Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 8471.49

8471 49 00

8471 49 00: andere, als System gestellt

Computersysteme (als System gestellt)

✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
  2. andere automatische Datenverarbeitungsmaschinen:
  3. 8471 49 00 andere, als System gestellt

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll Frei Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 2 zusätzliche Maßnahmen Einfuhrvoraussetzungen: 8
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 3

  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    bis 31. Oktober 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
    Unterlagen
    • C127 Produktidentifikator des Handelsprodukts
    • C128 Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • C129 Standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • Y081 Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 9

  • Verbot oder BeschränkungEinfuhrverbot
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 0285/18
  • EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 1509/17
    Unterlagen
    • Y970 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2017/1509)
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Iran, Libyen, Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 0267/12, Regulation 1509/17, Regulation 0044/16
    Unterlagen
    • Y966 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang III der Verordnung (EU) 267/2012)
    • Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Luxuswaren
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 2062/17
    Unterlagen
    • Y945 Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
    • Y946 Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509)
    • Y948 Güter, ausgenommen die in Anhang VIII (Luxusgüter) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus
    Rechtsakt
    Regulation 0765/06
    Unterlagen
    • Y759 Waren, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind
    • Y757 Die in Artikel 1aa (1) der Verordnung (EC) 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1aa (2a))
    • Y758 Die in Artikel 1aa der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1aa Absatz 2b).
  • EinfuhrkontrolleEinfuhr-/Ausfuhrbeschränkung Gemeinsame Militärgüterliste (GML)
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • Y759 Waren, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind
    • Y692 Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 4 Absätz 2)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus, Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0765/06, Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y727 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3)
    • Y728 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4)
    • L153 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
    • L152 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
    • Y870 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Gültigkeit
    bis 23. April 2031
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L142 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y874 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
    • Y683 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3i)
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier

Ausfuhrmaßnahmen 28

Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.

AusfuhrmaßnahmenBestimmungslandRechtsaktGültigkeit
AusfuhrverbotSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 0285/18 28. Februar 2018
AusfuhrgenehmigungSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 1509/17 1. Juli 2019
AusfuhrgenehmigungSanktionsregelung: Russia Russland Regulation 1485/24 4. Juni 2024
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iran Iran Regulation 0267/12 23. Oktober 2017
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 24. Juni 2023
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Crimea and Sevastopol Ukraine Regulation 0692/14 25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 25. Februar 2025
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Myanmar/Burma Myanmar Regulation 0401/13 1. Juli 2023
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 1509/17 1. September 2017
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Iran (human rights) Iran Regulation 0264/12 9. Februar 2016
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Syria Syrien Regulation 0036/12 19. Januar 2012
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Zimbabwe Simbabwe Regulation 0284/17 19. Februar 2017
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Libya Libyen Regulation 0044/16 20. Januar 2016
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 25. Juni 2021
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Venezuela Venezuela Regulation 2063/17 28. April 2021
Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 2062/17 28. Juni 2018
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Zimbabwe Simbabwe Regulation 0384/26 19. Februar 2026
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 20. Juli 2025
Einfuhr-/Ausfuhrbeschränkung Gemeinsame Militärgüterliste (GML)Sanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 20. Juli 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 26. Juni 2024
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Non-government-controlled areas of Ukraine Ukraine Regulation 0263/22 25. August 2022
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran (UAV and missiles) Iran Regulation 1529/23 31. Januar 2026
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 24. Juni 2023
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 1. Juli 2024
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran Iran Regulation 0267/12 30. September 2025
Ausfuhrgenehmigung (Dual use) All third countries Regulation 2003/25 15. November 2025
Ausfuhrkontrolle Kongo-Kinshasa Regulation 1183/05 28. Oktober 2026

TARIC-Daten vom 7. November 2026

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 21 %
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 19 %
  • Estland 9 % ermäßigter Satz
  • Finnland 25,5 %
  • Frankreich 20 %
  • Griechenland 6 % ermäßigter Satz
  • Irland 23 %
  • Italien 22 %
  • Kroatien 25 %
  • Lettland 21 %
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 17 %
  • Malta 18 %
  • Niederlande 21 %
  • Österreich 20 %
  • Polen 8 % ermäßigter Satz
  • Portugal 23 %
  • Rumänien 21 %
  • Schweden 25 %
  • Slowakei 5 % ermäßigter Satz
  • Slowenien 22 %
  • Spanien 21 %
  • Tschechien 21 %
  • Ungarn 5 % ermäßigter Satz
  • Zypern 3 % / 5 % ermäßigter Satz

