Gemeinsamer Zolltarif des GCC · HS-Code · HS 8479.89
8479.89.50.00.00: Andere Maschinen mit eigener Funktion a. n. g.: Pump-type automatic machine greasers.
Andere Maschinen mit eigener Funktion a. n. g.
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Gemeinsamer Zolltarif des GCC, gültig ab 1. Januar 2025 · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
Was Sie zahlen
Einfuhr: GCC
Nur der Zoll: Einfuhrumsatzsteuer, andere Abgaben und handelspolitische Schutzzölle dieses Landes sind hier nicht enthalten, und der Zollrechner arbeitet nur mit den Tarifen der EU, der Türkei, der USA und des Vereinigten Königreichs.
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
8479.89 Andere Maschinen, Apparate und Geräte: andere
Tarifpositionen (GCC): 8479.89
- 8479.89.10.00.00Soap making machines & appliances.
- 8479.89.20.00.00Machines & appliances for basket-making & wickerwork-making.
- 8479.89.30.00.00Machines & appliances for brushes making.
- 8479.89.40.00.01Air humidifiers or dehumidifiers, other than the appliances of heading 84.15, 84.24 or 85.09. - Air humidifiers
- 8479.89.40.00.02Air humidifiers or dehumidifiers, other than the appliances of heading 84.15, 84.24 or 85.09. - Air dehumidifiers
- 8479.89.50.00.00Pump-type automatic machine greasers.
- 8479.89.60.00.00Match-dipping machines.
- 8479.89.70.00.00Machines for coating welding electrodes.
- 8479.89.80.00.00Bolting or unbolting machines & metal core extractors (other than hand tools of Chapter 82, small tools for working in the hand, pneumatic, hydraulic or with self-contained electric or non-electric motor (heading 84.67).
- 8479.89.91.00.00Machines for the maintenance of pipes & pipelines.
- 8479.89.92.00.00Machines for filling eiderdowns or stuffing mattresses.
- 8479.89.93.00.00Machines for applying abrasives to any backing (fabrics, paper, etc.).
- 8479.89.94.00.00Diving bells or metal diving suits, etc., mechanically equipped.
- 8479.89.99.00.01Machines & mechanical appliances having individual functions, n.e.s. in Chapter 84. - Ship steering devices
- 8479.89.99.00.02Machines & mechanical appliances having individual functions, n.e.s. in Chapter 84. - Auto sweeping devices for glasses
- 8479.89.99.00.03Machines & mechanical appliances having individual functions, n.e.s. in Chapter 84. - Ultrasonic devices for cleaning metal parts and other various categories
- 8479.89.99.00.04Machines & mechanical appliances having individual functions, n.e.s. in Chapter 84. - Auto movement tools for sweeping shoes
- 8479.89.99.00.05Machines & mechanical appliances having individual functions, n.e.s. in Chapter 84. - Artificial glazing devices for grounds
- 8479.89.99.00.06Machines & mechanical appliances having individual functions, n.e.s. in Chapter 84. - Pharmaceutical tablet filling and pressing machines
- 8479.89.99.00.07Machines & mechanical appliances having individual functions, n.e.s. in Chapter 84. - Pharmaceutical tablet packing machines
- 8479.89.99.00.08Machines & mechanical appliances having individual functions, n.e.s. in Chapter 84. - Tattoo machines
- 8479.89.99.00.09Machines & mechanical appliances having individual functions, n.e.s. in Chapter 84. - Smoke control system
- 8479.89.99.00.10Machines & mechanical appliances having individual functions, n.e.s. in Chapter 84. - Automatic car wash
- 8479.89.99.99.99Machines & mechanical appliances having individual functions, n.e.s. in Chapter 84. - Other Machines and mechanical appliances having individual functions, not specified or included elsewhere in this Chapter
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- N365012 U.S. CBP
The tariff classification of manual push sweepers from China
- N365086 U.S. CBP
The tariff classification of diaphragm expansion tanks from Taiwan
- N364728 U.S. CBP
The tariff classification of injection packers from Canada
- N364946 U.S. CBP
The tariff classification of a battery-operated rodent snap trap from the Czech Republic
- 600015932 HMRC
An automated system for the contained sterile transfer of media between processing steps typically used in the pharmaceutical industry to protect products being produced from contamination and to reduce the potential release of toxic ingredients into the production environment. It is constructed…
- 600015666 HMRC
An alphanumeric transducer described as a very-low-potency instrument used to encode vibrational patterns into water, for example in the preparation of homoeopathic remedies. The product is typically intended for personal use only. The product consists of steel casings containing capacitors,…
- 600015690 HMRC
A remotely operated machine used to remove hydrate blockages in water systems. It works by heating the system, lowering the pressure, and injecting an antifreeze fluid such as methanol or glycol. The unit includes several main components, such as pumps, hydraulic valves, electronic controls and…
