Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 7228.50
7228 50 61: Stabstahl aus legiertem Stahl, kalt gefertigt: 80 mm oder mehr
Stabstahl aus legiertem Stahl, kalt gefertigt
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
- 7228 Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl:
- 7228 50 anderer Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt:
- anderer:
- mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:
- 7228 50 61 80 mm oder mehr
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 5
- SchutzmaßnahmeZusatzzölle 50 %
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Island, Liechtenstein, Norwegen
- Rechtsakt
- Regulation 1457/26
- ZollaussetzungAussetzung – Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- Regulation 2658/87
- Unterlagen
- C990 Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
- ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Schweiz, China, Island, Liechtenstein, Norwegen, Türkei, Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 1457/26
- ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Barbados und 72 weitere
- Rechtsakt
- Regulation 1457/26
- BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 2108/26
- Unterlagen
- Y126 Goods sold in distance sales
Einfuhrvoraussetzungen 12
- Verbot oder BeschränkungEinfuhrverbot
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Belarus
- Rechtsakt
- Regulation 0355/22
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Nordkorea
- Rechtsakt
- Regulation 1509/17
- Unterlagen
- Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Iran
- Rechtsakt
- Regulation 0267/12
- Unterlagen
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Iran
- Rechtsakt
- Regulation 0267/12
- Unterlagen
- Y949 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Iran
- Rechtsakt
- Regulation 0267/12
- Unterlagen
- Y750 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 267/2012 des Rates, Anhang II
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0692/14
- Unterlagen
- Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0263/22
- Unterlagen
- Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Russland
- Gültigkeit
- bis 31. Dezember 2027
- Rechtsakt
- Regulation 0833/14
- Unterlagen
- L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- Y824 Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden
- Y878 Die Ware wird aus einem Partnerland zur Einfuhr von Eisen und Stahl gemäß Anhang XXXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt
- Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
- L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Russland
- Gültigkeit
- bis 31. Dezember 2027
- Rechtsakt
- Regulation 0833/14
- Unterlagen
- L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- bis 30. September 2027
- Rechtsakt
- Regulation 1963/26
- Unterlagen
- Y376 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: China
- Y377 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indien
- Y378 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indonesien
- Y379 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Vietnam
- Y380 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Malaysia
- Y381 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Algerien
- Y382 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Japan
- Y383 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Südkorea
- Y384 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Türkei
- Y385 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Iran
- Y386 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: EU
- Y387 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: sonstige Länder
- Y388 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: mehrere Ursprünge
- C131 Walzwerksbescheinigung
- C132 Rechnung mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
- C133 Lieferschein mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
- C134 Qualitätsbescheinigung oder Klauseln in ausgeführten Auftragsscheinen oder Verträgen, die Informationen über das Land des Schmelzens und Gießens und die Schmelznummer enthalten
- C135 Langzeiterklärung des Lieferanten mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
- C136 Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ oder die Schmelznummer
- C137 Zollpapier des Ausfuhrlandes mit Angaben zum Land des Schmelzens und Gießens und der Schmelznummer
- C138 Geschäftskorrespondenz mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ und die Schmelznummer
- C139 Produktionsbeschreibungen mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. Oktober 2027
- Rechtsakt
- Regulation 1963/26
- Unterlagen
- Y376 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: China
- Y377 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indien
- Y378 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indonesien
- Y379 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Vietnam
- Y380 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Malaysia
- Y381 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Algerien
- Y382 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Japan
- Y383 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Südkorea
- Y384 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Türkei
- Y385 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Iran
- Y386 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: EU
- Y387 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: sonstige Länder
- Y388 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: mehrere Ursprünge
- C131 Walzwerksbescheinigung
- EinfuhrkontrolleSchaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems - CBAM
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
- Gültigkeit
- bis 31. Dezember 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0956/23
- Unterlagen
- Y128 CBAM-Kontonummer
- Y134 Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956
- Y135 Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden sollen - Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956
- Y237 Waren mit Ursprung in der EU
- Y238 Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wurde bis zum 31. März 2026 gestellt
- Y137 De-minimis-Ausnahmeregelung - Befreiung gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956
Zollkontingente
| Laufende Nummer | Ursprung | Kontingentszollsatz | Zeitraum | Menge | Restmenge | Gültigkeit |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 09.9628 | ERGA OMNES | Frei | 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 | 1.838.580 kg | 908.969 kg | Offen |
| 09.9759 | FTA partners | Frei | 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 | 2.222.430 kg | 1.974.317 kg | Offen |
| 09.9949 | China, European Union | Frei | 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 | 3.960.920 kg | 810.319 kg | Offen |
| 09.9950 | European Union, Türkiye | Frei | 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 | 7.045.080 kg | 4.209.693 kg | Offen |
| 09.9951 | Switzerland, European Union | Frei | 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 | 6.054.700 kg | 4.326.445 kg | Offen |
| 09.9952 | European Union, Ukraine | Frei | 1. Oktober 2026 – 31. Dezember 2026 | 1.715.770 kg | 1.495.026 kg | Offen |
Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 23. Oktober 2026.
