Unterlagencodierungen

L-050 Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/880 ausgestellte Erklärung des Einführers für Kulturgüter

Die Unterlagencodierung L-050 steht für „Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/880 ausgestellte Erklärung des Einführers für Kulturgüter“. Maßnahmen zu 12 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

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