- 600015199 HMRC
Vibration Test and Measurement System. The product is designed and built for the purpose of subjecting articles to physical vibrations and shaking to determine durability. It functions by subjecting the test item to shaking using vibrations via the use of magnetic coils and electrical current.…
insgesamt 210 Entscheidungen zu dieser Nummer
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 84 gehören nicht:
a) Mühlsteine, Schleifsteine und andere Waren des Kapitels 68;
b) Maschinen, Apparate und Geräte (z. B. Pumpen), aus keramischen Stoffen, und Teile aus keramischen Stoffen für Maschinen, Apparate und Geräte, aus Stoffen aller Art (Kapitel 69);
c) Glaswaren für Laboratorien (Position 7017); Glaswaren zu technischen Zwecken (Position 7019 oder 7020);
d) Waren der Position 7321 oder 7322 sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 oder 78 bis 81);
e) Staubsauger der Position 8508;
f) elektromechanische Haushaltsgeräte der Position 8509; digitale Fotoapparate der Position 8525;
g) Kühler für Waren des Abschnitts XVII;
h) nicht motorbetriebene Handkehrgeräte (Position 9603).
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen.
A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht:
a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436);
b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437);
c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438);
d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451);
e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist.
B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht:
C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht:
3. Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, die sowohl in die Position 8456 als auch in die Position 8457, 8458, 8459, 8460, 8461, 8464 oder 8465 eingereiht werden können, sind der Position 8456 zuzuweisen.
4. Zu Position 8457 gehören nur metallbearbeitende Werkzeugmaschinen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren), die mehrere verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können, und zwar entweder
a) durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Werkzeugmagazin oder dergleichen entsprechend einem Bearbeitungsprogramm (Bearbeitungszentren) oder
b) durch automatischen Einsatz verschiedener Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder nacheinander ein feststehendes Werkstück bearbeiten (Mehrwegemaschinen) oder
c) durch automatisches Zuführen des Werkstücks zu verschiedenen Bearbeitungseinheiten (Transfermaschinen).
5. Im Sinne der Position 8462 ist eine „Längsteilanlage“ für Flacherzeugnisse eine Verarbeitungsanlage, die aus einem Abwickelgerät, einer Richtmaschine, einer Längsteilmaschine und einem Aufwickelgerät besteht. Eine „Ablänganlage“ für Flacherzeugnisse ist eine Verarbeitungsanlage, die aus einem Abwickelgerät, einer Richtmaschine und einer Trennschere besteht.
6.
A) Als „automatische Datenverarbeitungsmaschinen“ im Sinne der Position 8471 gelten Maschinen, die
1) das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden;
2) frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen;
3) Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen, und
4) in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenerarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern können.
B) Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen.
C) Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Absätze D und E wird eine Einheit dann als Teil eines automatischen Datenverarbeitungssystems angesehen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:
1) sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art;
2) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar, und
3) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.
Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.
Tastaturen, X/Y-Koordinateneingabegeräte und Plattenspeichereinheiten, die die Bedingungen der vorstehenden Absätze C 2 und C 3 erfüllen, sind jedoch stets als Einheiten in die Position 8471 einzureihen.
D) Die Position 8471 erfasst nicht die nachstehenden, gesondert gestellten Apparate, selbst wenn sie alle Bedingungen der Anmerkung 6 C erfüllen:
1) Drucker, Kopierer, Fernkopierer, auch kombiniert;
2) Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Geräte für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk);
3) Lautsprecher und Mikrofone;
4) Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte;
5) Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät.
E) Maschinen, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten und die eine eigene Funktion (andere als die Datenverarbeitung) ausführen, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder, falls keine solche vorhanden ist, in eine Sammelposition einzureihen.
