Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 7309.00

7309 00 59

7309 00 59: Stahlbehälter und Tanks über 300 l: 100000 l oder weniger

Stahlbehälter und Tanks über 300 l

✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 7309 00 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung:
  2. für flüssige Stoffe:
  3. andere, mit einem Fassungsvermögen von:
  4. 7309 00 59 100000 l oder weniger

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll 2,2 % Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 3 zusätzliche Maßnahmen Einfuhrvoraussetzungen: 11
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 3

  • ZollaussetzungAussetzung – Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 2658/87
    Unterlagen
    • C990 Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
  • ZollaussetzungLuftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 1517/18
    Unterlagen
    • C119 Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 12

  • Verbot oder BeschränkungEinfuhrverbot
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus
    Rechtsakt
    Regulation 0355/22
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 1509/17
    Unterlagen
    • Y971 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang II Teil VIII der Verordnung (EU) 2017/1509)
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 1509/17
    Unterlagen
    • Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 1509/17
    Unterlagen
    • Y957 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang II Teil V der Verordnung (EU) 2017/1509)
  • EinfuhrkontrolleKontrolle der Einfuhr von fluorierten Treibhausgasen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 0573/24
    Unterlagen
    • Y154 Ausnahme vom Einfuhr-/Ausfuhrverbot für Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden können oder für die keine Vorkehrungen zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden, für fluorierte Treibhausgase, leer, vollständig oder teilweise befüllt, für Labor- oder Analysezwecke gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573
    • C045 Konformitätserklärung mit Nachweis verbindlicher Vorkehrungen für die Rückgabe von Behältern zur Wiederbefüllung (Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573)
    • Y160 Waren, die nicht unter die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/573 fallen
    • Y123 Unternehmen, das gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/573 auf dem F-Gas-Portal registriert ist
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus
    Rechtsakt
    Regulation 0765/06
    Unterlagen
    • Y759 Waren, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind
    • Y757 Die in Artikel 1aa (1) der Verordnung (EC) 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1aa (2a))
    • Y758 Die in Artikel 1aa der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1aa Absatz 2b).
  • EinfuhrkontrolleEinfuhr-/Ausfuhrbeschränkung Gemeinsame Militärgüterliste (GML)
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • Y759 Waren, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind
    • Y692 Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 4 Absätz 2)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea, Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 1509/17, Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y963 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang II Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1509)
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2027
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y824 Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden
    • Y878 Die Ware wird aus einem Partnerland zur Einfuhr von Eisen und Stahl gemäß Anhang XXXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2027
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • EinfuhrkontrolleSchaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems - CBAM
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0956/23
    Unterlagen
    • Y128 CBAM-Kontonummer
    • Y134 Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956
    • Y135 Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden sollen - Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956
    • Y237 Waren mit Ursprung in der EU
    • Y238 Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wurde bis zum 31. März 2026 gestellt
    • Y137 De-minimis-Ausnahmeregelung - Befreiung gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956

Ausfuhrmaßnahmen 17

Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.

AusfuhrmaßnahmenBestimmungslandRechtsaktGültigkeit
AusfuhrverbotSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 0285/18 28. Februar 2018
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 1509/17 20. September 2017
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 1509/17 1. Juli 2019
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Crimea and Sevastopol Ukraine Regulation 0692/14 25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 1509/17 1. September 2017
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 26. Juni 2024
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 1509/17 1. September 2017
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Syria Syrien Regulation 0509/12 17. Juni 2012
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Zimbabwe Simbabwe Regulation 0384/26 19. Februar 2026
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 20. Juli 2025
Einfuhr-/Ausfuhrbeschränkung Gemeinsame Militärgüterliste (GML)Sanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 20. Juli 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Non-government-controlled areas of Ukraine Ukraine Regulation 0263/22 25. August 2022
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 24. Juni 2023
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 25. Februar 2025
Ausfuhrgenehmigung (Dual use) All third countries Regulation 2003/25 15. November 2025
Ausfuhrkontrolle von fluorierten Treibhausgasen All third countries Regulation 0573/24 17. September 2025

TARIC-Daten vom 28. Oktober 2026

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 21 %
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 19 %
  • Estland 24 %
  • Finnland 25,5 %
  • Frankreich 20 %
  • Griechenland 13 % ermäßigter Satz
  • Irland 23 %
  • Italien 22 %
  • Kroatien 25 %
  • Lettland 21 %
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 17 %
  • Malta 18 %
  • Niederlande 21 %
  • Österreich 20 %
  • Polen 23 %
  • Portugal 23 %
  • Rumänien 21 %
  • Schweden 25 %
  • Slowakei 23 %
  • Slowenien 22 %
  • Spanien 21 %
  • Tschechien 21 %
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 19 %

TEDB · 28. Oktober 2026

Präferenzzollsätze nach Ländern

Abkommen oder PräferenzregelungLänderSatz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)—2,2 %
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere

Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Frei
CARIFORUM
Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitere

