Türkischer Zolltarif · GTİP-Code · HS 6206.10
6206.10.00.00.00: İpekten veya ipek döküntülerinden
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Türkischer Zolltarif, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
- 6206 Kadınlar ve kız çocuklar için bluzlar, gömlekler ve gömlek-bluzlar:
- 6206.10.00.00.00 İpekten veya ipek döküntülerinden
Was Sie zahlen
Einfuhr: Türkei
Für die Türkei gelten die angewandten Zollsätze des Einfuhrregimebeschlusses 2026 in der vom Handelsministerium konsolidierten Fassung (Änderungen bis August 2026). Der Zusatzzoll (İGV) und bei einigen Agrarwaren die zusätzliche finanzielle Belastung (EMY) kommen hinzu. Fußnoten können den Satz für bestimmte Länder oder Zeiträume senken: siehe Seite der Tarifposition.
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 1
- Zusatzzoll der Türkei (İGV) 39 %
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Vereinigte Arabische Emirate, Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechien, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Ungarn, Irland, Italien, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen, Albanien, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Bosnien und Herzegowina, Marokko, Färöer, Palästinensische Autonomiegebiete, Georgien, Südkorea, Israel, Montenegro, Kosovo, Nordmazedonien, Malaysia, Ägypten, Mauritius, Republik Moldau, Serbien, Singapur, Chile, Tunesien
- Rechtsakt
- Karar 3351 (İGV), 2026
Einfuhrvoraussetzungen 1
- Einfuhrüberwachungkayda alma (kayıt belgesi); kıymet eşiği yok
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 25. Dezember 2020
- Rechtsakt
- Gözetim Tebliği 2020/9 (RG 25.12.2020, 31345); değişik: RG 09.03.2023, RG 17.07.2026
Präferenzzollsätze nach Ländern
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
6206.10 aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- N330998 U.S. CBP
The tariff classification of a woman’s blouse from China
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212).
2. Zu Kapitel 62 gehören nicht:
a) Altwaren der Position 6309;
b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021).
3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt:
a) Die Begriffe „Anzüge“ und „Kostüme“ beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus:
einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie der Futterstoff der Jacke hergestellt ist, und
einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers, nämlich einer langen Hose, einer Kniebundhose oder ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz.
Alle Teile eines „Anzugs“ oder „Kostüms“ müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).
Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z. B. zwei lange Hosen oder eine lange Hose und eine kurze Hose oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück des „Anzugs“ eine lange Hose oder im Falle des „Kostüms“ der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.
Der Begriff „Anzug“ umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:
Cut, bestehend aus einem einfarbigen Sakko mit hinten weit herabhängenden, abgerundeten Schößen und einer längsgestreiften Hose;
Frack, gewöhnlich in schwarz, dessen Jacke vorn verhältnismäßig kurz ist, stets offen getragen wird und schmale, auf der Hüfte angesetzte Schöße aufweist, die hinten herabhängen;
Smoking, dessen Jacke im Schnitt einem gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorn aber auch mit einem größeren Ausschnitt versehen), die aber glänzende Revers aus Seide oder Seidenimitation aufweist;
b) Der Begriff „Kombination“ bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen „Anzüge“, „Kostüme“ und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6207 oder 6208), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und sich zusammensetzt aus:
einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers; als zweites Oberteil ist eine Weste zulässig, und
einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers: entweder eine lange Hose, eine Latzhose, eine Kniebundhose oder ähnliche Hose, eine kurze Hose (ausgenommen Badehose), ein Rock oder ein Hosenrock.
Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff „Kombination“ umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6211.
4. Zu den Positionen 6205 und 6206 gehören nicht Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende. Zu Position 6205 gehören nicht ärmellose Kleidungsstücke.
„Hemden“ und „Hemdblusen“ sind Kleidungsstücke zum Bedecken des Oberkörpers, mit langen oder kurzen Ärmeln und einer durchgehenden oder teilweisen, vom Halsausschnitt ausgehenden Öffnung. „Blusen“ sind weit geschnittene Kleidungsstücke, die ebenfalls den Oberkörper bedecken, auch ärmellos, auch mit Öffnung am Halsausschnitt. „Hemden“, „Hemdblusen“ und „Blusen“ können auch einen Kragen haben.
5. Im Sinne der Position 6209 gilt Folgendes:
a) Der Begriff „Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder“ umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger;
b) Waren, für die sowohl die Position 6209 als auch andere Positionen des Kapitels 62 in Betracht kommen, gehören zu Position 6209.
6. Kleidung, für die sowohl die Position 6210 als auch andere Positionen des Kapitels 62, ausgenommen Position 6209, in Betracht kommen, gehört zu Position 6210.
7. Als „Skianzüge“ im Sinne der Position 6211 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen:
a) entweder aus einem „Ski-Overall“, d. h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;
b) oder aus einer „Skikombination“, d. h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst:
ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluss versehen, auch um eine Weste ergänzt, und
eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose.
Die „Skikombination“ kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a beschriebenen Art und einer Art wattierter, ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.
Alle Kleidungsstücke einer „Skikombination“ müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.
8. Halstücher und ähnliche Waren der Position 6214 von quadratischer oder annähernd quadratischer Form, bei denen jede Seite 60 cm oder weniger misst, werden wie Ziertaschentücher der Position 6213 behandelt. Taschentücher und Ziertaschentücher, bei denen eine Seite mehr als 60 cm misst, gehören zu Position 6214.
9. Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss „links über rechts“ aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung und solche, die vorn einen Verschluss „rechts über links“ aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist.
Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.
10. Waren des Kapitels 62 können aus Metallfäden hergestellt sein.
GTİP-Code 6206.10.00.00.00 ist im türkischen Zolltarif die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 6206.10 („aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide“).
Der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) beträgt 12 %; die Menge wird in Adet angemeldet. Der bei der Einfuhr tatsächlich angewandte Satz wird im Einfuhrregime-Beschluss festgelegt und kann abweichen.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU 12 %, USA 6,9 %, UK 12 %, Kanada 16 %, Mexiko 25 %, Brasilien 35 %, Argentinien 20 %, Peru 11 %, Neuseeland 10 %, Japan 9 %–10 %, Taiwan 12 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen 10,7 %, Nordmazedonien 17,5 % und Nigeria 20 %.
Die Türkei importierte 2024 Waren der Unterposition 6206.10 im Wert von 5 Mio. $; der größte Anteil kam aus Italien.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für GTİP-Code 6206.10.00.00.00 in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif beträgt der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) 12 %; besondere Maßeinheit: Adet. Der bei der Einfuhr tatsächlich angewandte Satz wird im Einfuhrregime-Beschluss festgelegt und kann abweichen.
Gilt dieser Satz auch für Waren aus der EU?
Gewerbliche Waren, die sich in der EU im freien Verkehr befinden, können im Rahmen der Zollunion zwischen der EU und der Türkei mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR zollfrei eingeführt werden. Für Agrarerzeugnisse sowie für Kohle- und Stahlerzeugnisse gelten eigene Präferenzregelungen.
Woher bezieht die Türkei diese Waren?
Für die Unterposition 6206.10 insgesamt kam 2024 der größte Anteil aus Italien (3 Mio. $).