Britischer Zolltarif (UK Global Tariff) · Warennummer · HS 3917.39
3917 39 00 91: Andere Kunststoffrohre und -schläuche: For use in certain types of aircraft
Andere Kunststoffrohre und -schläuche
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Britischer Zolltarif (UK Global Tariff) · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
- 3917 Tubes, pipes and hoses, and fittings therefor (for example, joints, elbows, flanges), of plastics
- Other tubes, pipes and hoses
- 3917 39 00 00 Other
- Other
- 3917 39 00 91 For use in certain types of aircraft
Was Sie zahlen
Einfuhr: UK
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 3
- ZusatzzollZusatzzölle 35 %
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Belarus, Russland
- Rechtsakt
- 2022 No. 833
- Unterlagen
- 9018
- ZollaussetzungAutonome Aussetzung aufgrund der Endverwendung Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- 2020 No. 1435
- Unterlagen
- N990 EUS - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
- ZollaussetzungLuftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- S.I. 2018/1249
- Unterlagen
- C119 Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung
Einfuhrvoraussetzungen 1
- EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Russland, Ukraine
- Rechtsakt
- 2023 No. 440, S.I. 2022/395
- Unterlagen
- 9011
- 9022
- 9038
- 9009
- 9010
- 9017
Präferenzzollsätze nach Ländern
| Abkommen oder Präferenzregelung | Länder | Satz |
|---|---|---|
| Drittlandszollsatz (kein Abkommen) | — | 6 % |
| DCTS Comprehensive | Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 38 weitereAfghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Liberia, Malawi, Mali, Mauretanien, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik | Frei |
| Europäische Union (inklusive des Codes "EU") | Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland und 23 weitereBelgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern | Frei |
| DCTS Enhanced | Algerien, Bolivien, Cabo Verde, Cookinseln und 13 weitereAlgerien, Bolivien, Cabo Verde, Cookinseln, Kirgisistan, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Mongolei, Nigeria, Niue, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Usbekistan, Vanuatu | Frei |
| CARIFORUM | Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitereAntigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago | Frei |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches Territorium im Indischen Ozean und 7 weitereAnguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Falklandinseln, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcairninseln, St. Helena, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln | Frei |
| Zentralamerika | Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama | Frei |
| SADC EPA | Botsuana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia | Frei |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe | Frei |
| CPTPP | Brunei Darussalam, Malaysia | Frei |
| Abkommen UK–Andorra | Andorra | Frei |
| Abkommen UK–Albanien | Albanien | Frei |
| Abkommen UK–Australien | Australien | Frei |
| Abkommen UK–Kanada | Kanada | Frei |
| Abkommen UK–Schweiz | Schweiz | Frei |
| Abkommen UK–Côte d’Ivoire | Côte d’Ivoire | Frei |
| Abkommen UK–Chile | Chile | Frei |
| Abkommen UK–Kamerun | Kamerun | Frei |
| Abkommen UK–Kolumbien | Kolumbien | Frei |
| Abkommen UK–Ceuta und Melilla | Ceuta und Melilla | Frei |
| Abkommen UK–Ecuador | Ecuador | Frei |
| Abkommen UK–Ägypten | Ägypten | Frei |
| Abkommen UK–Fidschi | Fidschi | Frei |
| Abkommen UK–Färöer | Färöer | Frei |
| Abkommen UK–Georgien | Georgien | Frei |
| Abkommen UK–Ghana | Ghana | Frei |
| DCTS Standard | Indonesien | Frei |
| Abkommen UK–Israel | Israel | Frei |
| Abkommen UK–Indien | Indien | Frei |
| Abkommen UK–Island | Island | Frei |
| Abkommen UK–Jordanien | Jordanien | Frei |
| Abkommen UK–Japan | Japan | Frei |
| Abkommen UK–Kenia | Kenia | Frei |
| Abkommen UK–Südkorea | Südkorea | Frei |
| Abkommen UK–Libanon | Libanon | Frei |
| Abkommen UK–Liechtenstein | Liechtenstein | Frei |
| Abkommen UK–Marokko | Marokko | Frei |
| Abkommen UK–Republik Moldau | Republik Moldau | Frei |
| Abkommen UK–Nordmazedonien | Nordmazedonien | Frei |
| Abkommen UK–Mexiko | Mexiko | Frei |
| Abkommen UK–Norwegen | Norwegen | Frei |
| Abkommen UK–Neuseeland | Neuseeland | Frei |
| Abkommen UK–Peru | Peru | Frei |
| Abkommen UK–Papua-Neuguinea | Papua-Neuguinea | Frei |
| Abkommen UK–Palästinensische Autonomiegebiete | Palästinensische Autonomiegebiete | Frei |
| Abkommen UK–Serbien | Serbien | Frei |
| Abkommen UK–Salomonen | Salomonen | Frei |
| Abkommen UK–Singapur | Singapur | Frei |
| Abkommen UK–San Marino | San Marino | Frei |
| Abkommen UK–Tunesien | Tunesien | Frei |
| Abkommen UK–Türkei | Türkei | Frei |
| Abkommen UK–Ukraine | Ukraine | Frei |
| Abkommen UK–Vietnam | Vietnam | Frei |
| Abkommen UK–Samoa | Samoa | Frei |
| Abkommen UK–Kosovo | Kosovo | Frei |
| Abkommen UK–Südafrika | Südafrika | Frei |
Fußnoten
TN701 According to the Council Regulation (EU) No 692/2014 (OJ L183, p. 9), as retained in UK La…
The prohibition shall not apply in respect of:
(a) the execution until 26 September 2014, of trade contracts concluded before 25 June 2014, or of ancillary contracts necessary for the execution of such contracts, provided that the natural or legal persons, entity or body seeking to perform the contract have notified, at least 10 working days in advance, the activity or transaction to the competent authority of the Member State in which they are established.