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

Frei
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)
Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitere

Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna

Frei
APS - Allgemeine Regelung
Cookinseln, Indonesien, Kenia, Kongo-Brazzaville und 6 weitere

Cookinseln, Indonesien, Kenia, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Nigeria, Niue, Syrien, Tadschikistan, Vanuatu

Frei
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung)
Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei und 4 weitere

Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Usbekistan

Frei
Zentralamerika Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama Frei
Mercosur Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay Frei
SADC EPA Botsuana, Eswatini, Namibia Frei
Europäischer Wirtschaftsraum Island, Liechtenstein, Norwegen Frei
Staaten des östlichen und südlichen Afrikas Mauritius, Seychellen, Simbabwe Frei
Zollunion EU–Andorra Andorra Frei
Abkommen EU–Albanien Albanien Frei
Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina Frei
Abkommen EU–Kanada Kanada Frei
Abkommen EU–Schweiz Schweiz Frei
Abkommen EU–Côte d’Ivoire Côte d’Ivoire Frei
Abkommen EU–Chile Chile Frei
Abkommen EU–Kamerun Kamerun Frei
Abkommen EU–Kolumbien Kolumbien Frei
Abkommen EU–Algerien Algerien Frei
Abkommen EU–Ecuador Ecuador Frei
Abkommen EU–Ägypten Ägypten Frei
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. Westsahara Frei
Abkommen EU–Fidschi Fidschi Frei
Abkommen EU–Färöer Färöer Frei
Abkommen EU–Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Frei
Abkommen EU–Georgien Georgien Frei
Abkommen EU–Ghana Ghana Frei
Abkommen EU–Israel Israel Frei
Abkommen EU–Jordanien Jordanien Frei
Abkommen EU–Japan Japan Frei
Abkommen EU–Südkorea Südkorea Frei
Abkommen EU–Libanon Libanon Frei
Abkommen EU–Marokko Marokko Frei
Abkommen EU–Republik Moldau Republik Moldau Frei
Abkommen EU–Montenegro Montenegro Frei
Abkommen EU–Nordmazedonien Nordmazedonien Frei
Abkommen EU–Mexiko Mexiko Frei
Abkommen EU–Neuseeland Neuseeland Frei
Abkommen EU–Peru Peru Frei
Abkommen EU–Papua-Neuguinea Papua-Neuguinea Frei
Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete Palästinensische Autonomiegebiete Frei
Abkommen EU–Serbien Serbien Frei
Abkommen EU–Singapur Singapur Frei
Zollunion EU–San Marino San Marino Frei
Abkommen EU–Tunesien Tunesien Frei
Zollunion EU–Türkei Türkei Frei
Abkommen EU–Ukraine Ukraine Frei
Abkommen EU–Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten Frei
Abkommen EU–Vietnam Vietnam Frei
Abkommen EU–Samoa Samoa Frei
Abkommen EU–Kosovo Kosovo Frei
Abkommen EU–Südafrika Südafrika Frei

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 7309.00

letzte 12 Monate273,8 Mio. €+26,4 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis4,52 € je kg
Präferenzzollsatz41 %
Jan. 2024: 21,2 Mio. €Feb. 2024: 20,7 Mio. €März 2024: 27,6 Mio. €Apr. 2024: 15,8 Mio. €Mai 2024: 15,5 Mio. €Juni 2024: 24,7 Mio. €Juli 2024: 21,8 Mio. €Aug. 2024: 18,8 Mio. €Sept. 2024: 25,2 Mio. €Okt. 2024: 18,4 Mio. €Nov. 2024: 19,1 Mio. €Dez. 2024: 15,3 Mio. €Jan. 2025: 15,4 Mio. €Feb. 2025: 17 Mio. €März 2025: 19,7 Mio. €Apr. 2025: 18,2 Mio. €Mai 2025: 19,4 Mio. €Juni 2025: 15,1 Mio. €Juli 2025: 18,3 Mio. €Aug. 2025: 15,4 Mio. €Sept. 2025: 20,5 Mio. €Okt. 2025: 19,7 Mio. €Nov. 2025: 22,6 Mio. €Dez. 2025: 34,6 Mio. €Jan. 2026: 14,1 Mio. €Feb. 2026: 19 Mio. €März 2026: 20,5 Mio. €Apr. 2026: 20,6 Mio. €Mai 2026: 27 Mio. €Juni 2026: 22,4 Mio. €Juli 2026: 34,8 Mio. €Aug. 2026: 18 Mio. € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
China 60,2 Mio. € 22 % +58,3 %
Vereinigte Staaten 40 Mio. € 14,6 % +306,3 %
Vereinigtes Königreich 37,8 Mio. € 13,8 % -4,8 %
Türkei 31,5 Mio. € 11,5 % -8,9 %
Norwegen 21,1 Mio. € 7,7 % +168,2 %
Bosnien und Herzegowina 12 Mio. € 4,4 % -11,6 %
Serbien 10 Mio. € 3,6 % -44,8 %
Schweiz 9,1 Mio. € 3,3 % -11,2 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

7309.00 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Tarifpositionen (EU): 7309.00

Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren

Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.

