Gemeinsamer Zolltarif des GCC · HS-Code · HS 9202.10
9202.10.00.00.02: String musical instruments, played with a bow, n.e.s. - Rebab
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Gemeinsamer Zolltarif des GCC, gültig ab 1. Januar 2025 · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
Was Sie zahlen
Einfuhr: GCC
Nur der Zoll: Einfuhrumsatzsteuer, andere Abgaben und handelspolitische Schutzzölle dieses Landes sind hier nicht enthalten, und der Zollrechner arbeitet nur mit den Tarifen der EU, der Türkei, der USA und des Vereinigten Königreichs.
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
9202.10 Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen): Streichinstrumente
Tarifpositionen (GCC): 9202.10
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 92 gehören nicht:
a) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);
b) Mikrofone, Verstärker, Lautsprecher, Kopfhörer, Schalter, Stroboskope und andere Instrumente, Apparate und zusätzliche Ausrüstungsstücke zur Verwendung mit den Waren des Kapitels 92, wenn sie nicht in diese Waren oder nicht mit diesen Waren in das gleiche Gehäuse eingebaut sind (Kapitel 85 oder 90);
c) Instrumente und Geräte, die den Charakter von Spielzeug haben (Position 9503);
d) Wischer und andere Bürstenwaren zum Reinigen von Musikinstrumenten (Position 9603) oder Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren (Position 9620);
e) Instrumente und Geräte, die den Charakter von Sammlungsstücken oder Antiquitäten haben (Position 9705 oder 9706).
2. Bogen, Schlägel und dergleichen für Musikinstrumente der Position 9202 oder 9206 werden wie die Instrumente eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Instrumenten gestellt werden und ihnen der Anzahl nach entsprechen.
Karten, Scheiben und Walzen der Position 9209 werden auch dann getrennt eingereiht, wenn sie mit den Instrumenten oder Geräten gestellt werden, für die sie bestimmt sind.
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC ist 9202.10.00.00.02 eine von 3 Tarifpositionen unter der Unterposition 9202.10 („Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen): Streichinstrumente“).
Der Zollsatz beträgt 5 %; die Menge wird in Pieces/Units angemeldet.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU 3,2 %, Türkei 3,2 %, USA 3,2 %, UK 2 %, Kanada zollfrei, Mexiko 35 %, Brasilien zollfrei, Argentinien 18 %, Peru 6 %, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan 10 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 9 % und Nigeria 10 %.
Die GCC-Staaten importierten 2024 Waren der Unterposition 9202.10 im Wert von 2 Mio. $.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für HS-Code 9202.10.00.00.02 in den GCC-Staaten?
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC beträgt der Zollsatz 5 %; besondere Maßeinheit: Pieces/Units. Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.