Britischer Zolltarif (UK Global Tariff) · Warennummer · HS 8471.70
8471 70 50 00: Speichereinheiten für Computer: Automatic data-processing machines and units thereof: storage units, other, disk storage units, other, hard disk drives
Speichereinheiten für Computer
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Britischer Zolltarif (UK Global Tariff) · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
- 8471 Automatic data-processing machines and units thereof; magnetic or optical readers, machines for transcribing data onto data media in coded form and machines for processing such data, not elsewhere specified or included
- 8471 70 00 00 Storage units
- Other
- Disk storage units
- Other
- 8471 70 50 00 Hard disk drives
Was Sie zahlen
Einfuhr: UK
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 1
- ZusatzzollZusatzzölle 35 %
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Belarus, Russland
- Rechtsakt
- 2022 No. 376
- Unterlagen
- 9008
Einfuhrvoraussetzungen 4
- Verbot oder BeschränkungEinfuhrverbot
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Nordkorea
- Rechtsakt
- S.I. 2019/411
- EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Russland, Ukraine
- Rechtsakt
- 2023 No. 440, S.I. 2022/395
- Unterlagen
- 9011
- 9022
- 9038
- 9009
- 9010
- 9017
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Iran, Nordkorea
- Rechtsakt
- S.I. 2019/461, S.I. 2019/411
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Luxuswaren
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Nordkorea
- Rechtsakt
- S.I. 2019/411
- Unterlagen
- Y945 Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
- Y946 Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509)
- Y948 Güter, ausgenommen die in Anhang VIII (Luxusgüter) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter
Präferenzzollsätze nach Ländern
| Abkommen oder Präferenzregelung | Länder | Satz |
|---|---|---|
| Drittlandszollsatz (kein Abkommen) | — | Frei |
| DCTS Comprehensive | Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 38 weitereAfghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Liberia, Malawi, Mali, Mauretanien, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik | Frei |
| Europäische Union (inklusive des Codes "EU") | Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland und 23 weitereBelgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern | Frei |
| DCTS Enhanced | Algerien, Bolivien, Cabo Verde, Cookinseln und 13 weitereAlgerien, Bolivien, Cabo Verde, Cookinseln, Kirgisistan, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Mongolei, Nigeria, Niue, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Usbekistan, Vanuatu | Frei |
| CARIFORUM | Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitereAntigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago | Frei |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches Territorium im Indischen Ozean und 7 weitereAnguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Falklandinseln, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcairninseln, St. Helena, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln | Frei |
| Zentralamerika | Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama | Frei |
| SADC EPA | Botsuana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia | Frei |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe | Frei |
| CPTPP | Brunei Darussalam, Malaysia | Frei |
| Abkommen UK–Andorra | Andorra | Frei |
| Abkommen UK–Albanien | Albanien | Frei |
| Abkommen UK–Australien | Australien | Frei |
| Abkommen UK–Kanada | Kanada | Frei |
| Abkommen UK–Schweiz | Schweiz | Frei |
| Abkommen UK–Côte d’Ivoire | Côte d’Ivoire | Frei |
| Abkommen UK–Chile | Chile | Frei |
| Abkommen UK–Kamerun | Kamerun | Frei |
| Abkommen UK–Kolumbien | Kolumbien | Frei |
| Abkommen UK–Ceuta und Melilla | Ceuta und Melilla | Frei |
| Abkommen UK–Ecuador | Ecuador | Frei |
| Abkommen UK–Ägypten | Ägypten | Frei |
| Abkommen UK–Fidschi | Fidschi | Frei |
