Unterlagencodierungen

C-701 Nachfüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe (Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590) mit einer Konformitätserklärung einschließlich eines Nachweises für verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe der Behälter zum Zwecke der Wiederauffüllung (Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/590)

Die Unterlagencodierung C-701 steht für „Nachfüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe (Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590) mit einer Konformitätserklärung einschließlich eines Nachweises für verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe der Behälter zum Zwecke der Wiederauffüllung (Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/590)“. Maßnahmen zu 45 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

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