch, rund, rechteckig, sechseckig usw.) kann es sich um gewalzte oder geschmiedete Erzeugnisse handeln, während komplizierte Formen fast immer durch Schmieden hergestellt werden;

3. Länge

Bei Längen von mehr als 5 m handelt es sich fast immer um gewalzte Erzeugnisse; bei geringeren Längen kann es sich um geschmiedete oder gewalzte Erzeugnisse handeln;

4. Toleranzen

Die Toleranzen der Querschnittsabmessung sind bei gewalzten Erzeugnissen kleiner als bei geschmiedeten Erzeugnissen;

5. metallografisches Aussehen

Da das Reduktionsverhältnis bei gewalzten Erzeugnissen in der Regel bedeutend höher ist als bei geschmiedeten Erzeugnissen, können sie bei einer mikroskopischen Untersuchung fast immer voneinander unterschieden werden.

Bei dieser Untersuchung sind insbesondere Einschlüsse und Struktur zu prüfen:

a) Die Einschlüsse in gewalzten Erzeugnissen sind sehr lang und fein und fast völlig parallel zur Walzrichtung angeordnet; in geschmiedeten Erzeugnissen sind sie weniger lang (von fast elliptischer Form und nicht genau parallel).

b) Bei gewalzten Stücken, die gehärtet oder angelassen worden sind, weist die Struktur nach dem Ausglühen Seigerungslinien auf, die fast völlig geradlinig und parallel zur Walzrichtung sind. Dagegen ist diese Erscheinung bei geschmiedeten Erzeugnissen weniger stark und manchmal fast gar nicht vorhanden;

6. Stückzahl (Menge)

Geschmiedete Erzeugnisse werden im Allgemeinen in geringen Stückzahlen hergestellt.

Das Walzen kann als Warmwalzen oder Kaltwalzen durchgeführt werden. Beim Walzen können je nach der Form des zu walzenden Werkstücks, nach der Formgebung und der Anordnung der Walzen flache Erzeugnisse hergestellt werden, wie z.B. Bleche, Bandstähle oder andere Erzeugnisse, wie Stabstähle mit rundem oder vieleckigem Querschnitt, Profile mit verschiedenem Querschnitt, Rohre usw.

B. Wegen der Begriffsbestimmungen für bestimmte Verformungsarbeiten (z.B. Walzen, Schmieden, Stanzen) siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstaben A und B.

C. Wegen der Unterscheidung zwischen warmgewalzten oder warmstranggepressten und kalthergestellten oder kaltfertiggestellten Erzeugnissen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe B letzte Absätze.

Bestimmte der oben genannten Unterschiede zwischen kaltgewalzten Erzeugnissen und warmgewalzten Erzeugnissen werden geringer oder können sogar ganz verschwinden, wenn kaltgewalzte Erzeugnisse geglüht werden; bei warmgewalzten Erzeugnissen, die einer kurzen kalten Endbehandlung unterworfen wurden, beschränken sich die Unterschiede auf das Aussehen und die Härte der Oberfläche.

Stabstahl und Profile, warmgewalzt oder warmstranggepresst, können durch Ziehen oder andere Verfahren — insbesondere durch Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren — kaltfertiggestellt werden, wodurch die Erzeugnisse eine bessere Qualität erhalten. Durch diese Bearbeitung gelten diese als „kalthergestellt oder kaltfertiggestellt“.

Einfaches Kaltrichten oder grobes Schälen wird nicht als Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren angesehen, und daher wird die Einreihung von Stabstahl und Profilen, nur warmgewalzt oder nur warmstranggepresst, nicht berührt. Auch das Verwinden des genannten Stabstahls hat nicht zur Folge, dass dieser als „kalthergestellt oder kaltfertiggestellt“ gilt.

D. Hinsichtlich der Begriffsbestimmung für Plattieren siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe C Absatz 2 e).

Mit Edelmetallen plattierte unedle Metalle gehören ohne Rücksicht auf die Dicke der Plattierung zu Kapitel 71 (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 71 des HS).

E. Wegen der Oberflächenbearbeitungen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe C Absatz 2 d).

F. Unfertige Schmiedestücke, die nicht mehr die Merkmale von vorgeschmiedetem Halbzeug der Position 7207, 7218 oder 7224 aufweisen, sind wie die jeweils aus ihnen zu fertigenden Enderzeugnisse einzureihen und gehören im Allgemeinen zu den Kapiteln 82, 84, 85 oder 87. So sind z.B. derartige Schmiedestücke aus Eisen oder Stahl für Kurbelwellen der Position 8483 zuzuweisen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 2,5 GHT oder mehr Frei —
2025 unverändert Frei —
2024 unverändert Frei —
2023 unverändert Frei —
2022 unverändert Frei —
2021 unverändert Frei —
2020 unverändert Frei —
2019 2,5 GHT oder mehr Frei —

In der Kombinierten Nomenklatur ist 7222 20 11 eine von 8 Tarifpositionen unter der Unterposition 7222.20 („Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt“).

Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in — angemeldet.

In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 7222.20 im Wert von 380 Mio. € ein (−16 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 3,22 € je kg; wichtigstes Lieferland war Indien mit einem Anteil von 55 %, gefolgt von der Schweiz.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei zollfrei, USA zollfrei, UK 50 %, Kanada zollfrei, Mexiko 35 %, Brasilien 12,6 %, Argentinien zollfrei, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan zollfrei, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 10 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 7222.20 im Wert von 1,7 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus Indien.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 7222 20 11 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?

Für die Unterposition 7222.20 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus Indien (215 Mio. $), gefolgt von der Schweiz.

Als CSV herunterladen Änderungen folgen (RSS)