7. Zu Position 8482 gehören nur solche polierten Stahlkugeln, deren Grenzabmaß nicht mehr als ± 1 v. H. vom angegebenen Durchmesser (Nennmaß), höchstens jedoch ± 0,05 mm beträgt.
Stahlkugeln, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7326.
8. Maschinen mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit gehören, wenn nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkung 2 zu Kapitel 84 und der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, zu der Position, die ihrem Hauptverwendungszweck entspricht. Besteht eine derartige Position nicht oder ist der Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, sind sie der Position 8479 zuzuweisen.
Zu Position 8479 gehören jedoch stets Maschinen, die aus beliebigen Stoffen Bindfäden, Seile, Taue oder Kabel herstellen (z. B. Litzenschlagmaschinen, Seilschlagmaschinen und Kabelmaschinen).
9. Im Sinne der Position 8470 gilt der Begriff „im Taschenformat“ nur für Geräte, deren Abmessungen 170 mm × 100 mm × 45 mm nicht übersteigen.
10. Im Sinne der Position 8485 bezeichnet der Begriff „additive Fertigung“ (auch als 3D-Druck bezeichnet) den Aufbau physischer Gegenstände anhand eines digitalen Modells durch schichtweises Auftragen sowie Härtung und Verfestigung eines Werkstoffs (z. B. von Metall, Kunststoffen oder Keramik).
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 1 zu Kapitel 84 sind Maschinen, Apparate und Geräte, die dem Wortlaut der Position 8485 entsprechen, in Position 8485 und nicht in eine andere Position der Nomenklatur einzureihen.
11.
A) Die Anmerkungen 12 a) und 12 b) zu Kapitel 85 gelten auch für die in dieser Anmerkung oder in der Position 8486 verwendeten Begriffe „Halbleiterbauelemente“ und „elektronische integrierte Schaltungen“. Im Sinne dieser Anmerkung und der Position 8486 umfasst der Begriff „Halbleiterbauelemente“ jedoch auch lichtempfindliche Halbleiterbauelemente und Leuchtdioden (LED).
B) Im Sinne dieser Anmerkung und der Position 8486 umfasst der Begriff „Herstellen von Flachbildschirmen“ die Herstellung der Trägermaterialien, die in solchen Flachbildschirmen verwendet werden. Er umfasst nicht die Herstellung von Glas oder die Montage von gedruckten Schaltungen oder anderen elektronischen Komponenten auf einen Flachbildschirm. Der Begriff „Flachbildschirm“ umfasst nicht die Kathodenstrahlröhrentechnologie.
C) Zur Position 8486 gehören auch Maschinen, Apparate und Geräte, von der Art, wie sie ausschließlich oder hautsächlich verwendet werden zum:
1) Herstellen oder zur Reparatur von Masken und Reticles;
2) Zusammenbauen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen;
3) Heben, Fördern, Laden und Entladen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen und Flachbildschirmen.
D) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 1 zu Kapitel 84 sind Maschinen, Apparate und Geräte, die dem Wortlaut der Position 8486 entsprechen, in Position 8486 und nicht in eine andere Position der Nomenklatur einzureihen.
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC ist 8479.89.50.00.00 eine von 24 Tarifpositionen unter der Unterposition 8479.89 („Andere Maschinen, Apparate und Geräte: andere“).
Der Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in Pieces/Units angemeldet.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU 0 %–1,7 %, Türkei 1,7 %, USA 0 %–2,8 %, UK zollfrei, Kanada 0 %–7,5 %, Mexiko 0 %–25 %, Brasilien 7,2 %–20 %, Argentinien 0 %–18 %, Peru zollfrei, Neuseeland 0 %–5 %, Japan zollfrei, Taiwan 0 %–8 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 5 %.
Die GCC-Staaten importierten 2024 Waren der Unterposition 8479.89 im Wert von 1,4 Mrd. $; der größte Anteil kam aus China. Deutschland lag mit 114 Mio. $ auf Rang 4 der Lieferländer.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für HS-Code 8479.89.50.00.00 in den GCC-Staaten?
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC beträgt der Zollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: Pieces/Units. Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.
Welchen Rang hat Deutschland als Lieferland für 8479.89?
Bei den Einfuhren der GCC-Staaten in Unterposition 8479.89 lag Deutschland 2024 mit 114 Mio. $ auf Rang 4.