Japanischer Zolltarif · statistischer Code · HS 1902.19
1902.19.094: Teigwaren ohne Ei, ungekocht: Pasta, whether or not cooked or stuffed: other, macaroni
Teigwaren ohne Ei, ungekocht
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Japanischer Zolltarif, gültig ab 8. August 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
- 1902 Pasta, whether or not cooked or stuffed (with meat or other substances) or otherwise prepared, such as spaghetti, macaroni, noodles, lasagne, gnocchi, ravioli, cannelloni; couscous, whether or not prepared
- 1902.19 Other
- 1902.19.094 Macaroni
Was Sie zahlen
Einfuhr: Japan
Nur der Zoll: Einfuhrumsatzsteuer, andere Abgaben und handelspolitische Schutzzölle dieses Landes sind hier nicht enthalten, und der Zollrechner arbeitet nur mit den Tarifen der EU, der Türkei, der USA und des Vereinigten Königreichs.
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
1902.19 Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise: andere
Tarifpositionen (Japan): 1902.19
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- N328733 U.S. CBP
The tariff classification of pasta from Slovenia
- N326727 U.S. CBP
The tariff classification of gluten-free pasta from Italy.
- H316296 U.S. CBP
Application for Further Review of Protest No. 2704-20-149105; Classification of “Gluten-Free Pasta”
- N316588 U.S. CBP
The tariff classification of a pasta dinner from Turkey
insgesamt 6 Entscheidungen zu dieser Nummer
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 19 gehören nicht:
a) Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16);
b) Erzeugnisse aus Mehl oder Stärke (z. B. Kekse), die zur Tierfütterung besonders zubereitet sind (Position 2309);
c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.
2. Im Sinne der Position 1901:
a) gilt als „Grobgrieß“: Grobgrieß von Getreide des Kapitels 11;
b) gelten als „Mehl“ und „Feingrieß“:
3. Zu Position 1904 gehören nicht Zubereitungen, die mehr als 6 GHT Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, enthalten oder mit Schokolade oder anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen der Position 1806 vollständig überzogen sind (Position 1806).
4. Der Begriff „in anderer Weise zubereitet“ im Sinne der Position 1904 bedeutet, dass das Getreide eine weitergehende Behandlung erfahren hat, als in den Positionen oder Anmerkungen zu den Kapiteln 10 und 11 vorgesehen ist.
Im japanischen Zolltarif ist 1902.19.094 eine von 5 Tarifpositionen unter der Unterposition 1902.19 („Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise: andere“).
Der angewandte Zollsatz ist ein spezifischer oder gemischter Zoll: 30 yen/kg.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 7,7 %, USA 0 %–6,4 %, Kanada 0 %–6 %, Mexiko 10 %, Brasilien zollfrei, Argentinien 16 %, Peru zollfrei, Neuseeland 5 %, Taiwan 21 %, GCC 5 % und Nigeria 20 %.
Japan importierte 2024 Waren der Unterposition 1902.19 im Wert von 294 Mio. $; der größte Anteil kam aus Italien.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für statistischer Code 1902.19.094 in Japan?
Im japanischen Zolltarif beträgt der angewandte Zollsatz 30 yen/kg; besondere Maßeinheit: KG. Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.
Woher bezieht Japan diese Waren?
Für die Unterposition 1902.19 insgesamt kam 2024 der größte Anteil aus Italien (97 Mio. $), gefolgt von der Türkei.