| Abkommen UK–Färöer | Färöer | Frei |
| Abkommen UK–Georgien | Georgien | Frei |
| Abkommen UK–Ghana | Ghana | Frei |
| DCTS Standard | Indonesien | Frei |
| Abkommen UK–Israel | Israel | Frei |
| Abkommen UK–Indien | Indien | Frei |
| Abkommen UK–Island | Island | Frei |
| Abkommen UK–Jordanien | Jordanien | Frei |
| Abkommen UK–Japan | Japan | Frei |
| Abkommen UK–Kenia | Kenia | Frei |
| Abkommen UK–Südkorea | Südkorea | Frei |
| Abkommen UK–Libanon | Libanon | Frei |
| Abkommen UK–Liechtenstein | Liechtenstein | Frei |
| Abkommen UK–Marokko | Marokko | Frei |
| Abkommen UK–Republik Moldau | Republik Moldau | Frei |
| Abkommen UK–Nordmazedonien | Nordmazedonien | Frei |
| Abkommen UK–Mexiko | Mexiko | Frei |
| Abkommen UK–Norwegen | Norwegen | Frei |
| Abkommen UK–Neuseeland | Neuseeland | Frei |
| Abkommen UK–Peru | Peru | Frei |
| Abkommen UK–Papua-Neuguinea | Papua-Neuguinea | Frei |
| Abkommen UK–Palästinensische Autonomiegebiete | Palästinensische Autonomiegebiete | Frei |
| Abkommen UK–Serbien | Serbien | Frei |
| Abkommen UK–Salomonen | Salomonen | Frei |
| Abkommen UK–Singapur | Singapur | Frei |
| Abkommen UK–San Marino | San Marino | Frei |
| Abkommen UK–Tunesien | Tunesien | Frei |
| Abkommen UK–Türkei | Türkei | Frei |
| Abkommen UK–Ukraine | Ukraine | Frei |
| Abkommen UK–Vietnam | Vietnam | Frei |
| Abkommen UK–Samoa | Samoa | Frei |
| Abkommen UK–Kosovo | Kosovo | Frei |
| Abkommen UK–Südafrika | Südafrika | Frei |
Fußnoten
TN206 The following regulations impose trade restrictions on interception and monitoring goods, …
• The Republic of Belarus (Sanctions) (EU Exit) Regulations 2019
• The Iran (Sanctions) Regulations 2023
• The Libya (Sanctions) (EU Exit) Regulations 2020
• The Myanmar (Sanctions) Regulations 2021
• The Russia (Sanctions) (EU Exit) Regulations 2019
• The Syria (Sanctions) (EU Exit) Regulations 2019
• The Venezuela (Sanctions) (EU Exit) Regulations 2019
TN207 The Democratic People’s Republic of Korea (Sanctions) (EU Exit) Regulations 2019 impose tr…
TN208 The Syria (Sanctions) (EU Exit) Regulations 2019 impose trade restrictions on certain good…
TN211 The Russia (Sanctions) (EU Exit) Regulations 2019 impose trade restrictions on certain goo…
TN701 According to the Council Regulation (EU) No 692/2014 (OJ L183, p. 9), as retained in UK La…
The prohibition shall not apply in respect of:
(a) the execution until 26 September 2014, of trade contracts concluded before 25 June 2014, or of ancillary contracts necessary for the execution of such contracts, provided that the natural or legal persons, entity or body seeking to perform the contract have notified, at least 10 working days in advance, the activity or transaction to the competent authority of the Member State in which they are established.
(b) goods originating in Crimea or Sevastopol which have been made available to the Ukrainian authorities for examination, for which compliance with the conditions conferring entitlement to preferential origin has been verified and for which a certificate of origin has been issued in accordance with Regulation (EU) No 978/2012 and Regulation (EU) No 374/2014, as retained in UK Law, or in accordance with the EU-Ukraine Association Agreement
TN702 According to the Council Regulation (EU) No 1351/2014 (OJ L365, p. 46), the export of good…
(a) to any natural or legal person, entity or body in Crimea or Sevastopol, or
(b) for use in Crimea or Sevastopol.
The prohibitions shall be without prejudice to the execution until 21 March 2015 of an obligation arising from a contract concluded before 20 December 2014, or by ancillary contracts necessary for the execution of such contracts, provided that the competent authority has been informed at least five working days in advance.
When related to the use in Crimea or Sevastopol, the prohibitions do not apply where there are no reasonable grounds to determine that the goods and technology or the services are to be used in Crimea or Sevastopol.
