Unterlagencodierungen

Y-154 Ausnahme vom Einfuhr-/Ausfuhrverbot für Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden können oder für die keine Vorkehrungen zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden, für fluorierte Treibhausgase, leer, vollständig oder teilweise befüllt, für Labor- oder Analysezwecke gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573

Die Unterlagencodierung Y-154 steht für „Ausnahme vom Einfuhr-/Ausfuhrverbot für Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden können oder für die keine Vorkehrungen zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden, für fluorierte Treibhausgase, leer, vollständig oder teilweise befüllt, für Labor- oder Analysezwecke gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573“. Maßnahmen zu 49 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

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