Schweizerischer Zolltarif (Tares) · Tarifnummer · HS 0713.32
0713.32.11: Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): zu Futterzwecken
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Schweizerischer Zolltarif (Tares), gültig ab 24. Oktober 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
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Einfuhr: Schweiz
Nur der Zoll: Einfuhrumsatzsteuer, andere Abgaben und handelspolitische Schutzzölle dieses Landes sind hier nicht enthalten, und der Zollrechner arbeitet nur mit den Tarifen der EU, der Türkei, der USA und des Vereinigten Königreichs.
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
0713.32 Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)
Tarifpositionen (Schweiz): 0713.32
- 0713.32.11Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): zu Futterzwecken
- 0713.32.12Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): zu technischen Zwecken
- 0713.32.13Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): zur Herstellung von Bier
- 0713.32.19Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): andere
- 0713.32.91Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): zu Futterzwecken
- 0713.32.92Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): zur Herstellung von Bier
- 0713.32.99Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): andere
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 7 gehören nicht Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214.
2. In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff „Gemüse“ auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta, Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana).
3. Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen:
a) getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713);
b) Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104;
c) Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105);
d) Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106).
4. Zu diesem Kapitel gehören jedoch nicht getrocknete oder gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta (Position 0904).
5. Zu Position 0711 gehört Gemüse, das lediglich zum Zwecke der vorläufigen Haltbarmachung während der Beförderung oder der Lagerung vor der Verwendung behandelt wurde (beispielsweise durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefel oder anderen konservierenden Stoffen), sofern es in diesem Zustand nach wie vor nicht für den unmittelbaren Genuss geeignet ist.
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) ist 0713.32.11 eine von 7 Tarifpositionen unter der Unterposition 0713.32 („Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)“).
Der Zollansatz des Normaltarifs ist ein spezifischer oder gemischter Zoll: CHF 4.00 per 100 kg gross.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU zollfrei, Türkei 0 %–19,3 %, UK zollfrei, Kanada 2 %, Mexiko 10 %, Brasilien 0 %–9 %, Argentinien 0 %–9 %, Peru 0 %–6 %, Neuseeland zollfrei, Japan 10 %, GCC 0 %–5 %, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 15 % und Nigeria 5 %–20 %.
Die Schweiz importierte 2024 Waren der Unterposition 0713.32 im Wert von 81.400 $.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für Tarifnummer 0713.32.11 in der Schweiz?
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) beträgt der Zollansatz des Normaltarifs CHF 4.00 per 100 kg gross. Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.