Taiwanischer Einfuhrzolltarif · CCC-Code · HS 3006.40
3006.40.20.00: Zahnzement und Zahnfüllstoffe: Bone reconstruction cements
Zahnzement und Zahnfüllstoffe
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Taiwanischer Einfuhrzolltarif, gültig ab 24. April 2025 · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
Was Sie zahlen
Einfuhr: Taiwan
Nur der Zoll: Einfuhrumsatzsteuer, andere Abgaben und handelspolitische Schutzzölle dieses Landes sind hier nicht enthalten, und der Zollrechner arbeitet nur mit den Tarifen der EU, der Türkei, der USA und des Vereinigten Königreichs.
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
3006.40 Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen
Tarifpositionen (Taiwan): 3006.40
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- N334548 U.S. CBP
The tariff classification of Temporary Lost Filling and Loose Cap Repair Kit (CVS item 695108 and 572123)
- N333773 U.S. CBP
The tariff classification of dental cements in retail packings from the United States
- 600013441 HMRC
The product is a dental powder preparation used to restore, replace, fill in damaged or missing teeth. Made from silicon dioxide, aluminium dioxide, potassium dioxide, sodium carbonate and zirconium dioxide. Mixed with a liquid. The mix is modelled into the shape of a tooth and then fired in a…
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 30 gehören nicht:
a) Nahrungsmittel oder Getränke (wie diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, tonische Getränke und Mineralwasser), andere nicht intravenös zu verabreichende Nährstoffzubereitungen (Abschnitt IV);
b) Nikotinhaltige Erzeugnisse wie Tabletten, Kaugummis oder Pflaster (transdermale Systeme), zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung (Position 2404);
c) besonders gebrannter oder fein gemahlener Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 2520);
d) destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle, von der für medizinische Zwecke verwendeten Art (Position 3301);
e) Zubereitungen der Positionen 3303 bis 3307, auch mit therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften;
f) Seifen oder andere Erzeugnisse der Position 3401 mit medikamentösen Zusätzen;
g) Zubereitungen auf der Grundlage von Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 3407);
h) Blutalbumin, nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet (Position 3502);
ij) Diagnostikreagenzien der Position 3822.
2. Im Sinne der Position 3002 gelten als „immunologische Erzeugnisse“ Peptide und Proteine (ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937), die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind, wie monoklonale Antikörper (MAK, MAB), Antikörperfragmente, Antikörperkonjugate und Antikörperfragmentkonjugate, Interleukine, Interferone (IFN), Chemokine sowie bestimmte Tumornekrosefaktoren (TNF), Wachstumsfaktoren (GF), Hämatopoetine und koloniestimulierende Faktoren (CSF).
3. Im Sinne der Positionen 3003 und 3004 und der Anmerkung 4 d) dieses Kapitels gelten:
a) als ungemischte Erzeugnisse:
1) wässrige Lösungen ungemischter Erzeugnisse;
2) alle Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29;
3) einfache Pflanzenauszüge der Position 1302, nur auf einen bestimmten Wirkungswert eingestellt oder in einem beliebigen Lösemittel gelöst;
b) als gemischte Erzeugnisse:
1) kolloide Lösungen und kolloide Suspensionen (ausgenommen kolloider Schwefel);
2) Pflanzenauszüge, durch Behandlung von Mischungen pflanzlicher Stoffe erhalten;
3) Salze und konzentrierte Wässer, durch Eindampfen natürlicher Mineralwässer erhalten.
4. Zu Position 3006 gehören nur die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse, die dieser Position und keiner anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen sind:
a) steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden;
b) sterile Laminariastifte und -tampons;
c) sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar;
d) Röntgenkontrastmittel sowie diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten, soweit es sich um ungemischte dosierte oder für die gleichen Zwecke verwendbare, aus zwei oder mehr Stoffen gemischte Erzeugnisse handelt;
e) Placebos und Sets für blinde (oder doppelblinde) klinische Studien zur Verwendung bei anerkannten klinischen Studien, dosiert, selbst wenn sie möglicherweise Wirkstoffe enthalten;
f) Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen;
g) Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe;
h) empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, von anderen Erzeugnissen der Position 2937 oder von Spermiziden;
ij) Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden;
k) pharmazeutische Abfälle, d. h. pharmazeutische Erzeugnisse, die für den eigentlichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind, z. B. weil das Verfallsdatum überschritten ist; und
l) Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata, wie zugeschnittene Beutel für Colostoma, Ileostoma und Urostoma und ihre selbstklebenden Basisplatten oder Hautschutzplatten.
CCC-Code 3006.40.20.00 ist eine Tarifposition des taiwanischen Einfuhrzolltarifs unter der HS-Unterposition 3006.40 („Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen“).
Der Zollsatz der Spalte 1 beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in KGM angemeldet.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU zollfrei, Türkei zollfrei, USA zollfrei, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 0 %–15 %, Brasilien 0 %–10,8 %, Argentinien 0 %–10,8 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, GCC zollfrei, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria zollfrei.
Taiwan importierte 2024 Waren der Unterposition 3006.40 im Wert von 16 Mio. $; der größte Anteil kam aus den USA. Deutschland lag mit 4 Mio. $ auf Rang 2 der Lieferländer.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für CCC-Code 3006.40.20.00 in Taiwan?
Im taiwanischen Einfuhrzolltarif beträgt der Zollsatz der Spalte 1 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: KGM. Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.
Welchen Rang hat Deutschland als Lieferland für 3006.40?
Bei den Einfuhren Taiwans in Unterposition 3006.40 lag Deutschland 2024 mit 4 Mio. $ auf Rang 2.