Ausfuhrmaßnahmen 14
Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.
| Ausfuhrmaßnahmen | Bestimmungsland | Rechtsakt | Gültigkeit |
|---|---|---|---|
| AusfuhrverbotSanktionsregelung: North Korea | Nordkorea | Regulation 0285/18 | 28. Februar 2018 |
| Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iran | Iran | Regulation 0267/12 | 30. September 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Crimea and Sevastopol | Ukraine | Regulation 0692/14 | 25. Februar 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia | Russland | Regulation 0833/14 | 26. Juni 2024 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran | Iran | Regulation 0267/12 | 30. September 2025 |
| Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: North Korea | Nordkorea | Regulation 1509/17 | 1. September 2017 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus | Belarus | Regulation 0765/06 | 25. Februar 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: North Korea | Nordkorea | Regulation 1509/17 | 11. April 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran | Iran | Regulation 0267/12 | 30. September 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Non-government-controlled areas of Ukraine | Ukraine | Regulation 0263/22 | 25. August 2022 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia | Russland | Regulation 0833/14 | 24. Juni 2023 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus | Belarus | Regulation 0765/06 | 25. Februar 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran | Iran | Regulation 0267/12 | 30. September 2025 |
| Ausfuhrgenehmigung (Dual use) | All third countries | Regulation 2003/25 | 15. November 2025 |
TARIC-Daten vom 27. Oktober 2026
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
-
Belgien 21 %
-
Bulgarien 20 %
-
Dänemark 25 %
-
Deutschland 19 %
-
Estland 9 % ermäßigter Satz
-
Finnland 25,5 %
-
Frankreich 20 %
-
Griechenland 24 %
-
Irland 23 %
-
Italien 22 %
-
Kroatien 25 %
-
Lettland 21 %
-
Litauen 21 %
-
Luxemburg 17 %
-
Malta 18 %
-
Niederlande 21 %
-
Österreich 20 %
-
Polen 23 %
-
Portugal 23 %
-
Rumänien 21 %
-
Schweden 25 %
-
Slowakei 23 %
-
Slowenien 22 %
-
Spanien 21 %
-
Tschechien 21 %
-
Ungarn 27 %
-
Zypern 19 %
TEDB · 27. Oktober 2026
EU: Einfuhren nach Monaten · HS 7228.50
Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 73,8 Mio. € | 37,2 % | +37,3 % | |
| 54,3 Mio. € | 27,4 % | -9,4 % | |
| 19 Mio. € | 9,6 % | +29 % | |
| 8,8 Mio. € | 4,5 % | +9,9 % | |
| 8,5 Mio. € | 4,3 % | +87,7 % | |
| 8,2 Mio. € | 4,1 % | -25,8 % | |
| 5,8 Mio. € | 2,9 % | -31,1 % | |
| 5,8 Mio. € | 2,9 % | +4,4 % |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
7228.50 anderer Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt
Tarifpositionen (EU): 7228.50
- 7228 50 20Anderer Stabstahl, nur kalthergestellt oder: aus Werkzeugstahl
- 7228 50 40mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger
- 7228 50 6180 mm oder mehr
- 7228 50 69weniger als 80 mm
- 7228 50 80Anderer Stabstahl, nur kalthergestellt oder: anderer
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- N326109 U.S. CBP
The tariff classification of alloy steel bars from China, Ukraine or Slovenia
- N314570 U.S. CBP
The tariff classification of various steel bars from China, Ukraine or Slovenia
- N306392 U.S. CBP
The tariff classification of hexagonal bars from the United Kingdom
- N306038 U.S. CBP
The tariff classification of A9 tool steel bars from China, Ukraine or Slovenia
insgesamt 7 Entscheidungen zu dieser Nummer
Anmerkungen
Zusätzliche Anmerkung
1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Elektrobleche und -bänder (Unterpositionen 72091610, 72091710, 72091810, 72092610, 72092710, 72092810 und 72112320) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit Ummagnetisierungsverlusten je Kilogramm von (ermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von 1 Tesla):
2,1 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger,
3,6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch weniger als 0,6 mm,
6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,6 mm bis 1,5 mm.
