Türkischer Zolltarif · GTİP-Code · HS 2306.10
2306.10.00.00.00: Bitkisel veya mikrobiyal katı veya sıvı: pamuk tohumundan
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Türkischer Zolltarif, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
- 2306 Bitkisel veya mikrobiyal katı veya sıvı yağ ekstraksiyonundan (özütleme) (23.04 ve 23.05 pozisyonundakiler hariç) arta kalan küspe ve diğer katı artıklar (öğütülmüş veya "pellet" halinde olsun olmasın):
- 2306.10.00.00.00 Pamuk tohumundan
Was Sie zahlen
Einfuhr: Türkei
Für die Türkei gelten die angewandten Zollsätze des Einfuhrregimebeschlusses 2026 in der vom Handelsministerium konsolidierten Fassung (Änderungen bis August 2026). Der Zusatzzoll (İGV) und bei einigen Agrarwaren die zusätzliche finanzielle Belastung (EMY) kommen hinzu. Fußnoten können den Satz für bestimmte Länder oder Zeiträume senken: siehe Seite der Tarifposition.
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Einfuhrvoraussetzungen 1
- EinfuhrkontrolleBitkisel veya mikrobiyal katı veya sıvı yağ ekstraksiyonundan (özütleme) (23.04 ve 23.05 pozisyonundakiler hariç) arta kalan küspe ve diğer katı artıklar (öğütülmüş veya "pellet" halinde olsun olmasın) · Tarım ve Orman Bakanlığı
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. Januar 2026
- Rechtsakt
- Tebliğ (Ürün Güvenliği ve Denetimi) 2026/5 (RG 31.12.2025, 33124 (4. Mükerrer)); değişik: RG 03.04.2026, RG 28.07.2026
Präferenzzollsätze nach Ländern
| Abkommen oder Präferenzregelung | Länder | Satz |
|---|---|---|
| Drittlandszollsatz (kein Abkommen) | — | Frei |
| Abkommen mit EU und Vereinigtes Königreich | Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland und 24 weitereBelgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern | Frei |
| TPS-OIC | Bahrain, Bangladesch, Iran, Jordanien und 8 weitereBahrain, Bangladesch, Iran, Jordanien, Katar, Kuwait, Malaysia, Marokko, Oman, Pakistan, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate | Frei |
| D-8 | Bangladesch, Indonesien, Iran, Malaysia, Nigeria, Pakistan | Frei |
| Abkommen Türkei–Vereinigte Arabische Emirate | Vereinigte Arabische Emirate | Frei |
| Abkommen Türkei–Bosnien und Herzegowina | Bosnien und Herzegowina | Frei |
| Abkommen Türkei–Georgien | Georgien | Frei |
| Abkommen Türkei–Südkorea | Südkorea | Frei |
| Abkommen Türkei–Malaysia | Malaysia | Frei |
| Abkommen Türkei–Singapur | Singapur | Frei |
| Abkommen Türkei–Venezuela | Venezuela | Frei |
| Abkommen Türkei–Kosovo | Kosovo | Frei |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
2306.10 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung: aus Baumwollsamen
Anmerkungen
Unterpositions-Anmerkung
1. Als „erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen“ im Sinne der Unterposition 230641 gelten Samen mit der Beschaffenheit, wie sie in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 12 festgelegt ist.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Zu den Unterpositionen 23031011 und 23031019 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Herstellung von Maisstärke gewonnen wurden.
Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen.
2. Zu Unterposition 23069005 gehören nur Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, die die folgenden auf die Trockenmasse bezogenen Gewichtsanteile enthalten:
a) Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von weniger als 3 GHT:
Stärkegehalt: weniger als 45 GHT
Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 11,5 GHT oder mehr;
b) Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT:
Stärkegehalt: weniger als 45 GHT
Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 13 GHT oder mehr.
Darüber hinaus dürfen die Rückstände nicht andere als vom Maiskorn stammende Anteile aufweisen.
Zur Bestimmung des Stärke- und Proteingehalts sind die jeweiligen in Anlage III Teile K und C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Methoden anzuwenden.
Zur Bestimmung des Fett- und des Feuchtigkeitsgehalts sind die jeweiligen in der Anlage III Teile G und A der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Methoden anzuwenden.
Erzeugnisse, die Bestandteile des Maiskorns enthalten, die dem Rückstand nach der Gewinnung des Maiskeimöls zugesetzt wurden, sind ausgenommen, wenn diese Bestandteile nicht dem Verfahren der Gewinnung des Maiskeimöls unterworfen wurden.
3. Für die Anwendung der Unterpositionen 23070011, 23070019, 23080011 und 23080019 versteht man jeweils unter:
vorhandenem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;
potenziellem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;
Gesamtalkoholgehalt (in % mas) die Summe des vorhandenen Alkoholgehalts und des potenziellen Alkoholgehalts;
% mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 23091011 bis 23091070 und 23099031 bis 23099070 gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405, 0406 und der Unterpositionen 04032011 bis 04032039, 04039011 bis 04039069, 17021100, 17021900 und 21069051.
5. Zu Unterposition 23099020 gehören — mit Ausnahme von Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder Erzeugnissen aus Mais, die aus anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Maisstärkeherstellung gewonnen wurden — nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, die enthalten:
15 GHT oder weniger Rückstände vom Sichten von Mais aus dem nassmüllerischen Verfahren und/oder
Rückstände aus Maisquellwasser aus dem nassmüllerischen Verfahren, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde.
Diese Erzeugnisse können auch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels nassmüllerischem Verfahren enthalten.
Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. Der Proteingehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 40 % nicht übersteigen.
GTİP-Code 2306.10.00.00.00 ist im türkischen Zolltarif die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 2306.10 („Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung: aus Baumwollsamen“).
Der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) beträgt 0 %. Der bei der Einfuhr tatsächlich angewandte Satz wird im Einfuhrregime-Beschluss festgelegt und kann abweichen.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU zollfrei, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 15 %, Brasilien 5,4 %, Argentinien 5,4 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan zollfrei, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 10 %.
Die Türkei importierte 2024 Waren der Unterposition 2306.10 im Wert von 2 Mio. $; der größte Anteil kam aus Aserbaidschan.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für GTİP-Code 2306.10.00.00.00 in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif beträgt der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) 0 %. Der bei der Einfuhr tatsächlich angewandte Satz wird im Einfuhrregime-Beschluss festgelegt und kann abweichen.
Gilt dieser Satz auch für Waren aus der EU?
Gewerbliche Waren, die sich in der EU im freien Verkehr befinden, können im Rahmen der Zollunion zwischen der EU und der Türkei mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR zollfrei eingeführt werden. Für Agrarerzeugnisse sowie für Kohle- und Stahlerzeugnisse gelten eigene Präferenzregelungen.
Woher bezieht die Türkei diese Waren?
Für die Unterposition 2306.10 insgesamt kam 2024 der größte Anteil aus Aserbaidschan (2 Mio. $).