(b) goods originating in Crimea or Sevastopol which have been made available to the Ukrainian authorities for examination, for which compliance with the conditions conferring entitlement to preferential origin has been verified and for which a certificate of origin has been issued in accordance with Regulation (EU) No 978/2012 and Regulation (EU) No 374/2014, as retained in UK Law, or in accordance with the EU-Ukraine Association Agreement
UK: Einfuhren nach Monaten · HS 3917.39
Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 20,9 Mio. £ | 19,5 % | +25 % | |
| 19,3 Mio. £ | 18 % | +11,8 % | |
| 14,5 Mio. £ | 13,5 % | +14,8 % | |
| 9,3 Mio. £ | 8,7 % | -11,6 % | |
| 9,3 Mio. £ | 8,7 % | +25 % | |
| 5 Mio. £ | 4,7 % | -36 % | |
| 3,5 Mio. £ | 3,3 % | +16,6 % | |
| 3,4 Mio. £ | 3,2 % | -8,6 % |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
3917.39 Andere Rohre und Schläuche: andere
Tarifpositionen (UK): 3917.39
- 3917 39 00 10With fittings attached, for use in civil aircraft
- 3917 39 00 20Tubings: -with an outer diameter of 0.33 mm or more but not more than 3.3 mm, -with an inner diameter of 0.01 mm or more but not more than 2.1 mm, -suitable for a maximum working pressure rate from 2.7 mpa up to 70 mpa, -suitable for all solutions used in chromatography, -whether or not with fused silica, -whether or not covered with peek, for use in chromatographic system
- 3917 39 00 91For use in certain types of aircraft
- 3917 39 00 99Other tubes, pipes and hoses: other
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- N351337 U.S. CBP
The tariff classification of air hose reels from Cambodia
- N343428 U.S. CBP
The tariff classification and country of origin of stainless-steel reinforced polyvinyl chloride (PVC) hoses
- N337486 U.S. CBP
The tariff classification of plastic tubing from China
- N336508 U.S. CBP
The tariff classification and country of origin of hoses from Taiwan or Thailand
- 600016352 HMRC
Flexible ducting Materials: inner polyurethane-coated polyester fabric liner, 12 mm polyurethane foam insulation layer, and UV-resistant white PVC outer jacket Incorporates a 2.5 mm diameter spiral steel wire helix reinforcement, together with water sealing tape beneath a PVC scuff strip Supplied…
- 600009610 HMRC
SpeeTube Ethyl piping Measuring 10m X 1.3mm. Colour green. The green SpeeTube 10, is an oxygen diffusion-tight 5-layer PE-RT (PolyEthylene pipe with raised temperature resistance) Max. operating temperature acc. ISO 10508 Class 5 [°C] 90 Max. operating pressure acc. ISO 10508 Class 5 [bar] 6,…
insgesamt 18 Entscheidungen zu dieser Nummer
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt.
Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht:
c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29);
d) Heparin oder seine Salze (Position 3001);
e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212;
f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402;
g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806);
h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811);
ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819);
k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822);
l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus;
m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202;
n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46;
o) Wandverkleidungen der Position 4814;
p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);
q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon);
r) Fantasieschmuck der Position 7117;
s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren);
t) Teile von Beförderungsmitteln des Abschnitts XVII;
u) Waren des Kapitels 90 (z. B. optische Elemente, Brillenfassungen, Zeicheninstrumente);
v) Waren des Kapitels 91 (z. B. Gehäuse für Uhren und andere Uhrmacherwaren);
w) Waren des Kapitels 92 (z. B. Musikinstrumente und Teile davon);
x) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, vorgefertigte Gebäude);
y) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);
z) Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Knöpfe, Reißverschlüsse, Kämme, Mundstücke und Rohre für Tabakpfeifen, Zigarettenspitzen oder dergleichen, Teile von Isolierflaschen, Kugelschreiber, Füllhalter, Drehbleistifte und Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren).