Weißbleche und -bänder (Unterpositionen 72101220, 72107010, 72121010 und 72124020) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm und mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von 97 GHT oder mehr.
Werkzeugstahl (Unterpositionen 72241010, 72249002, 72253010, 72254012, 72269120, 72283020, 72284010, 72285020 und 72286020) ist legierter Stahl (anderer als nicht rostender Stahl oder Schnellarbeitsstahl), der eine der folgenden Zusammensetzungen mit den angegebenen Anteilen enthält, auch mit anderen Elementen:
weniger als 0,6 GHT Kohlenstoff
und
0,7 GHT oder mehr Silicium und 0,05 GHT oder mehr Vanadium
oder
4 GHT oder mehr Wolfram;
0,8 GHT oder mehr Kohlenstoff
und
0,05 GHT oder mehr Vanadium;
mehr als 1,2 GHT Kohlenstoff
und
11 GHT bis 15 GHT Chrom;
0,16 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff
und
3,8 GHT bis 4,3 GHT Nickel
und
1,1 GHT bis 1,5 GHT Chrom
und
0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän;
0,3 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff
und
1,4 GHT bis 2,1 GHT Chrom
und
0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän
und
weniger als 1,2 GHT Nickel;
0,3 GHT oder mehr Kohlenstoff
und
weniger als 5,2 GHT Chrom
und
0,65 GHT oder mehr Molybdän oder 0,4 GHT oder mehr Wolfram;
0,5 GHT bis 0,6 GHT Kohlenstoff
und
1,25 GHT bis 1,8 GHT Nickel
und
0,5 GHT bis 1,2 GHT Chrom
und
0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän.
CBAM: CO2-Grenzausgleichssystem
CBAM-Sektor: Eisen und Stahl. Für Waren dieses Sektors sind bei der Einfuhr in die EU die bei ihrer Herstellung entstandenen Treibhausgasemissionen zu bezahlen. Liegen keine geprüften tatsächlichen Emissionen vor, meldet der Einführer die unten stehenden Standardwerte (Tonnen CO2-Äquivalent je Tonne Ware).
