Schweizerischer Zolltarif (Tares) · Tarifnummer · HS 2101.20
2101.20.11: Tee- und Mate-Extrakte und Zubereitungen: mit einem Gehalt von 1,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchfett, von 2,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchprotein, von 5 oder mehr Gewichtsprozent Zucker oder von 5 oder mehr Gewichtsprozent Stärke
Tee- und Mate-Extrakte und Zubereitungen
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Schweizerischer Zolltarif (Tares), gültig ab 24. Oktober 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
- 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate
- 2101.20 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate
- 2101.20.11 mit einem Gehalt von 1,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchfett, von 2,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchprotein, von 5 oder mehr Gewichtsprozent Zucker oder von 5 oder mehr Gewichtsprozent Stärke
Was Sie zahlen
Einfuhr: Schweiz
Nur der Zoll: Einfuhrumsatzsteuer, andere Abgaben und handelspolitische Schutzzölle dieses Landes sind hier nicht enthalten, und der Zollrechner arbeitet nur mit den Tarifen der EU, der Türkei, der USA und des Vereinigten Königreichs.
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
Tarifpositionen (Schweiz): 2101.20
- 2101.20.11mit einem Gehalt von 1,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchfett, von 2,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchprotein, von 5 oder mehr Gewichtsprozent Zucker oder von 5 oder mehr Gewichtsprozent Stärke
- 2101.20.19Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate: andere
- 2101.20.91mit einem Gehalt von 1,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchfett, von 2,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchprotein, von 5 oder mehr Gewichtsprozent Zucker oder von 5 oder mehr Gewichtsprozent Stärke
- 2101.20.99Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate: andere
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- N340633 U.S. CBP
The tariff classification of Dried Matcha Latte Mixes from Japan
- N340007 U.S. CBP
The tariff classification of Chi-Oka Matcha Green Tea Energy Drink Mix from Vietnam
- N335577 U.S. CBP
The tariff classification of Sugar Free Matcha Latte Mix from Japan
- N315670 U.S. CBP
The tariff classification of protein powders from Mexico
- 600015013 HMRC
Lotus Leaf (He Ye) Spongegourd (Si Gua Lou) Tangerine Peel (Chen Pi) Rhubarb Root (Da Huang) Astragalus Root (Huang Qi) Hawthorn Fruit (Shan Zha) Fiverleaf Gynostemma Herb (Jiao Gu Lan) Genmaicha (Brown Rice) Stevia Leaf Oolong Tea
- 600011997 HMRC
Unwind tea. This is a preparation of tea, packed in bio degradable tea bags, then further packed into a cardboard carton. The product is for health and general well being. Ingredients: Mint leaves Green tea Leaves Shatavari roots Ashwaganda roots
- 600011711 HMRC
Bone & Joint Tea. This is a preparation of tea, packed in bio degradable tea bags, then further packed into a cardboard carton. The product is for health and general well being. Heen Aratha roots, Ginger roots, Garlic and Green tea
- 600011930 HMRC
This is a preparation of tea, packed in bio degradable tea bags, then further packed into a cardboard carton. The product is for health and general well being. Ingredients: Aralu, Bulu, Neli, Green tea and turmaric
insgesamt 18 Entscheidungen zu dieser Nummer
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 21 gehören nicht:
a) Gemüsemischungen der Position 0712;
b) geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Position 0901);
c) aromatisierter Tee (Position 0902);
e) Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — von mehr als 20 GHT (Kapitel 16);
f) Waren der Position 2404;
g) Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, und andere Waren der Position 3003 oder 3004;
h) zubereitete Enzyme der Position 3507.
2. Zu Position 2101 gehören auch Auszüge aus den in der Anmerkung 1 Buchstabe b) genannten Kaffeemitteln.
3. Im Sinne der Position 2104 gelten als „zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen“ Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse, Früchten oder Nüssen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 21061020 und 21069092 umfasst der Begriff „Stärke“ auch die Stärkeabbauprodukte.
2. Für die Anwendung der Unterposition 21069020 gelten als „zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen“, die Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol.
3. Im Sinne der Unterposition 21069030 bezeichnet der Begriff „Isoglucose“ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.
4. Für Waren der Unterpositionen 21069030 und 21069059 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission).
5. Andere Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, werden, sofern anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 eingereiht.
6. Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus mit einem Zuckergehalt von 97 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Position 2101 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht. Der Charakter dieser Waren gilt nicht länger als durch Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus verliehen.
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) ist 2101.20.11 eine von 4 Tarifpositionen unter der Unterposition 2101.20 („Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der…“).
Der Zollansatz des Normaltarifs ist ein spezifischer oder gemischter Zoll: CHF 117.45 per 100 kg gross.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU 6 %, Türkei 6 %–6,5 %, USA 0 %–10 %, UK 6 %, Kanada zollfrei, Mexiko zollfrei, Brasilien 14,4 %, Argentinien 16 %, Peru zollfrei, Neuseeland 0 %–5 %, Japan 8 %–25 %, Taiwan 27,5 %, GCC 5 %, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 20 % und Nigeria 10 %.
Die Schweiz importierte 2024 Waren der Unterposition 2101.20 im Wert von 10 Mio. $; der größte Anteil kam aus den USA. Deutschland lag mit 3 Mio. $ auf Rang 2 der Lieferländer.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für Tarifnummer 2101.20.11 in der Schweiz?
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) beträgt der Zollansatz des Normaltarifs CHF 117.45 per 100 kg gross. Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.
Welchen Rang hat Deutschland als Lieferland für 2101.20?
Bei den Einfuhren der Schweiz in Unterposition 2101.20 lag Deutschland 2024 mit 3 Mio. $ auf Rang 2.