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien:
a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902);
b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911);
c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten;
d) Silicone (Position 3910);
e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.
Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen.
Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen:
a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen;
b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
8. Als „Rohre und Schläuche“ im Sinne der Position 3917 gelten Hohlprodukte, die Halb- oder Fertigerzeugnisse sind (z. B. gerippte Gartenschläuche, perforierte Rohre), wie sie üblicherweise zum Leiten, Befördern und Verteilen von Gasen oder Flüssigkeiten dienen. Diese Bezeichnungen erfassen auch schlauchförmige Wursthüllen und andere flachliegende Rohre und Schläuche. Mit Ausnahme der letztgenannten Erzeugnisse gelten jedoch solche mit einem anderen als runden, ovalen, rechteckigen (mit einer Länge von nicht mehr als dem 1,5fachen der Breite) oder ein regelmäßiges Vieleck aufweisenden Innenquerschnitt als Profile und nicht als Rohre oder Schläuche.
9. Als „Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen“ im Sinne der Position 3918 gelten zur Verschönerung von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen mit einer Breite von 45 cm oder mehr, die aus dauerhaft auf einem Träger aus anderen Stoffen als Papier befestigtem Kunststoff bestehen und deren Kunststoffschicht (auf der Schauseite) gemasert, geprägt, farbig gemustert, mit Motiven bedruckt oder anders verziert ist.
10. Als „Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen“ im Sinne der Positionen 3920 und 3921 gelten ausschließlich Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen solche des Kapitels 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht geschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht weiter bearbeitet.
11. Zu Position 3925 gehören nur die nachstehend aufgeführten Waren, soweit sie nicht in vorhergehenden Positionen des Teilkapitels II erfasst sind:
a) Sammelbehälter, Tanks (einschließlich Klärtanks), Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l;
b) Bauelemente, wie sie z. B. zum Herstellen von Fußböden, Mauern, Trennwänden, Decken und Bedachungen verwendet werden;
c) Regenrinnen und deren Zubehör;
d) Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen;
e) Geländer, Zäune und ähnliche Absperrungen;
f) Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und deren Teile und Zubehör;
g) große Regale, zur Montage und zum festen Einbau z. B. in Läden, Werkstätten oder Lagerräumen bestimmt;
h) architektonische Ornamente, z. B. Kannelierungen, Gewölbe, Friese;
ij) Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen, z. B. Knöpfe, Griffe, Haken, Konsolen, Handtuchhalter, Schalterplatten und andere Abdeckplatten.
Im britischen Zolltarif ist 3917 39 00 91 eine von 4 Tarifpositionen unter der Unterposition 3917.39 („Andere Rohre und Schläuche: andere“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 6 %.
Für Waren mit Ursprung in 174 Ländern gilt im Vereinigten Königreich statt des Drittlandszollsatzes von 6 % ein Präferenzzollsatz (etwa DCTS Comprehensive oder Europäische Union); bei 174 davon entfällt der Zoll ganz.
Das Vereinigte Königreich erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 35 %.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte das Vereinigte Königreich Waren der HS-Unterposition 3917.39 im Wert von 107,2 Mio. £ ein (+1 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 6,73 £ je kg; wichtigstes Lieferland war China mit einem Anteil von 20 %, gefolgt von Deutschland.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU 6,5 %, Türkei 0 %–150 %, USA 3,1 %, Kanada 0 %–6,5 %, Mexiko 7 %, Brasilien 16 %, Argentinien 16 %, Peru zollfrei, Neuseeland 0 %–5 %, Japan 3,9 %–4,4 %, Taiwan 5 %–6,5 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 6 % und Nigeria 10 %–20 %.
Das Vereinigte Königreich importierte 2024 Waren der Unterposition 3917.39 im Wert von 135 Mio. $; der größte Anteil kam aus Deutschland. Deutschland lag mit 27 Mio. $ auf Rang 1 der Lieferländer.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für Warennummer 3917 39 00 91 im Vereinigten Königreich?
Im britischen Zolltarif beträgt der Drittlandszollsatz 6 %. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten. Mehrwertsteuer im Vereinigten Königreich: 0.00 %.
Welche Länder erhalten für 3917 39 00 91 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 174 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 174 davon 0 % (unter anderem DCTS Comprehensive, Europäische Union und DCTS Enhanced). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Gelten für 3917 39 00 91 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?
Das Vereinigte Königreich erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 35 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Welchen Rang hat Deutschland als Lieferland für 3917.39?
Bei den Einfuhren des Vereinigten Königreichs in Unterposition 3917.39 lag Deutschland 2024 mit 27 Mio. $ auf Rang 1.