7228 50 Bars and rods of alloy steel other than stainless, not further worked than cold-formed or cold-finished (excl. products of high-speed steel or silico-manganese steel, semi-finished products, flat-rolled products and hot-rolled bars and rods in irregularly wound coils)
| Herstellungsland | Direkt | Indirekt | Gesamt |
|---|---|---|---|
| 3,41 | — | 3,41 | |
| 3,14 | — | 3,14 | |
| 2,31 | — | 2,31 | |
| 3,53 | — | 3,53 | |
| 3,62 | — | 3,62 | |
| 3,78 | — | 3,78 | |
| 2,85 | — | 2,85 | |
| 6,12 | — | 6,12 | |
| 7,3 | — | 7,3 | |
| 10,02 | — | 10,02 | |
| 3 | — | 3 | |
| 3,53 | — | 3,53 | |
| 3,42 | — | 3,42 | |
| 5,17 | — | 5,17 | |
| 3,44 | — | 3,44 | |
| 3,71 | — | 3,71 | |
| 3,4 | — | 3,4 | |
| 3,5 | — | 3,5 | |
| 3,44 | — | 3,44 | |
| 2,66 | — | 2,66 | |
| 3,46 | — | 3,46 | |
| 2,56 | — | 2,56 | |
| 3,89 | — | 3,89 | |
| 4,05 | — | 4,05 | |
| 2,17 | — | 2,17 | |
| 3,58 | — | 3,58 | |
| 6,29 | — | 6,29 | |
| 3,42 | — | 3,42 | |
| 3,26 | — | 3,26 | |
| 3,64 | — | 3,64 | |
| 3,44 | — | 3,44 | |
| 3,5 | — | 3,5 | |
| Andere Länder (Standard) | 5,4 | — | 5,4 |
mit Aufschlag für 2026: 5,94 · mit Aufschlag für 2027: 6,48 · mit Aufschlag für 2028: 7,02
t CO2e je t Ware · endgültiger Zeitraum seit 1. Januar 2026; erste jährliche CBAM-Erklärung bis 30. September 2027 · Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621, berichtigt durch 2026/1740 (Daten der Europäischen Kommission, nicht rechtsverbindlich)
Erläuterungen zur KN
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel
EISEN UND STAHL
Allgemeines
A. Die Unterscheidung zwischen gewalzten und geschmiedeten Erzeugnissen lässt sich, wenn sie erforderlich ist, aufgrund einer Reihe von Merkmalen treffen (Positionen 7207, 7214, 7216, 7218, 7224 und 7228).
Sofern das ganze Stück vorliegt, ist insbesondere die Veränderung des Querschnitts zu betrachten:
- weist dieser Veränderungen auf, die sich nicht regelmäßig wiederholen, so handelt es sich um ein geschmiedetes Erzeugnis;
- weist der Querschnitt jedoch Veränderungen auf, die sich regelmäßig wiederholen, oder ist er konstant, so kann es sich um ein geschmiedetes oder um ein gewalztes Erzeugnis handeln. In diesem Fall sind alle folgenden Beschaffenheitsmerkmale zu prüfen:
1. Größe des Querschnitts
Bei großem Querschnitt (Querschnittsfläche größer als 150 000 mm2) handelt es sich wahrscheinlich um geschmiedete Erzeugnisse. Bei kleinem Querschnitt (kleinste Abmessung weniger als 15 mm) handelt es sich wahrscheinlich um gewalzte Erzeugnisse;
2. Form des Querschnitts
Bei einfachen Formen (quadratisch, rund, rechteckig, sechseckig usw.) kann es sich um gewalzte oder geschmiedete Erzeugnisse handeln, während komplizierte Formen fast immer durch Schmieden hergestellt werden;
3. Länge
Bei Längen von mehr als 5 m handelt es sich fast immer um gewalzte Erzeugnisse; bei geringeren Längen kann es sich um geschmiedete oder gewalzte Erzeugnisse handeln;
4. Toleranzen
Die Toleranzen der Querschnittsabmessung sind bei gewalzten Erzeugnissen kleiner als bei geschmiedeten Erzeugnissen;
5. metallografisches Aussehen
Da das Reduktionsverhältnis bei gewalzten Erzeugnissen in der Regel bedeutend höher ist als bei geschmiedeten Erzeugnissen, können sie bei einer mikroskopischen Untersuchung fast immer voneinander unterschieden werden.
Bei dieser Untersuchung sind insbesondere Einschlüsse und Struktur zu prüfen:
a) Die Einschlüsse in gewalzten Erzeugnissen sind sehr lang und fein und fast völlig parallel zur Walzrichtung angeordnet; in geschmiedeten Erzeugnissen sind sie weniger lang (von fast elliptischer Form und nicht genau parallel).
b) Bei gewalzten Stücken, die gehärtet oder angelassen worden sind, weist die Struktur nach dem Ausglühen Seigerungslinien auf, die fast völlig geradlinig und parallel zur Walzrichtung sind. Dagegen ist diese Erscheinung bei geschmiedeten Erzeugnissen weniger stark und manchmal fast gar nicht vorhanden;
6. Stückzahl (Menge)
Geschmiedete Erzeugnisse werden im Allgemeinen in geringen Stückzahlen hergestellt.