UK: Einfuhren nach Monaten · HS 8471.70
Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 220,5 Mio. £ | 16,5 % | +16,5 % | |
| 172,5 Mio. £ | 12,9 % | +32,9 % | |
| 136 Mio. £ | 10,2 % | +15,4 % | |
| 122,2 Mio. £ | 9,2 % | +141,4 % | |
| 92,2 Mio. £ | 6,9 % | +74,6 % | |
| 91,9 Mio. £ | 6,9 % | +98,5 % | |
| 73 Mio. £ | 5,5 % | -24,4 % | |
| 66,6 Mio. £ | 5 % | +18,6 % |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
8471.70 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten: Speichereinheiten
Tarifpositionen (UK): 8471.70
- 8471 70 20 00Automatic data-processing machines and units thereof: storage units, central storage units
- 8471 70 30 00Automatic data-processing machines and units thereof: storage units, other, disk storage units, optical, including magneto-optical
- 8471 70 50 00Automatic data-processing machines and units thereof: storage units, other, disk storage units, other, hard disk drives
- 8471 70 70 00Automatic data-processing machines and units thereof: storage units, other, disk storage units, other
- 8471 70 80 00Magnetic tape storage units
- 8471 70 98 00Automatic data-processing machines and units thereof: storage units, other
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- 600010125 HMRC
A hard disc drive for a PC. This is a hardware component that stores digital content. The Hard Disc Drive (HHD) contains the key components to function including platters, a spindle assembly and an actuator assembly. These are all housed in a casing. The item can be connectable to a central…
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 84 gehören nicht:
a) Mühlsteine, Schleifsteine und andere Waren des Kapitels 68;
b) Maschinen, Apparate und Geräte (z. B. Pumpen), aus keramischen Stoffen, und Teile aus keramischen Stoffen für Maschinen, Apparate und Geräte, aus Stoffen aller Art (Kapitel 69);
c) Glaswaren für Laboratorien (Position 7017); Glaswaren zu technischen Zwecken (Position 7019 oder 7020);
d) Waren der Position 7321 oder 7322 sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 oder 78 bis 81);
e) Staubsauger der Position 8508;
f) elektromechanische Haushaltsgeräte der Position 8509; digitale Fotoapparate der Position 8525;
g) Kühler für Waren des Abschnitts XVII;
h) nicht motorbetriebene Handkehrgeräte (Position 9603).
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen.
A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht:
a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436);
b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437);
c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438);
d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451);
e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist.
B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht:
C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht:
3. Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, die sowohl in die Position 8456 als auch in die Position 8457, 8458, 8459, 8460, 8461, 8464 oder 8465 eingereiht werden können, sind der Position 8456 zuzuweisen.
4. Zu Position 8457 gehören nur metallbearbeitende Werkzeugmaschinen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren), die mehrere verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können, und zwar entweder
a) durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Werkzeugmagazin oder dergleichen entsprechend einem Bearbeitungsprogramm (Bearbeitungszentren) oder
b) durch automatischen Einsatz verschiedener Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder nacheinander ein feststehendes Werkstück bearbeiten (Mehrwegemaschinen) oder
c) durch automatisches Zuführen des Werkstücks zu verschiedenen Bearbeitungseinheiten (Transfermaschinen).
5. Im Sinne der Position 8462 ist eine „Längsteilanlage“ für Flacherzeugnisse eine Verarbeitungsanlage, die aus einem Abwickelgerät, einer Richtmaschine, einer Längsteilmaschine und einem Aufwickelgerät besteht. Eine „Ablänganlage“ für Flacherzeugnisse ist eine Verarbeitungsanlage, die aus einem Abwickelgerät, einer Richtmaschine und einer Trennschere besteht.
6.
A) Als „automatische Datenverarbeitungsmaschinen“ im Sinne der Position 8471 gelten Maschinen, die
1) das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden;
2) frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen;
3) Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen, und
4) in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenerarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern können.
B) Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen.
C) Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Absätze D und E wird eine Einheit dann als Teil eines automatischen Datenverarbeitungssystems angesehen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:
1) sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art;
2) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar, und
3) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.
Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.
Tastaturen, X/Y-Koordinateneingabegeräte und Plattenspeichereinheiten, die die Bedingungen der vorstehenden Absätze C 2 und C 3 erfüllen, sind jedoch stets als Einheiten in die Position 8471 einzureihen.
D) Die Position 8471 erfasst nicht die nachstehenden, gesondert gestellten Apparate, selbst wenn sie alle Bedingungen der Anmerkung 6 C erfüllen:
1) Drucker, Kopierer, Fernkopierer, auch kombiniert;
2) Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Geräte für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk);
3) Lautsprecher und Mikrofone;
4) Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte;
5) Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät.
E) Maschinen, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten und die eine eigene Funktion (andere als die Datenverarbeitung) ausführen, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder, falls keine solche vorhanden ist, in eine Sammelposition einzureihen.
7. Zu Position 8482 gehören nur solche polierten Stahlkugeln, deren Grenzabmaß nicht mehr als ± 1 v. H. vom angegebenen Durchmesser (Nennmaß), höchstens jedoch ± 0,05 mm beträgt.
Stahlkugeln, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7326.
8. Maschinen mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit gehören, wenn nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkung 2 zu Kapitel 84 und der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, zu der Position, die ihrem Hauptverwendungszweck entspricht. Besteht eine derartige Position nicht oder ist der Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, sind sie der Position 8479 zuzuweisen.
Zu Position 8479 gehören jedoch stets Maschinen, die aus beliebigen Stoffen Bindfäden, Seile, Taue oder Kabel herstellen (z. B. Litzenschlagmaschinen, Seilschlagmaschinen und Kabelmaschinen).
9. Im Sinne der Position 8470 gilt der Begriff „im Taschenformat“ nur für Geräte, deren Abmessungen 170 mm × 100 mm × 45 mm nicht übersteigen.
10. Im Sinne der Position 8485 bezeichnet der Begriff „additive Fertigung“ (auch als 3D-Druck bezeichnet) den Aufbau physischer Gegenstände anhand eines digitalen Modells durch schichtweises Auftragen sowie Härtung und Verfestigung eines Werkstoffs (z. B. von Metall, Kunststoffen oder Keramik).
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 1 zu Kapitel 84 sind Maschinen, Apparate und Geräte, die dem Wortlaut der Position 8485 entsprechen, in Position 8485 und nicht in eine andere Position der Nomenklatur einzureihen.
11.
A) Die Anmerkungen 12 a) und 12 b) zu Kapitel 85 gelten auch für die in dieser Anmerkung oder in der Position 8486 verwendeten Begriffe „Halbleiterbauelemente“ und „elektronische integrierte Schaltungen“. Im Sinne dieser Anmerkung und der Position 8486 umfasst der Begriff „Halbleiterbauelemente“ jedoch auch lichtempfindliche Halbleiterbauelemente und Leuchtdioden (LED).
B) Im Sinne dieser Anmerkung und der Position 8486 umfasst der Begriff „Herstellen von Flachbildschirmen“ die Herstellung der Trägermaterialien, die in solchen Flachbildschirmen verwendet werden. Er umfasst nicht die Herstellung von Glas oder die Montage von gedruckten Schaltungen oder anderen elektronischen Komponenten auf einen Flachbildschirm. Der Begriff „Flachbildschirm“ umfasst nicht die Kathodenstrahlröhrentechnologie.
C) Zur Position 8486 gehören auch Maschinen, Apparate und Geräte, von der Art, wie sie ausschließlich oder hautsächlich verwendet werden zum:
1) Herstellen oder zur Reparatur von Masken und Reticles;
2) Zusammenbauen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen;
3) Heben, Fördern, Laden und Entladen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen und Flachbildschirmen.
D) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 1 zu Kapitel 84 sind Maschinen, Apparate und Geräte, die dem Wortlaut der Position 8486 entsprechen, in Position 8486 und nicht in eine andere Position der Nomenklatur einzureihen.
