Kombinierte Nomenklatur der EU

Kombinierte Nomenklatur der EU, Kapitel 88: Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

  • 39Tarifpositionen
  • 0 %–7,7 %Satz

Kapitel 88 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 88 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 39 Tarifpositionen, verteilt auf 6 Positionen.

Die Zollsätze reichen von 0 % bis 7,7 % (Durchschnitt 3,9 %); 6 Tarifpositionen sind mit 0 % angesetzt.

Am feinsten gegliedert ist Position 8806 („Unbemannte Luftfahrzeuge“) mit 16 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 2,7 %; er gilt für 13 Tarifpositionen.

Den höchsten Satz, 7,7 %, hat 8802 20 00 („Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht…“).

8801 Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge

8802 Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge), ausgenommen unbemannte Luftfahrzeuge der Position 8806; Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

8804 Fallschirme (einschließlich lenkbare und rotierende Fallschirme) und Gleitschirme; Teile davon und Zubehör

8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

8806 Unbemannte Luftfahrzeuge

8807 Teile von Waren der Position 8801, 8802 oder 8806

Als CSV herunterladen