  • N363422 U.S. CBP 31. Juli 2026 · 7309.00.00.90

    The tariff classification of an energy storage cabinet kit from Thailand

  • H351314 U.S. CBP 20. Januar 2026 · 7309.00.00

    Affirmation of NY N333141; Tariff classification of steel transfer tanks from Mexico

  • N356914 U.S. CBP 5. Januar 2026 · 7309.00.00.90

    The tariff classification of metal containers from China

  • H349196 U.S. CBP 23. Oktober 2025 · 7309.00.00

    Application for Further Review of Protest No. 4601-23-135213; Classification of Wire Containers

insgesamt 9 Entscheidungen zu dieser Nummer

Anmerkungen

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 73 →

CBAM: CO2-Grenzausgleichssystem

CBAM-Sektor: Eisen und Stahl. Für Waren dieses Sektors sind bei der Einfuhr in die EU die bei ihrer Herstellung entstandenen Treibhausgasemissionen zu bezahlen. Liegen keine geprüften tatsächlichen Emissionen vor, meldet der Einführer die unten stehenden Standardwerte (Tonnen CO2-Äquivalent je Tonne Ware).

7309 Reservoirs, tanks, vats and similar containers, of iron or steel, for any material "other than compressed or liquefied gas", of a capacity of > 300 l, not fitted with mechanical or thermal equipment, whether or not lined or heat-insulated (excl. containers specifically constructed or equipped for one or more types of transport)

HerstellungslandDirektIndirektGesamt
Algerien3—3
Argentinien3,01—3,01
Aserbaidschan1,77—1,77
Australien3,26—3,26
Bosnien und Herzegowina3,02—3,02
Brasilien3,12—3,12
Chile2,54—2,54
China6,66—6,66
Indien6,65—6,65
Indonesien10,01—10,01
Iran2,55—2,55
Japan3,16—3,16
Kanada3,18—3,18
Kasachstan5,36—5,36
Kolumbien3,76—3,76
Mexiko3,13—3,13
Myanmar3,1—3,1
Neuseeland3,04—3,04
Nordmazedonien2,9—2,9
Philippinen2,02—2,02
Russland3,59—3,59
Serbien2,51—2,51
Südafrika4,22—4,22
Südkorea4,12—4,12
Taiwan2,44—2,44
Thailand4,64—4,64
Türkei5,6—5,6
Ukraine3,66—3,66
Usbekistan3,21—3,21
Vereinigte Staaten3,19—3,19
Vereinigtes Königreich3,21—3,21
Vietnam2,99—2,99
Andere Länder (Standard)5,47—5,47

mit Aufschlag für 2026: 6,015 · mit Aufschlag für 2027: 6,562 · mit Aufschlag für 2028: 7,108

t CO2e je t Ware · endgültiger Zeitraum seit 1. Januar 2026; erste jährliche CBAM-Erklärung bis 30. September 2027 · Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621, berichtigt durch 2026/1740 (Daten der Europäischen Kommission, nicht rechtsverbindlich)

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 100000 l oder weniger 2,2 % —
2025 unverändert 2,2 % —
2024 unverändert 2,2 % —
2023 unverändert 2,2 % —
2022 unverändert 2,2 % —
2021 unverändert 2,2 % —
2020 unverändert 2,2 % —
2019 100000 l oder weniger 2,2 % —

In der Kombinierten Nomenklatur ist 7309 00 59 eine von 5 Tarifpositionen unter der Unterposition 7309.00 („Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl…“).

Der Drittlandszollsatz beträgt 2,2 %; die Menge wird in — angemeldet.

Für Waren mit Ursprung in 152 Ländern gilt in der EU statt des Drittlandszollsatzes von 2,2 % ein Präferenzzollsatz (etwa GSP-EBA oder CARIFORUM); bei 152 davon entfällt der Zoll ganz.

In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 7309.00 im Wert von 273,8 Mio. € ein (+26 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 4,52 € je kg; wichtigstes Lieferland war China mit einem Anteil von 22 %, gefolgt von den USA.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 2,2 %, USA zollfrei, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko zollfrei, Brasilien 7,2 %–20 %, Argentinien 0 %–12,6 %, Peru zollfrei, Neuseeland 5 %, Japan 3,3 %, Taiwan 10 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 10 % und Nigeria 10 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 7309.00 im Wert von 1,4 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus dem Vereinigten Königreich.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 7309 00 59 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 2,2 %; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Welche Länder erhalten für 7309 00 59 einen niedrigeren Zollsatz?

Für 152 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 152 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.

Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?

Für die Unterposition 7309.00 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus dem Vereinigten Königreich (53 Mio. $), gefolgt von der Türkei.

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