Gemeinsamer Zolltarif des GCC · HS-Code · HS 9606.10
9606.10.00.00.02: Press-fasteners, snap-fasteners & press-studs & parts therefor. - Press-fasteners of ivory
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Gemeinsamer Zolltarif des GCC, gültig ab 1. Januar 2025 · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
Was Sie zahlen
Einfuhr: GCC
Nur der Zoll: Einfuhrumsatzsteuer, andere Abgaben und handelspolitische Schutzzölle dieses Landes sind hier nicht enthalten, und der Zollrechner arbeitet nur mit den Tarifen der EU, der Türkei, der USA und des Vereinigten Königreichs.
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
9606.10 Druckknöpfe und Teile davon
Tarifpositionen (GCC): 9606.10
- 9606.10.00.00.01Press-fasteners, snap-fasteners & press-studs & parts therefor. - Press-fasteners of plastics
- 9606.10.00.00.02Press-fasteners, snap-fasteners & press-studs & parts therefor. - Press-fasteners of ivory
- 9606.10.00.00.03Press-fasteners, snap-fasteners & press-studs & parts therefor. - Press-fasteners of bones
- 9606.10.00.00.04Press-fasteners, snap-fasteners & press-studs & parts therefor. - Press-fasteners of seashell
- 9606.10.00.00.06Press-fasteners, snap-fasteners & press-studs & parts therefor. - Press-fasteners of base metal
- 9606.10.00.99.99Press-fasteners, snap-fasteners & press-studs & parts therefor. - Other press-fasteners and their parts
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 96 gehören nicht:
a) Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33);
b) Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken);
c) Fantasieschmuck (Position 7117);
d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39);
e) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Essbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602;
f) Waren des Kapitels 90 (z. B. Brillenfassungen (Position 9003), Reißfedern (Position 9017), Bürstenwaren, die offensichtlich in der Medizin, in der Chirurgie, in der Zahn- oder Tierheilkunde Verwendung finden (Position 9018));
g) Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhrengehäuse);
h) Musikinstrumente, Teile und Zubehör davon (Kapitel 92);
ij) Waren des Kapitels 93 (Waffen und Teile davon);
k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper);
l) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);
m) Waren des Kapitels 97 (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten).
2. Als „pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe“ im Sinne der Position 9602 gelten:
a) harte Samen, Kerne, Schalen und Nüsse und ähnliche pflanzliche Stoffe, von der zum Schnitzen verwendeten Art (z. B. Steinnuss und Dumpalmnüsse);
b) Meerschaum und Bernstein, auch rekonstituiert, Gagat (Jett) und jettähnliche mineralische Schnitz- und Formstoffe.
3. Als „Pinselköpfe“ im Sinne der Position 9603 gelten ungefasste Bündel aus Tierhaaren, Pflanzenfasern oder anderen Stoffen, die ohne Teilung zum Herstellen von Pinseln oder ähnlichen Waren geeignet sind oder die hierzu nur einer geringen ergänzenden Bearbeitung bedürfen, wie Gleichrichten oder Schleifen der Enden.
4. Waren des Kapitels 96, ausgenommen Waren der Positionen 9601 bis 9606 und 9615, die ganz oder teilweise aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder aus echten Perlen oder Zuchtperlen bestehen, verbleiben in diesem Kapitel. Jedoch verbleiben Waren der Positionen 9601 bis 9606 und 9615 nur dann in Kapitel 96, wenn sie nur geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) enthalten.
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC ist 9606.10.00.00.02 eine von 6 Tarifpositionen unter der Unterposition 9606.10 („Druckknöpfe und Teile davon“).
Der Zollsatz beträgt 5 %; die Menge wird in Kilograms angemeldet.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU 3,7 %, Türkei 3,7 %, USA 2,7 %–3,5 %, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 15 %, Brasilien 16,2 %, Argentinien 18 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan 5,3 %, Taiwan 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 3,7 %–15 % und Nigeria 20 %.
Die GCC-Staaten importierten 2024 Waren der Unterposition 9606.10 im Wert von 7 Mio. $; der größte Anteil kam aus Japan.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für HS-Code 9606.10.00.00.02 in den GCC-Staaten?
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC beträgt der Zollsatz 5 %; besondere Maßeinheit: Kilograms. Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.
Woher beziehen die GCC-Staaten diese Waren?
Für die Unterposition 9606.10 insgesamt kam 2024 der größte Anteil aus Japan (3 Mio. $).