Y971 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang II Teil VIII der Verordnung (EU) 2017/1509)
EinfuhrkontrolleKontrolle der Einfuhr von fluorierten Treibhausgasen
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern
Rechtsakt
Regulation 0573/24
Unterlagen
Y154 Ausnahme vom Einfuhr-/Ausfuhrverbot für Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden können oder für die keine Vorkehrungen zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden, für fluorierte Treibhausgase, leer, vollständig oder teilweise befüllt, für Labor- oder Analysezwecke gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573
C045 Konformitätserklärung mit Nachweis verbindlicher Vorkehrungen für die Rückgabe von Behältern zur Wiederbefüllung (Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573)
Y160 Waren, die nicht unter die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/573 fallen
Y123 Unternehmen, das gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/573 auf dem F-Gas-Portal registriert ist
EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle von ozonabbauenden Stoffen
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern
Rechtsakt
Regulation 0590/24
Unterlagen
C701 Nachfüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe (Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590) mit einer Konformitätserklärung einschließlich eines Nachweises für verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe der Behälter zum Zwecke der Wiederauffüllung (Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/590)
Y784 Container, die nicht unter das Einfuhr-/Ausfuhrverbot gemäß der Verordnung (EU) 2024/590 fallen
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Nordkorea, Ukraine
Rechtsakt
Regulation 1509/17, Regulation 0692/14
Unterlagen
Y963 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang II Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1509)
Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern außer Russland
Gültigkeit
bis 31. Dezember 2027
Rechtsakt
Regulation 0833/14
Unterlagen
L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
Y824 Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden
Y878 Die Ware wird aus einem Partnerland zur Einfuhr von Eisen und Stahl gemäß Anhang XXXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt
Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Russland
Gültigkeit
bis 31. Dezember 2027
Rechtsakt
Regulation 0833/14
Unterlagen
L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
EinfuhrkontrolleSchaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems - CBAM
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
Y134 Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956
Y135 Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden sollen - Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956
Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.
Ausfuhrmaßnahmen
Bestimmungsland
Rechtsakt
Gültigkeit
AusfuhrverbotSanktionsregelung: North Korea
Nordkorea
Regulation 0285/18
28. Februar 2018
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: North Korea
Nordkorea
Regulation 1509/17
20. September 2017
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: North Korea
Nordkorea
Regulation 1509/17
1. Juli 2019
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Crimea and Sevastopol
Ukraine
Regulation 0692/14
25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia
Russland
Regulation 0833/14
26. Juni 2024
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus
Belarus
Regulation 0765/06
25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Non-government-controlled areas of Ukraine
Ukraine
Regulation 0263/22
25. August 2022
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia
Russland
Regulation 0833/14
24. Juni 2023
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran
Iran
Regulation 0267/12
30. September 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran
Iran
Regulation 0267/12
30. September 2025
Ausfuhrkontrolle für ozonabbauende Stoffe
All third countries
Regulation 0590/24
11. März 2024
Ausfuhrkontrolle von fluorierten Treibhausgasen
All third countries
Regulation 0573/24
17. September 2025
TARIC-Daten vom 31. Oktober 2026
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
Belgien21 %
Bulgarien20 %
Dänemark25 %
Deutschland19 %
Estland24 %
Finnland25,5 %
Frankreich20 %
Griechenland24 %
Irland23 %
Italien22 %
Kroatien25 %
Lettland21 %
Litauen21 %
Luxemburg17 %
Malta18 %
Niederlande21 %
Österreich20 %
Polen23 %
Portugal23 %
Rumänien21 %
Schweden25 %
Slowakei23 %
Slowenien22 %
Spanien21 %
Tschechien21 %
Ungarn27 %
Zypern19 %
TEDB · 31. Oktober 2026
Präferenzzollsätze nach Ländern
Abkommen oder Präferenzregelung
Länder
Satz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)
—
2,7 %
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits.
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
CBAM-Sektor: Eisen und Stahl. Für Waren dieses Sektors sind bei der Einfuhr in die EU die bei ihrer Herstellung entstandenen Treibhausgasemissionen zu bezahlen. Liegen keine geprüften tatsächlichen Emissionen vor, meldet der Einführer die unten stehenden Standardwerte (Tonnen CO2-Äquivalent je Tonne Ware).