Unterpositions-Anmerkungen
1. Im Sinne der Unterposition 846520 bezieht sich der Begriff „Bearbeitungszentren“ nur auf Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Holz, Kork, Knochen, Hartkautschuk, Hartkunststoff oder ähnlichen harten Stoffen, welche verschiedenartige Bearbeitungen durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Werkzeugmagazin oder dergleichen entsprechend einem Bearbeitungsprogramm ermöglichen.
2. Im Sinne der Unterposition 847149 umfasst der Begriff „System“ automatische Datenverarbeitungsmaschinen, deren Einheiten die Bedingungen der Anmerkung 6 C zu Kapitel 84 erfüllen und die mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Eingabeeinheit (z. B. einer Tastatur oder einem Scanner) und einer Ausgabeeinheit (z. B. einem Bildschirm oder einem Drucker) bestehen.
3. Im Sinne der Unterposition 848120 bezieht sich der Begriff „Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung“ auf Ventile, die speziell in der „Fluidtechnik“ bei der Übertragung in einem hydraulischen oder pneumatischen System verwendet werden, bei dem Energie in Form von unter Druck stehenden Medien (Flüssigkeit oder Gas) übertragen wird. Diese Ventile können von jeder Bauart sein (zum Beispiel Druckminderventile, Rückschlagventile). Unterposition 848120 hat gegenüber allen anderen Unterpositionen der Position 8481 Vorrang.
4. Zu Unterposition 848240 gehören nur Wälzlager mit zylindrischen Rollen, deren gleichbleibender Durchmesser 5 mm oder weniger und deren Länge mindestens das Dreifache des Durchmessers beträgt. Die Rollen können an den Enden abgerundet sein.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Als „Motoren für Luftfahrzeuge“ der Unterpositionen 840710 und 840910 gelten nur Motoren, die ihrer Beschaffenheit nach zum Anbringen einer Luftschraube oder eines Rotors bestimmt sind.
2. Zu Unterposition 84717030 gehören auch CD-ROM-Leser, die Speichereinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen sind und aus Laufwerken bestehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Lesen von CD-ROM-, CD-Audio- und CD-Foto-Signalen bestimmt und mit einem Kopfhöreranschluss, einem Lautstärkeregler oder einem Ein-Aus-Schalter ausgestattet sind.
Im britischen Zolltarif ist 8471 70 50 00 eine von 6 Tarifpositionen unter der Unterposition 8471.70 („Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten: Speichereinheiten“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in p/st angemeldet.
Für Waren mit Ursprung in 174 Ländern gilt im Vereinigten Königreich statt des Drittlandszollsatzes von Frei ein Präferenzzollsatz (etwa DCTS Comprehensive oder Europäische Union); bei 174 davon entfällt der Zoll ganz.
Das Vereinigte Königreich erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 35 %.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte das Vereinigte Königreich Waren der HS-Unterposition 8471.70 im Wert von 1,3 Mrd. £ ein (+20 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 486,61 £ je kg; wichtigstes Lieferland war China mit einem Anteil von 17 %, gefolgt von Taiwan.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU zollfrei, Türkei zollfrei, USA zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko zollfrei, Brasilien 0 %–14 %, Argentinien zollfrei, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan zollfrei, GCC zollfrei, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 5 %.
Das Vereinigte Königreich importierte 2024 Waren der Unterposition 8471.70 im Wert von 1 Mrd. $; der größte Anteil kam aus China.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für Warennummer 8471 70 50 00 im Vereinigten Königreich?
Im britischen Zolltarif beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: p/st. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten. Mehrwertsteuer im Vereinigten Königreich: 20.00 %.
Welche Länder erhalten für 8471 70 50 00 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 174 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 174 davon 0 % (unter anderem DCTS Comprehensive, Europäische Union und DCTS Enhanced). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Gelten für 8471 70 50 00 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?
Das Vereinigte Königreich erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 35 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Woher bezieht das Vereinigte Königreich diese Waren?
Für die Unterposition 8471.70 insgesamt kam 2024 der größte Anteil aus China (230 Mio. $), gefolgt von Taiwan.