Neuseeländischer Zolltarif · Tarifnummer · HS 1102.90
1102.90.10.19: Cereal flours; n.e.c. in heading 1102
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Neuseeländischer Zolltarif, gültig ab 24. Oktober 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
Was Sie zahlen
Einfuhr: Neuseeland
Nur der Zoll: Einfuhrumsatzsteuer, andere Abgaben und handelspolitische Schutzzölle dieses Landes sind hier nicht enthalten, und der Zollrechner arbeitet nur mit den Tarifen der EU, der Türkei, der USA und des Vereinigten Königreichs.
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
1102.90 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: anderes
Tarifpositionen (Neuseeland): 1102.90
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- N302246 U.S. CBP
The tariff classification of Corn Flour and Rice Flour from Spain
- N300585 U.S. CBP
The tariff classification of Amaranth Grain Flour and Barley from India
- N290667 U.S. CBP
The tariff classification of Rice Flours from Japan.
-
The tariff classification of Brewing Spent Grains from Belgium
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 11 gehören nicht:
a) geröstetes Malz, als Kaffeemittel aufgemacht (nach Beschaffenheit Positionen 0901 und 2101);
b) zubereitetes Mehl, zubereiteter Grobgrieß, zubereiteter Feingrieß und zubereitete Stärke der Position 1901;
c) Cornflakes und andere Waren der Position 1904;
d) zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse der Position 2001, 2004 oder 2005;
e) pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30);
f) Stärke als zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel (Kapitel 33).
2.
A) Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf die Trockenmasse bezogen, gleichzeitig Folgendes aufweisen:
a) einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert;
b) einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 3 angegebene Wert.
Erzeugnisse, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 2302. Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Position 1104.
B) Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Position 1101 oder 1102 zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5 gleich oder größer ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert.
Im anderen Falle sind sie der Position 1103 oder 1104 zuzuweisen.
| Art des Getreides | Stärkegehalt | Aschegehalt | Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von | |
|---|---|---|---|---|
| 315 Mikrometern | 500 Mikrometern | |||
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
| Weizen und Roggen | 45 % | 2,5 % | 80 % | — |
| Gerste | 45 % | 3 % | 80 % | — |
| Hafer | 45 % | 5 % | 80 % | — |
| Mais und Körner-Sorghum | 45 % | 2 % | — | 90 % |
| Reis | 45 % | 1,6 % | 80 % | — |
| Buchweizen | 45 % | 4 % | 80 % | — |
| Andere Getreidearten | 45 % | 2 % | 50 % | — |
3. Als Grobgrieß und Feingrieß im Sinne der Position 1103 gelten Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von Getreidekörnern, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen:
a) Erzeugnisse aus Mais müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen;
b) Erzeugnisse aus anderen Getreidearten müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 1,25 mm hindurchgehen.
Tarifnummer 1102.90.10.19 ist eine Tarifposition des neuseeländischen Zolltarifs unter der HS-Unterposition 1102.90 („Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: anderes“).
Der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 5 %; die Menge wird in KGM angemeldet.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 40,5 %, USA 0 %–12,8 %, Kanada zollfrei, Mexiko 10 %, Brasilien 9 %, Argentinien 9 %, Peru 0 %–6 %, Japan 15 %–25 %, Taiwan 25 %, GCC zollfrei, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 10 %–15 % und Nigeria 20 %.
Neuseeland importierte 2024 Waren der Unterposition 1102.90 im Wert von 7 Mio. $; der größte Anteil kam aus Australien.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für Tarifnummer 1102.90.10.19 in Neuseeland?
Im neuseeländischen Zolltarif beträgt der normale Zollsatz (Normal Tariff) 5 %; besondere Maßeinheit: KGM. Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.
Woher bezieht Neuseeland diese Waren?
Für die Unterposition 1102.90 insgesamt kam 2024 der größte Anteil aus Australien (3 Mio. $), gefolgt von Thailand.