Schweizerischer Zolltarif (Tares) · Tarifnummer · HS 1103.20
1103.20.12: Agglomerate in Form von Pellets: zu Futterzwecken
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Schweizerischer Zolltarif (Tares), gültig ab 24. Oktober 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
- 1103 Grütze, Griess und Agglomerate in Form von Pellets, von Getreide
- 1103.20 Agglomerate in Form von Pellets
- 1103.20.12 zu Futterzwecken
Was Sie zahlen
Einfuhr: Schweiz
Nur der Zoll: Einfuhrumsatzsteuer, andere Abgaben und handelspolitische Schutzzölle dieses Landes sind hier nicht enthalten, und der Zollrechner arbeitet nur mit den Tarifen der EU, der Türkei, der USA und des Vereinigten Königreichs.
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
1103.20 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide: Pellets
Tarifpositionen (Schweiz): 1103.20
- 1103.20.11zur Herstellung von Braumalz oder Bier
- 1103.20.12Agglomerate in Form von Pellets: zu Futterzwecken
- 1103.20.19Agglomerate in Form von Pellets: andere
- 1103.20.21zur Herstellung von Braumalz oder Bier
- 1103.20.22Agglomerate in Form von Pellets: zu Futterzwecken
- 1103.20.29Agglomerate in Form von Pellets: andere
- 1103.20.91zur Herstellung von Braumalz oder Bier
- 1103.20.92Agglomerate in Form von Pellets: zu Futterzwecken
- 1103.20.99Agglomerate in Form von Pellets: andere
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 11 gehören nicht:
a) geröstetes Malz, als Kaffeemittel aufgemacht (nach Beschaffenheit Positionen 0901 und 2101);
b) zubereitetes Mehl, zubereiteter Grobgrieß, zubereiteter Feingrieß und zubereitete Stärke der Position 1901;
c) Cornflakes und andere Waren der Position 1904;
d) zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse der Position 2001, 2004 oder 2005;
e) pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30);
f) Stärke als zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel (Kapitel 33).
2.
A) Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf die Trockenmasse bezogen, gleichzeitig Folgendes aufweisen:
a) einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert;
b) einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 3 angegebene Wert.
Erzeugnisse, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 2302. Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Position 1104.
B) Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Position 1101 oder 1102 zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5 gleich oder größer ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert.
Im anderen Falle sind sie der Position 1103 oder 1104 zuzuweisen.
| Art des Getreides | Stärkegehalt | Aschegehalt | Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von | |
|---|---|---|---|---|
| 315 Mikrometern | 500 Mikrometern | |||
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
| Weizen und Roggen | 45 % | 2,5 % | 80 % | — |
| Gerste | 45 % | 3 % | 80 % | — |
| Hafer | 45 % | 5 % | 80 % | — |
| Mais und Körner-Sorghum | 45 % | 2 % | — | 90 % |
| Reis | 45 % | 1,6 % | 80 % | — |
| Buchweizen | 45 % | 4 % | 80 % | — |
| Andere Getreidearten | 45 % | 2 % | 50 % | — |
3. Als Grobgrieß und Feingrieß im Sinne der Position 1103 gelten Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von Getreidekörnern, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen:
a) Erzeugnisse aus Mais müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen;
b) Erzeugnisse aus anderen Getreidearten müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 1,25 mm hindurchgehen.
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) ist 1103.20.12 eine von 9 Tarifpositionen unter der Unterposition 1103.20 („Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide: Pellets“).
Der Zollansatz des Normaltarifs ist ein spezifischer oder gemischter Zoll: CHF 14.00 per 100 kg gross.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 54 %, USA zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 5 %, Brasilien 9 %, Argentinien 9 %, Peru zollfrei, Neuseeland 0 %–5 %, Japan 12 %–25 %, Taiwan 15 %–22,5 %, GCC zollfrei, Nordmazedonien 10 % und Nigeria 10 %.
Die Schweiz importierte 2024 Waren der Unterposition 1103.20 im Wert von 192.800 $.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für Tarifnummer 1103.20.12 in der Schweiz?
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) beträgt der Zollansatz des Normaltarifs CHF 14.00 per 100 kg gross. Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.