Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 8806.22
8806 22 10: Drohnen 250 g bis 7 kg, ferngesteuert: Multicopter, ausgestattet mit einem fest eingebauten Gerät der Unterposition 852589, zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videos und Fotos
Drohnen 250 g bis 7 kg, ferngesteuert
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
- 8806 Unbemannte Luftfahrzeuge:
- andere, ausschließlich für ferngesteuerten Flug:
- 8806 22 mit einem Starthöchstgewicht von mehr als 250 g bis 7 kg:
- 8806 22 10 Multicopter, ausgestattet mit einem fest eingebauten Gerät der Unterposition 852589, zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videos und Fotos
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 3
- Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- bis 31. Oktober 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0382/26
- Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0382/26
- BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 2108/26
- Unterlagen
- Y126 Goods sold in distance sales
Einfuhrvoraussetzungen 7
- EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Irak, Syrien
- Rechtsakt
- Regulation 1210/03, Regulation 1332/13
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Russland
- Gültigkeit
- bis 31. Juli 2027
- Rechtsakt
- Decision 0512/14
- Unterlagen
- Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle von ozonabbauenden Stoffen
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- Regulation 0590/24
- Unterlagen
- L100 Einfuhrlizenz "geregelte Stoffe" (Ozonschicht), von der Kommission erteilt
- Y792 Stoffe, Erzeugnisse, Einrichtungen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/590 fallen
- Y791 Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende Stoffe zur Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken (Artikel 8 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590) sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen (Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
- Y789 Ausnahme vom Verbot für Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion von Halonen abhängt (siehe Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
- Y790 Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende Stoffe, die zur Zerstörung oder Aufarbeitung bestimmt sind (siehe Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und e (Einfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590) oder für Erzeugnisse und Einrichtungen (siehe Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i (Einfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
- Y797 Registrierungsnummer des Lizenzsystems gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590
- Y798 Angabe der Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes/der ozonabbauenden Stoffe, wenn sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind
- Y799 Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes, multipliziert mit dem ODP des ozonabbauenden Stoffes/der ozonabbauenden Stoffe, auch wenn er in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Belarus
- Rechtsakt
- Regulation 0765/06
- Unterlagen
- Y759 Waren, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind
- Y757 Die in Artikel 1aa (1) der Verordnung (EC) 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1aa (2a))
- Y758 Die in Artikel 1aa der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1aa Absatz 2b).
- EinfuhrkontrolleEinfuhr-/Ausfuhrbeschränkung Gemeinsame Militärgüterliste (GML)
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Russland
- Rechtsakt
- Regulation 0833/14
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0692/14
- Unterlagen
- Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0263/22
- Unterlagen
- Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Ausfuhrmaßnahmen 17
Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.
| Ausfuhrmaßnahmen | Bestimmungsland | Rechtsakt | Gültigkeit |
|---|---|---|---|
| AusfuhrverbotSanktionsregelung: North Korea | Nordkorea | Regulation 0285/18 | 1. Januar 2022 |
| AusfuhrverbotSanktionsregelung: Russia | Russland | Regulation 0833/14 | 24. Juni 2023 |
| Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iraq | All third countries | Regulation 1210/03 | 1. Januar 2007 |
| AusfuhrgenehmigungSanktionsregelung: Syria | All third countries | Regulation 1332/13 | 15. Dezember 2013 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus | Belarus | Regulation 0765/06 | 25. Februar 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Crimea and Sevastopol | Ukraine | Regulation 0692/14 | 25. Februar 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Zimbabwe | Simbabwe | Regulation 0384/26 | 19. Februar 2026 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus | Belarus | Regulation 0765/06 | 20. Juli 2025 |
| Einfuhr-/Ausfuhrbeschränkung Gemeinsame Militärgüterliste (GML)Sanktionsregelung: Russia | Russland | Regulation 0833/14 | 20. Juli 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Non-government-controlled areas of Ukraine | Ukraine | Regulation 0263/22 | 25. August 2022 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus | Belarus | Regulation 0765/06 | 25. Februar 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran (UAV and missiles) | Iran | Regulation 1529/23 | 31. Januar 2026 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran | Iran | Regulation 0267/12 | 30. September 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia | All third countries (außer Australien, Kanada, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Island, Japan, Südkorea, Liechtenstein, Norwegen, Neuseeland, Russland, Vereinigte Staaten) | Regulation 0833/14 | 2. Januar 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus | All third countries (außer Australien, Belarus, Kanada, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Island, Japan, Südkorea, Liechtenstein, Norwegen, Neuseeland, Vereinigte Staaten) | Regulation 0765/06 | 21. Oktober 2024 |
| Ausfuhrkontrolle für ozonabbauende Stoffe | All third countries | Regulation 0590/24 | 11. März 2024 |