Das Walzen kann als Warmwalzen oder Kaltwalzen durchgeführt werden. Beim Walzen können je nach der Form des zu walzenden Werkstücks, nach der Formgebung und der Anordnung der Walzen flache Erzeugnisse hergestellt werden, wie z.B. Bleche, Bandstähle oder andere Erzeugnisse, wie Stabstähle mit rundem oder vieleckigem Querschnitt, Profile mit verschiedenem Querschnitt, Rohre usw.
B. Wegen der Begriffsbestimmungen für bestimmte Verformungsarbeiten (z.B. Walzen, Schmieden, Stanzen) siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstaben A und B.
C. Wegen der Unterscheidung zwischen warmgewalzten oder warmstranggepressten und kalthergestellten oder kaltfertiggestellten Erzeugnissen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe B letzte Absätze.
Bestimmte der oben genannten Unterschiede zwischen kaltgewalzten Erzeugnissen und warmgewalzten Erzeugnissen werden geringer oder können sogar ganz verschwinden, wenn kaltgewalzte Erzeugnisse geglüht werden; bei warmgewalzten Erzeugnissen, die einer kurzen kalten Endbehandlung unterworfen wurden, beschränken sich die Unterschiede auf das Aussehen und die Härte der Oberfläche.
Stabstahl und Profile, warmgewalzt oder warmstranggepresst, können durch Ziehen oder andere Verfahren — insbesondere durch Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren — kaltfertiggestellt werden, wodurch die Erzeugnisse eine bessere Qualität erhalten. Durch diese Bearbeitung gelten diese als „kalthergestellt oder kaltfertiggestellt“.
Einfaches Kaltrichten oder grobes Schälen wird nicht als Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren angesehen, und daher wird die Einreihung von Stabstahl und Profilen, nur warmgewalzt oder nur warmstranggepresst, nicht berührt. Auch das Verwinden des genannten Stabstahls hat nicht zur Folge, dass dieser als „kalthergestellt oder kaltfertiggestellt“ gilt.
D. Hinsichtlich der Begriffsbestimmung für Plattieren siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe C Absatz 2 e).
Mit Edelmetallen plattierte unedle Metalle gehören ohne Rücksicht auf die Dicke der Plattierung zu Kapitel 71 (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 71 des HS).
E. Wegen der Oberflächenbearbeitungen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe C Absatz 2 d).
F. Unfertige Schmiedestücke, die nicht mehr die Merkmale von vorgeschmiedetem Halbzeug der Position 7207, 7218 oder 7224 aufweisen, sind wie die jeweils aus ihnen zu fertigenden Enderzeugnisse einzureihen und gehören im Allgemeinen zu den Kapiteln 82, 84, 85 oder 87. So sind z.B. derartige Schmiedestücke aus Eisen oder Stahl für Kurbelwellen der Position 8483 zuzuweisen.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union
Diese Unterposition in früheren Jahren
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
| Jahr | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2026 | 80 mm oder mehr | Frei | — |
| 2025 | unverändert | Frei | — |
| 2024 | unverändert | Frei | — |
| 2023 | unverändert | Frei | — |
| 2022 | unverändert | Frei | — |
| 2021 | unverändert | Frei | — |
| 2020 | unverändert | Frei | — |
| 2019 | 80 mm oder mehr | Frei | — |
In der Kombinierten Nomenklatur ist 7228 50 61 eine von 5 Tarifpositionen unter der Unterposition 7228.50 („anderer Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in — angemeldet.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 7228.50 im Wert von 198,5 Mio. € ein (+1 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 3,38 € je kg; wichtigstes Lieferland waren die USA mit einem Anteil von 37 %, gefolgt von China.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei zollfrei, USA zollfrei, UK 0 %–50 %, Kanada zollfrei, Mexiko 35 %, Brasilien 12,6 %, Argentinien 12,6 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan zollfrei, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 20 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 7228.50 im Wert von 1,3 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus China.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 7228 50 61 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 7228.50 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus China (47 Mio. $), gefolgt von den USA.