Neuseeländischer Zolltarif · Tarifnummer · HS 4202.91
4202.91.09.19: Andere Taschen und Etuis aus Leder: OTHER CASES ETC OUTER SURFACE OF LEATHER OTHER
Andere Taschen und Etuis aus Leder
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Neuseeländischer Zolltarif, gültig ab 24. Oktober 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
Was Sie zahlen
Einfuhr: Neuseeland
Nur der Zoll: Einfuhrumsatzsteuer, andere Abgaben und handelspolitische Schutzzölle dieses Landes sind hier nicht enthalten, und der Zollrechner arbeitet nur mit den Tarifen der EU, der Türkei, der USA und des Vereinigten Königreichs.
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
4202.91 mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder
Tarifpositionen (Neuseeland): 4202.91
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- N362493 U.S. CBP
The tariff classification of a tote bag from Argentina
- N361890 U.S. CBP
The tariff classification of document cases from China
- N357077 U.S. CBP
The tariff classification of jewelry boxes from India
- N344137 U.S. CBP
The tariff classification of a travel bag, with an additional storage component, from India
insgesamt 26 Entscheidungen zu dieser Nummer
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Im Sinne dieses Kapitels umfasst die Bezeichnung „Leder“ auch Sämischleder (einschließlich Neusämischleder), Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder.
2. Zu Kapitel 42 gehören nicht:
a) steriles Catgut und anderes steriles chirurgisches Nahtmaterial (Position 3006);
b) Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder (ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe), mit Futter aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk oder mit äußeren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese äußeren Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen (Position 4303 oder 4304);
c) konfektionierte Waren aus Netzstoffen der Position 5608;
d) Waren des Kapitels 64;
e) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;
f) Peitschen, Reitpeitschen und andere Waren der Position 6602;
g) Manschettenknöpfe, Armbänder und anderer Fantasieschmuck (Position 7117);
h) Zubehör und Ausstattung für Sattlerwaren (z. B. Gebisse, Steigbügel, Schnallen), gesondert gestellt (im Allgemeinen Abschnitt XV);
ij) Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von Musikinstrumenten (Position 9209);
k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper);
l) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);
m) Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und andere Teile von Knöpfen und Druckknöpfen, Knopfrohlinge, der Position 9606.
3.
A) In Ergänzung der vorstehenden Anmerkung 2 gehören zu Position 4202 nicht:
a) Einkaufstaschen, mit Griffen, aus Kunststofffolie, auch bedruckt, für eine längere Verwendung nicht vorgesehen (Position 3923);
b) Waren aus Flechtstoffen (Position 4602).
B) Waren der Positionen 4202 und 4203 mit Teilen aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) bleiben auch dann in diesen Positionen eingereiht, selbst wenn diese Teile mehr als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten darstellen, vorausgesetzt, diese Teile verleihen den Waren nicht ihren wesentlichen Charakter. Wenn die Teile jedoch den Waren ihren wesentlichen Charakter verleihen, sind die Waren in Kapitel 71 einzureihen.
4. Im Sinne der Position 4203 gelten als „Kleidung und Bekleidungszubehör“ insbesondere Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe (einschließlich solche für Sport- und Schutzzwecke), Schürzen und andere Schutzkleidung für alle Berufe, Hosenträger, Gürtel, Koppel aller Art, Schulterriemen, Handgelenkbänder, ausgenommen Uhrarmbänder (Position 9113).
Zusätzliche Anmerkung
1. Der Begriff „Außenseite“ im Sinne der Unterpositionen der Position 4202 bezeichnet den mit bloßem Auge wahrnehmbaren Stoff an der Oberfläche des Behältnisses, selbst wenn es sich bei diesem Stoff um die äußere Lage eines Verbundstoffes handelt, der das Außenmaterial des Behältnisses bildet.
Im neuseeländischen Zolltarif ist 4202.91.09.19 eine von 4 Tarifpositionen unter der Unterposition 4202.91 („mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder“).
Der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 5 %.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU 3 %, Türkei 3 %, USA 4,5 %, UK 2 %, Kanada 0 %–11 %, Mexiko 25 %, Brasilien 18 %, Argentinien 20 %, Peru 6 %, Japan 10 %, Taiwan 7,5 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 20 % und Nigeria 20 %.
Neuseeland importierte 2024 Waren der Unterposition 4202.91 im Wert von 3 Mio. $.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für Tarifnummer 4202.91.09.19 in Neuseeland?
Im neuseeländischen Zolltarif beträgt der normale Zollsatz (Normal Tariff) 5 %. Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.