Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 8429.20

8429 20 00

8429 20 00: Erd- oder Straßenhobel (Grader)

Grader (Straßenhobel), selbstfahrend

✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:
  2. 8429 20 00 Erd- oder Straßenhobel (Grader)

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll Frei Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben — Einfuhrvoraussetzungen: 6
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Einfuhrvoraussetzungen 6

  • Verbot oder BeschränkungEinfuhrverbot
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 0285/18
  • EinfuhrkontrolleKontrolle der Einfuhr von fluorierten Treibhausgasen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 0573/24
    Unterlagen
    • Y152 Ausnahme vom Einfuhrverbot für die Reparatur oder Wartung bestehender Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573
    • Y986 Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/573
    • Y160 Waren, die nicht unter die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/573 fallen
    • Y169 Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und die keinem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 (außer Militärausrüstung und Ausnahmen für Reparatur und Wartung) und Anhang IV unterliegen (VO 2024/573)
    • Y123 Unternehmen, das gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/573 auf dem F-Gas-Portal registriert ist
    • C057 Abschrift der Konformitätserklärung – Option A gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnung (EU) 2025/2155
    • C079 Abschrift der Konformitätserklärung – Option B gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnung (EU) 2025/2155
    • C082 Abschrift der Konformitätserklärung – Option C gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnung (EU) 2025/2155
    • Y120 Unternehmen, die jährlich weniger als 10 Tonnen CO₂-Äquivalent in den Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe einführen, sind von den Bestimmungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2024/573 ausgenommen (Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573)
    • Y179 Mit fluorierten Treibhausgasen vorbefüllte Erzeugnisse und Einrichtungen, für die Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/573 nicht gilt (weil sie z. B. keine HFKW enthalten)
    • Y054 Waren, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind
    • Y163 Nettomasse der fluorierten Treibhausgase in Erzeugnissen und Einrichtungen
    • Y121 Tonnen CO₂-Äquivalent von Gasen als Massengut und von Gasen, die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, und Teile davon
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus
    Rechtsakt
    Regulation 0765/06
    Unterlagen
    • Y759 Waren, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind
    • Y757 Die in Artikel 1aa (1) der Verordnung (EC) 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1aa (2a))
    • Y758 Die in Artikel 1aa der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1aa Absatz 2b).
  • EinfuhrkontrolleEinfuhr-/Ausfuhrbeschränkung Gemeinsame Militärgüterliste (GML)
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • Y759 Waren, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind
    • Y692 Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 4 Absätz 2)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier

Ausfuhrmaßnahmen 15

Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.

AusfuhrmaßnahmenBestimmungslandRechtsaktGültigkeit
AusfuhrverbotSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 0285/18 28. Februar 2018
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 1. Juli 2024
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Crimea and Sevastopol Ukraine Regulation 0692/14 25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 26. Juni 2024
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 25. Juni 2021
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Myanmar/Burma Myanmar Regulation 0401/13 1. Juli 2023
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Syria Syrien Regulation 0509/12 13. September 2012
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Venezuela Venezuela Regulation 2063/17 14. November 2017
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Libya Libyen Regulation 0044/16 20. Januar 2016
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Zimbabwe Simbabwe Regulation 0384/26 19. Februar 2026
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 20. Juli 2025
Einfuhr-/Ausfuhrbeschränkung Gemeinsame Militärgüterliste (GML)Sanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 20. Juli 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Non-government-controlled areas of Ukraine Ukraine Regulation 0263/22 25. August 2022
Ausfuhrkontrolle Kongo-Kinshasa Regulation 1183/05 28. Oktober 2026
Ausfuhrkontrolle von fluorierten Treibhausgasen All third countries Regulation 0573/24 12. März 2025

TARIC-Daten vom 3. November 2026

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 21 %
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 19 %
  • Estland 24 %
  • Finnland 25,5 %
  • Frankreich 20 %
  • Griechenland 24 %
  • Irland 23 %
  • Italien 22 %
  • Kroatien 25 %
  • Lettland 21 %
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 17 %
  • Malta 18 %
  • Niederlande 21 %
  • Österreich 20 %
  • Polen 23 %
  • Portugal 23 %
  • Rumänien 21 %
  • Schweden 25 %
  • Slowakei 23 %
  • Slowenien 22 %
  • Spanien 21 %
  • Tschechien 21 %
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 3 % / 5 % ermäßigter Satz

