Japanischer Zolltarif · statistischer Code · HS 1513.29
1513.29.100: Palmkern- und Babassuöl, raffiniert: 1 Palm kernel oil and its fractions
Palmkern- und Babassuöl, raffiniert
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Japanischer Zolltarif, gültig ab 8. August 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
- 1513 Coconut (copra), palm kernel or babassu oil and fractions thereof, whether or not refined, but not chemically modified
- 1513.29 Other
- 1513.29.100 1 Palm kernel oil and its fractions
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Einfuhr: Japan
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Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
1513.29 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen: andere
Tarifpositionen (Japan): 1513.29
Anmerkungen
Zusätzliche Anmerkungen
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 150710, 150810, 15101000, 151110, 151211, 151221, 151311, 151321, 151411, 151491, 151511, 151521, 15155011, 15155019, 15159021, 15159029, 15159040 bis 15159059 und 15180031 gilt Folgendes:
a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als
Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen;
Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind.
b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet.
c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.
2.
A. Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören nur Öle, die ausschließlich durch Verarbeitung von Oliven gewonnen wurden und die in Bezug auf den Gehalt an Fettsäuren und Sterinen die Merkmale gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 der Kommissionaufweisen. Ihr Vorhandensein kann mit den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission genannten Verfahren Nr. 6 (COI/T.20/Doc. Nr. 33 (Bestimmung des Gehalts an Fettsäuremethylestern durch Gaschromatografie)) und Nr. 8 (COI/T.20/Doc. Nr. 26 (Bestimmung von Zusammensetzung und Gehalt an Sterolen, Triterpen-Dialkoholen und aliphatischen Alkoholen durch Kapillargaschromatographie)) bestimmt werden.
Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Olivenöle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Das Vorhandensein von wiederverestertem Olivenöl wird mit dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 genannten Verfahren Nr. 3 (COI/T.20/Doc. Nr. 23 (Bestimmung des prozentualen Gehalts an 2-Glycerinmonopalmitat)) nachgewiesen.
B. Zu den Unterpositionen 15092000, 15093000 und 15094000 gehören nur die unter den nachstehenden Nummern 1, 2 und 3 definierten Olivenöle, die ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Modifizierung der Öle führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösemitteln, mit chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnene Olivenöle sowie alle Mischungen mit Ölen anderer Art sind von diesen Unterpositionen ausgeschlossen.
1. Als „natives Olivenöl extra“ im Sinne der Unterposition 15092000 gilt Olivenöl, das die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 1 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweist.
2. Zur Unterposition 15093000 gehören native Olivenöle, die die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 2 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen.
3. Als „andere native Olivenöle“ im Sinne der Unterposition 15094000 gelten Olivenöle, die die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 3 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen.
C. Zur Unterposition 15099000 gehören Olivenöle, die durch das Behandeln von Olivenölen der Unterpositionen 15092000, 15093000 und 15094000 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl, und die die Merkmale von Olivenölen der Kategorien 4 und 5 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen.
D. Als „rohes Oliventresteröl“ im Sinne der Unterposition 15101000 gilt Olivenöl, das die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 6 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweist.
E. Als Öle der Unterposition 15109000 gelten Öle, die durch das Behandeln von Ölen der Unterposition 15101000 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl, sowie Öle, die nicht die Merkmale der in den Abschnitten B, C und D dieser Zusätzlichen Anmerkung genannten Öle aufweisen.
Die Öle dieser Unterposition müssen die Merkmale der Olivenöle der Kategorien 7 und 8 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen.
3. Nicht zu den Unterpositionen 15220031 und 15220039 gehören:
a) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Iodzahl, bestimmt nach dem Verfahren ISO 3961, kleiner als 70 oder größer als 100 ist;
b) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öle mit einer Iodzahl zwischen 70 und 100 enthalten, bei dem jedoch die mit dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 genannten Verfahren Nr. 8 (COI/T.20/Doc. Nr. 26 (Bestimmung von Zusammensetzung und Gehalt an Sterolen, Triterpen-Dialkoholen und aliphatischen Alkoholen durch Kapillargaschromatographie)) bestimmte Fläche des Peaks, der der Retentionszeit des apparenten Beta-Sitosterins entspricht, kleiner ist als 93,0 % der Gesamtfläche der Sterinpeaks.
4. Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden.
5. Zu diesem Kapitel gehören nicht Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen des Kapitels 15, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind. Der wesentliche Charakter eines Nahrungsergänzungsmittels wird nicht nur durch seine Inhaltsstoffe bestimmt, sondern auch durch seine besondere Form der Darreichung, die auf seine Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da sie die Dosierung, die Art und Weise seiner Aufnahme und den Ort, an dem es wirken soll, bestimmt. Diese Lebensmittelzubereitungen sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.
Statistischer Code 1513.29.100 ist eine Tarifposition des japanischen Zolltarifs unter der HS-Unterposition 1513.29 („Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen: andere“).
Der angewandte Zollsatz beträgt 4 %; die Menge wird in KG angemeldet.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU 5,1 %–12,8 %, Türkei 19,5 %–46,8 %, USA zollfrei, UK 8 %–12 %, Kanada 0 %–11 %, Mexiko 3 %, Brasilien 9 %, Argentinien 2 %–9 %, Peru 6 %, Neuseeland zollfrei, Taiwan zollfrei, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen 12,7 %–14,4 %, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 20 %.
Japan importierte 2024 Waren der Unterposition 1513.29 im Wert von 90 Mio. $; der größte Anteil kam aus Malaysia.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für statistischer Code 1513.29.100 in Japan?
Im japanischen Zolltarif beträgt der angewandte Zollsatz 4 %; besondere Maßeinheit: KG. Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.
Woher bezieht Japan diese Waren?
Für die Unterposition 1513.29 insgesamt kam 2024 der größte Anteil aus Malaysia (69 Mio. $), gefolgt von Indonesien.