Gemeinsamer Zolltarif des GCC

Gemeinsamer Zolltarif des GCC, Kapitel 24: Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, auch Nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind

  • 56Tarifpositionen
  • 5 %–100 %Satz

Kapitel 24 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 24 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 56 Tarifpositionen, verteilt auf 4 Positionen.

Die Zollsätze reichen von 5 % bis 100 % (Durchschnitt 86,4 %).

Die meisten Tarifpositionen, nämlich 21, entfallen auf Position 2404 („Erzeugnisse, die Tabak, rekonstituierten Tabak, Nikotin oder Tabak-…“).

Der häufigste Satz ist 100 %; er gilt für 48 Tarifpositionen.

Den höchsten Satz, 100 %, hat 2401.10.10.00.00 („Unmanufactured tobacco in natural condition“).

2401 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

2404 Erzeugnisse, die Tabak, rekonstituierten Tabak, Nikotin oder Tabak- oder Nikotinersatzstoffe enthalten und zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind

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