TEDB · 7. November 2026

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 8471.49

letzte 12 Monate2,4 Mrd. €+41,9 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis109,96 € je kg
Präferenzzollsatz0 %
Jan. 2024: 201,6 Mio. €Feb. 2024: 145,3 Mio. €März 2024: 238,7 Mio. €Apr. 2024: 102,8 Mio. €Mai 2024: 228,2 Mio. €Juni 2024: 274,7 Mio. €Juli 2024: 128,1 Mio. €Aug. 2024: 127,7 Mio. €Sept. 2024: 118,6 Mio. €Okt. 2024: 154 Mio. €Nov. 2024: 248,9 Mio. €Dez. 2024: 132,5 Mio. €Jan. 2025: 134 Mio. €Feb. 2025: 123,5 Mio. €März 2025: 116 Mio. €Apr. 2025: 121 Mio. €Mai 2025: 151,1 Mio. €Juni 2025: 136,5 Mio. €Juli 2025: 129,2 Mio. €Aug. 2025: 97,4 Mio. €Sept. 2025: 143,1 Mio. €Okt. 2025: 222,9 Mio. €Nov. 2025: 138,9 Mio. €Dez. 2025: 300 Mio. €Jan. 2026: 213,8 Mio. €Feb. 2026: 138 Mio. €März 2026: 191 Mio. €Apr. 2026: 191,3 Mio. €Mai 2026: 231,1 Mio. €Juni 2026: 298,7 Mio. €Juli 2026: 106,3 Mio. €Aug. 2026: 184,7 Mio. € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
Taiwan 1 Mrd. € 43 % +286,7 %
China 702,2 Mio. € 29,8 % -0,4 %
Vereinigte Staaten 373,4 Mio. € 15,8 % -17 %
Vereinigtes Königreich 78,6 Mio. € 3,3 % +2,1 %
Singapur 25,1 Mio. € 1,1 % +39,5 %
Israel 25,1 Mio. € 1,1 % +14,1 %
Mexiko 25 Mio. € 1,1 % +45,3 %
Norwegen 22,2 Mio. € 0,9 % +46,9 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

8471.49 andere, als System gestellt

Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren

Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.

  • H358676 U.S. CBP 28. August 2026 · 8471.49.00

    Tariff classification of a “Virtual Reality (VR) Headset System”

  • N362293 U.S. CBP 29. Juni 2026 · 8471.49.00.00

    The tariff classification of an AR glasses bundle from China

  • H300877 U.S. CBP 31. Mai 2019 · 8471.49.00.00

    Binding ruling request on the tariff classification of certain ADP systems

  • H264746 U.S. CBP 23. April 2018 · 8471.49.00.00

    Revocation of NY N257812; Classification of LG Chromebase (Model Number 22CV241-W); Note 5(A) to Chapter 84, HTSUS

Anmerkungen

Anmerkungen
Unterpositions-Anmerkungen
Zusätzliche Anmerkungen

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 84 →

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel

KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON

Allgemeines

Als Verwendung „für die industrielle Montage“ im Sinne der Unterpositionen 8407 34 10, 8407 90 50 und 8408 20 10 gilt nur die Verwendung zum serienmäßigen Zusammenbau neuer Fahrzeuge in Fabriken, die Kraftfahrzeuge herstellen oder zusammensetzen (einschließlich der Zulieferbetriebe).

Diese Unterpositionen finden nur auf Motoren Anwendung, die tatsächlich zum Zusammenbau neuer Fahrzeuge verwendet werden, die im Wortlaut der Unterpositionen genannt sind. Sie erfassen daher nicht Motoren gleicher Art, die als Ersatzteile verwendet werden.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 andere, als System gestellt Frei p/st
2025 unverändert Frei p/st
2024 unverändert Frei p/st
2023 unverändert Frei p/st
2022 unverändert Frei p/st
2021 unverändert Frei p/st
2020 unverändert Frei p/st
2019 andere, als System gestellt Frei p/st

KN-Code 8471 49 00 ist in der Kombinierten Nomenklatur die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 8471.49 („andere, als System gestellt“).

Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in p/st angemeldet.

In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 8471.49 im Wert von 2,4 Mrd. € ein (+42 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 109,96 € je kg; wichtigstes Lieferland war Taiwan mit einem Anteil von 43 %, gefolgt von China.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei zollfrei, USA zollfrei, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko zollfrei, Brasilien 25 %, Argentinien zollfrei, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan zollfrei, GCC zollfrei, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 5 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 8471.49 im Wert von 6,2 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus Taiwan.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 8471 49 00 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: p/st. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?

Für die Unterposition 8471.49 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus Taiwan (916 Mio. $), gefolgt von China.

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