7311 00Containers of iron or steel, for compressed or liquefied gas (excl. containers specifically constructed or equipped for one or more types of transport)
Herstellungsland
Direkt
Indirekt
Gesamt
Algerien
3
—
3
Argentinien
2,63
—
2,63
Aserbaidschan
1,77
—
1,77
Australien
3,17
—
3,17
Bosnien und Herzegowina
3,08
—
3,08
Brasilien
3
—
3
Chile
2,46
—
2,46
China
6,65
—
6,65
Indien
6,64
—
6,64
Indonesien
9,98
—
9,98
Iran
2,38
—
2,38
Japan
3,13
—
3,13
Kanada
3,01
—
3,01
Kasachstan
5,18
—
5,18
Kolumbien
2,99
—
2,99
Mexiko
3,06
—
3,06
Myanmar
3,1
—
3,1
Neuseeland
3,02
—
3,02
Nordmazedonien
2,9
—
2,9
Philippinen
2,31
—
2,31
Russland
3,21
—
3,21
Serbien
2,51
—
2,51
Südafrika
4,03
—
4,03
Südkorea
4,1
—
4,1
Taiwan
2,42
—
2,42
Thailand
4,57
—
4,57
Türkei
5,43
—
5,43
Ukraine
3,54
—
3,54
Usbekistan
3,21
—
3,21
Vereinigte Staaten
3,73
—
3,73
Vereinigtes Königreich
3,03
—
3,03
Vietnam
2,96
—
2,96
Andere Länder (Standard)
5,39
—
5,39
mit Aufschlag für 2026: 5,924 · mit Aufschlag für 2027: 6,462 · mit Aufschlag für 2028: 7
t CO2e je t Ware · endgültiger Zeitraum seit 1. Januar 2026; erste jährliche CBAM-Erklärung bis 30. September 2027 · Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621, berichtigt durch 2026/1740 (Daten der Europäischen Kommission, nicht rechtsverbindlich)
Erläuterungen zur KN
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
7311 00 · Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase
Nicht hierher gehören tragbare Reifenfüllgeräte, die neben einem Druckluftbehälter ein Manometer, einen Füllschlauch, Verschlussnippel sowie Lufteinlass- und Luftauslassventile besitzen und bei denen das Manometer dazu dient, den Druck im Reifen und nicht jenen im Behälter zu messen (Unterposition 9026 20 40 oder 9026 20 80).
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
Jahr
Warenbezeichnung
Drittlandszollsatz
Besondere Maßeinheit
2026
1000 l oder mehr
2,7 %
—
2025
unverändert
2,7 %
—
2024
unverändert
2,7 %
—
2023
unverändert
2,7 %
—
2022
unverändert
2,7 %
—
2021
unverändert
2,7 %
—
2020
unverändert
2,7 %
—
2019
1000 l oder mehr
2,7 %
—
KN-Code 7311 00 99 ist eine Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur unter der HS-Unterposition 7311.00 („Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %; die Menge wird in — angemeldet.
Waren aus 152 Ländern können zollfrei in die EU eingeführt werden, und zwar aufgrund von Handelsabkommen und Präferenzregelungen (etwa GSP-EBA und CARIFORUM); der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %.
Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 7311.00 in die EU auf 316,4 Mio. € (−7 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war China mit einem Anteil von 43 %, gefolgt von der Türkei.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 2,7 %, USA zollfrei, UK 2 %, Kanada zollfrei, Mexiko zollfrei, Brasilien 25 %, Argentinien 25 %, Peru zollfrei, Neuseeland 5 %, Japan 3,3 %, Taiwan 10 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 6 %–13 % und Nigeria 20 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 7311.00 im Wert von 1,2 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus China.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 7311 00 99 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 2,7 %; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welche Länder erhalten für 7311 00 99 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 152 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 152 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 7311.00 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus China (167 Mio. $), gefolgt von der Türkei.
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