Norwegischer Zolltarif (Tolltariffen) · Warennummer · HS 1701.13
1701.13.90: Rohrzucker, roh (Vermerk 2, unzentrifugiert): Cane sugar specified in Subheading Note 2 to this Chapter: other
Rohrzucker, roh (Vermerk 2, unzentrifugiert)
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Norwegischer Zolltarif (Tolltariffen), gültig ab 24. Oktober 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
- 1701 Cane or beet sugar and chemically pure sucrose, in solid form.
- 1701.13 Cane sugar specified in Subheading Note 2 to this Chapter :
- 1701.13.90 Other
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Einfuhr: Norwegen
Nur der Zoll: Einfuhrumsatzsteuer, andere Abgaben und handelspolitische Schutzzölle dieses Landes sind hier nicht enthalten, und der Zollrechner arbeitet nur mit den Tarifen der EU, der Türkei, der USA und des Vereinigten Königreichs.
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
1701.13 Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel
Tarifpositionen (Norwegen): 1701.13
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- N304400 U.S. CBP
The tariff classification, country of origin and status under the United States-Colombia Trade Promotion Agreement (CTPA), of Panela Sugar from Colombia.
- N272251 U.S. CBP
The tariff classification and country of origin marking of Raw Cane Sugar from Canada
- 600014325 HMRC
Jaggery Powder The product is obtained from sugar cane. It has a fine, coarse texture and is orange/light brown in colour. Weight 500g and 1kg in plastic jars
Anmerkungen
Unterpositions-Anmerkungen
1. Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 170112, 170113 und 170114 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht.
2. Zur Unterposition 170113 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. Das Produkt enthält nur natürliche xenomorphe Mikrokristalle, von unregelmäßiger Form, die mit bloßem Auge nicht erkennbar und von Melasserückständen und anderen Bestandteilen des Zuckerrohrs umgeben sind.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 17011210, 17011290, 17011310, 17011390, 17011410 und 17011490 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen) mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99,5 GHT.
2. Der für Rohzucker der Unterpositionen 17011210, 17011310 und 17011410 geltende Zollsatz, bei dem der gemäß Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ermittelte Rendementwert von 92 % abweicht, wird wie folgt berechnet:
Der angegebene Zollsatz wird mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der sich aus der Division des gemäß der oben genannten Bestimmung ermittelten Rendementwertes durch 92 ergibt.
3. Als „Weißzucker“ im Sinne der Unterposition 17019910 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen), dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 99,5° oder mehr entspricht.
4. Für Waren der Unterpositionen 17022010, 17026095 und 17029071 wird der Zuckergehalt (Saccharose, Fructose, Glucose und Maltose, wobei Fructose und Glucose in Saccharoseäquivalent ausgedrückt werden) mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie („HPLC-Methode“) nach folgender Formel bestimmt:
S + 0,95 × (F + G) + M
Dabei sind:
‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware,
‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware,
‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware,
‚M‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Maltosegehalt der Ware.
Für Waren der Unterpositionen 17026080, 17029080 und 17029095 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission). Für Waren der Unterpositionen 17026080 und 17029080 werden die Ergebnisse durch Multiplikation der Brix-Werte mit dem Koeffizienten 0,95 in Saccharoseäquivalent umgerechnet.
5. Im Sinne der Unterpositionen 17023010, 17024010, 17026010 und 17029030 bezeichnet der Begriff ‚Isoglucose‘ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.
Für Waren dieser Unterpositionen wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014).
6. Als „Inulinsirup“ gelten:
a) im Sinne der Unterposition 17026080 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose;
b) im Sinne der Unterposition 17029080 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 bis 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose.
Die Menge an ‚Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose‘ wird bezogen auf die Trockenmasse mit der Formel F + 0,5 S/0,95 berechnet, wobei ‚F‘ der Fructosegehalt und ‚S‘ der Saccharosegehalt ist, die mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie bestimmt wurden.
7. Waren der Unterposition 170490, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.
8. In der Nomenklatur werden Mischungen aus Zucker und geringen Mengen anderer Stoffe in Kapitel 17 eingereiht, es sei denn, sie haben den Charakter einer anderweitig eingereihten Zubereitung.
Im norwegischen Zolltarif ist 1701.13.90 eine von 2 Tarifpositionen unter der Unterposition 1701.13 („Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel“).
Der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in Kg angemeldet.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 135 %, Kanada zollfrei, Mexiko 156 %, Brasilien 14,4 %, Argentinien 16 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Taiwan 6,3 %, GCC zollfrei, Schweiz zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 10 %.
Norwegen importierte 2024 Waren der Unterposition 1701.13 im Wert von 40.600 $.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für Warennummer 1701.13.90 in Norwegen?
Im norwegischen Zolltarif beträgt der ordentliche Zollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: Kg. Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.