| Ausfuhrkontrolle bei Kulturgütern | All third countries | Regulation 0116/09 | 2. März 2009 |
TARIC-Daten vom 1. November 2026
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
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Belgien 21 %
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Bulgarien 20 %
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Dänemark 25 %
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Deutschland 19 %
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Estland 24 %
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Finnland 25,5 %
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Frankreich 20 %
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Griechenland 24 %
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Irland 23 %
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Italien 22 %
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Kroatien 25 %
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Lettland 21 %
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Litauen 21 %
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Luxemburg 17 %
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Malta 18 %
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Niederlande 21 %
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Österreich 20 %
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Polen 23 %
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Portugal 23 %
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Rumänien 21 %
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Schweden 25 %
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Slowakei 23 %
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Slowenien 22 %
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Spanien 21 %
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Tschechien 21 %
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Ungarn 27 %
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Zypern 19 %
TEDB · 1. November 2026
EU: Einfuhren nach Monaten · HS 8806.22
Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 916,3 Mio. € | 92,6 % | +39,9 % | |
| 17,5 Mio. € | 1,8 % | +2.958,1 % | |
| 15,7 Mio. € | 1,6 % | -38,6 % | |
| 13,6 Mio. € | 1,4 % | +171,6 % | |
| 9,9 Mio. € | 1 % | -49,4 % | |
| 5 Mio. € | 0,5 % | -40,2 % | |
| 3,9 Mio. € | 0,4 % | -22 % | |
| 2,8 Mio. € | 0,3 % | -83 % |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
8806.22 mit einem Starthöchstgewicht von mehr als 250 g bis 7 kg
Tarifpositionen (EU): 8806.22
Anmerkungen
Unterpositions-Anmerkungen
1. Als „Leergewicht“ im Sinne der Unterpositionen 880211 bis 880240 gilt das Gewicht des Luftfahrzeugs im flugbereiten Zustand unter Ausschluss des Gewichts der Besatzung, des Treibstoffs sowie der Ausrüstung, die nicht fest eingebaut ist.
2. Im Sinne der Unterpositionen 880621 bis 880624 und 880691 bis 880694 bezeichnet der Ausdruck „Starthöchstgewicht“ das Höchstgewicht der Maschine im normalen Flugbetrieb beim Start, einschließlich des Gewichts der Nutzlast, der Ausrüstung und des Treibstoffs.
Erläuterungen zur KN
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel
LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON
Unterpositions-Anmerkung 1
Als nicht fest eingebaute Ausrüstungen gelten z.B. die Notausrüstungen (wie Rettungsboote, Fallschirme, Notrutschen) und auswechselbare Ausstattungsgegenstände.
Wenn ein unvollständiges oder unfertiges Luftfahrzeug aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur als vollständige Ware eingereiht wird, ist das Leergewicht, das zur Feststellung der entsprechenden Unterposition zugrunde zu legen ist, das Gewicht des Luftfahrzeugs in flugbereitem Zustand.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union
Diese Unterposition in früheren Jahren
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
| Jahr | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2026 | Multicopter, ausgestattet mit einem fest eingebauten Gerät der Unterposition 852589, zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videos und Fotos | Frei | p/st |
| 2025 | unverändert | Frei | p/st |
| 2024 | unverändert | Frei | p/st |
| 2023 | unverändert | Frei | p/st |
| 2022 | Multicopter, ausgestattet mit einem fest eingebauten Gerät der Unterposition 852589, zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videos und Fotos | Frei | p/st |
| 2021 | in der Nomenklatur dieses Jahres nicht enthalten | — | — |
| 2020 | in der Nomenklatur dieses Jahres nicht enthalten | — | — |
| 2019 | in der Nomenklatur dieses Jahres nicht enthalten | — | — |
Geschichte der Nummer
Seit 2022; vorher wurden diese Waren unter 8525 80 19, 8525 80 30, 8525 80 91, 8525 80 99 eingereiht.
In der Kombinierten Nomenklatur ist 8806 22 10 eine von 2 Tarifpositionen unter der Unterposition 8806.22 („mit einem Starthöchstgewicht von mehr als 250 g bis 7 kg“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in p/st angemeldet.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 8806.22 im Wert von 989,2 Mio. € ein (+34 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 376,51 € je kg; wichtigstes Lieferland war China mit einem Anteil von 93 %, gefolgt von Israel.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 7,5 %, USA zollfrei, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 0 %–15 %, Brasilien zollfrei, Argentinien zollfrei, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan zollfrei, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 5 %–13 % und Nigeria 5 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 8806.22 im Wert von 1,2 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus China.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 8806 22 10 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: p/st. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 8806.22 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus China (488 Mio. $), gefolgt von Sonderverwaltungsregion Hongkong.