TEDB · 3. November 2026

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 8429.20

letzte 12 Monate51 Mio. €-28,3 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis7,98 € je kg
Präferenzzollsatz0 %
Jan. 2024: 5,6 Mio. €Feb. 2024: 5,7 Mio. €März 2024: 4,6 Mio. €Apr. 2024: 5 Mio. €Mai 2024: 5 Mio. €Juni 2024: 3,1 Mio. €Juli 2024: 4,1 Mio. €Aug. 2024: 9,1 Mio. €Sept. 2024: 5,3 Mio. €Okt. 2024: 5,9 Mio. €Nov. 2024: 12 Mio. €Dez. 2024: 3,1 Mio. €Jan. 2025: 5,5 Mio. €Feb. 2025: 4,6 Mio. €März 2025: 6,9 Mio. €Apr. 2025: 4,8 Mio. €Mai 2025: 7 Mio. €Juni 2025: 7,4 Mio. €Juli 2025: 3,6 Mio. €Aug. 2025: 4,8 Mio. €Sept. 2025: 5,1 Mio. €Okt. 2025: 3,9 Mio. €Nov. 2025: 2,4 Mio. €Dez. 2025: 5,3 Mio. €Jan. 2026: 1,8 Mio. €Feb. 2026: 1,5 Mio. €März 2026: 7,9 Mio. €Apr. 2026: 4,9 Mio. €Mai 2026: 3,5 Mio. €Juni 2026: 5,4 Mio. €Juli 2026: 6,5 Mio. €Aug. 2026: 2,9 Mio. € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
Vereinigte Staaten 12,7 Mio. € 24,9 % -42 %
Brasilien 11,2 Mio. € 22 % -55,2 %
China 9,1 Mio. € 17,9 % +43,2 %
Japan 8,4 Mio. € 16,4 % +0,7 %
Kanada 2,8 Mio. € 5,6 % +165,4 %
Türkei 2,4 Mio. € 4,6 % -19,2 %
Vereinigtes Königreich 1,8 Mio. € 3,6 % +12,9 %
Norwegen 536.015 € 1,1 % -67,9 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

8429.20 Erd- oder Straßenhobel (Grader)

Anmerkungen

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 84 →

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

8427 und 8429 · Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren:

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

Hierher gehören auch selbstfahrende Maschinen auf Rädern, ausgestattet mit einem ausfahrbaren Frontausleger — an dem verschiedene auswechselbare Arbeitsorgane (z. B. Gabeln, Palettengabeln, Arme, Zangen, Schaufeln) befestigt werden können —, aufgrund dessen sie für eine Einreihung in die Positionen 8427 oder 8429 infrage kommen.

Je nach Konfiguration zum Zeitpunkt der Gestellung erfolgt die Einreihung anhand der folgenden Grundsätze:

1. Maschinen, die mit einem speziellen, auswechselbaren Arbeitsorgan gestellt werden, sind in die Position einzureihen, die der Funktion der mit diesem Arbeitsorgan ausgestatteten Maschinen entspricht. Wird die Maschine beispielsweise mit einer Gabel gestellt, so sollte sie in die Position 8427 eingereiht werden (siehe auch Avise zum Harmonisierten System zu Unterposition 8427 20/1);

2. Maschinen, die mit mehreren auswechselbaren Arbeitsorganen gestellt werden, sodass sie Funktionen ausführen können, die in den Anwendungsbereich der Positionen 8427 und 8429 fallen, sind gemäß der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI oder gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c) einzureihen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8426 „Selbstfahrende und andere bewegliche Maschinen, Apparate und Geräte“ Buchstabe b) Nr. 1));

3. werden die gleichen Maschinen ohne die oben beschriebenen auswechselbaren Arbeitsorgane gestellt, so sind sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c) in die Position 8429 einzureihen.

Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel

KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON

Allgemeines

Als Verwendung „für die industrielle Montage“ im Sinne der Unterpositionen 8407 34 10, 8407 90 50 und 8408 20 10 gilt nur die Verwendung zum serienmäßigen Zusammenbau neuer Fahrzeuge in Fabriken, die Kraftfahrzeuge herstellen oder zusammensetzen (einschließlich der Zulieferbetriebe).

Diese Unterpositionen finden nur auf Motoren Anwendung, die tatsächlich zum Zusammenbau neuer Fahrzeuge verwendet werden, die im Wortlaut der Unterpositionen genannt sind. Sie erfassen daher nicht Motoren gleicher Art, die als Ersatzteile verwendet werden.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 Erd- oder Straßenhobel (Grader) Frei p/st
2025 unverändert Frei p/st
2024 unverändert Frei p/st
2023 unverändert Frei p/st
2022 unverändert Frei p/st
2021 unverändert Frei p/st
2020 unverändert Frei p/st
2019 Erd- oder Straßenhobel (Grader) Frei p/st

KN-Code 8429 20 00 ist in der Kombinierten Nomenklatur die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 8429.20 („Erd- oder Straßenhobel (Grader)“).

Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in p/st angemeldet.

In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 8429.20 im Wert von 51 Mio. € ein (−28 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 7,98 € je kg; wichtigstes Lieferland waren die USA mit einem Anteil von 25 %, gefolgt von Brasilien.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei zollfrei, USA zollfrei, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 15 %, Brasilien 7,2 %–14 %, Argentinien 0 %–14 %, Peru zollfrei, Neuseeland 5 %, Japan zollfrei, Taiwan zollfrei, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 5 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 8429.20 im Wert von 180 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus Brasilien.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 8429 20 00 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: p/st. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?

Für die Unterposition 8429.20 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus Brasilien (21 Mio. $), gefolgt von den USA.

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