Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 9705.22

9705 22 00

9705 22 00: Exemplare ausgestorbener oder gefährdeter Arten und Teile davon

Nicht allein anmeldbar: eine der 4 Unterteilungen verwenden Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 9705 Sammlungen und Sammlungsstücke von archäologischem, ethnografischem, historischem, zoologischem, botanischem, mineralogischem, anatomischem, paläontologischem oder münzkundlichem Wert:
  2. Sammlungen und Sammlungsstücke von zoologischem, botanischem, mineralogischem, anatomischem oder paläontologischem Wert:
  3. 9705 22 00 Exemplare ausgestorbener oder gefährdeter Arten und Teile davon

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll Frei Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 2 zusätzliche Maßnahmen Einfuhrvoraussetzungen: 10
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 3

  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    bis 31. Oktober 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
    Unterlagen
    • C127 Produktidentifikator des Handelsprodukts
    • C128 Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • C129 Standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • Y081 Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 15

  • EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Irak, Syrien
    Rechtsakt
    Regulation 1210/03, Regulation 1332/13
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • Y715 Waren, die vor dem 1. März 2014 aus der Ukraine ausgeführt wurden
    • Y879 Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3v Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Luxuswaren
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 2062/17
    Unterlagen
    • Y945 Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
    • Y946 Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509)
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle von Robbenerzeugnissen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 1850/15
    Unterlagen
    • C679 Bescheinigung (Robbenerzeugnisse), von einer anerkannten Stelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 vor dem 18. Oktober 2015 ausgestellt
    • C680 Schriftliche Einfuhrerklärung und Dokument, aus dem hervorgeht, wo die Erzeugnisse erworben wurden (Robbenerzeugnisse)
    • C683 Europäische Union - Bescheinigung für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd durch Inuit oder andere indigene Gemeinschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen
    • Y032 Andere Erzeugnisse als die in Verordnung (EU) 2015/1850 (ABl. L 271) genannten Robbenerzeugnisse
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle - Abfällen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 1157/24
    Unterlagen
    • C672 Mitzuführendes Informationsdokument für die Verbringung der in Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abfälle - Artikel 18 und Anhang VII
    • C669 Notifizierungsformular gemäß Verordnung (EU) 2024/1157 - Artikel 5 und Anhang IA
    • Y923 Für dieses Erzeugnis gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1157 nicht
    • C670 Begleitformular gemäß Verordnung (EU) 2024/1157 - Artikel 5 und Anhang IB
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Libyen, Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0813/25, Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y182 Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3(a) der Verordnung (EU) Nr. 2016/44 fallen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
  • EinfuhrkontrolleVeterinärkontrolle
    Nur für
    9705 22 00 12 Collections and collectors’ items of animal origin
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Andorra, Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino
    Rechtsakt
    Regulation 0632/21
    Unterlagen
    • N853 GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
    • Y930 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle bei Kulturgütern
    Nur für
    9705 22 00 12 Collections and collectors’ items of animal origin
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 0880/19
    Unterlagen
    • Y185 Waren, die vor dem 28.6.2025 in einem der in Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zollverfahren angemeldet wurden und von der Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung bzw. einer Erklärung des Einführers befreit sind.
    • Y235 Kulturgüter, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 unter uneingeschränkter Achtung des Rechts aus dem Hoheitsgebiet des Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden sind, entfernt wurden
    • L050 Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/880 ausgestellte Erklärung des Einführers für Kulturgüter
    • Y138 Befreiung von der Vorlage der für die Einfuhr von Kulturgütern erforderlichen Dokumente gemäß Artikel 3.4 (b) und (c) der Verordnung (EU) 2019/880 (Verwahrung und vorübergehende Verwendung)
    • Y186 Befreiung von der Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung bzw. einer Erklärung des Einführers für Kulturgüter gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/880 (Rückwaren)
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle bei Kulturgütern
    Nur für
    9705 22 00 14 Other
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 0880/19
    Unterlagen
    • Y185 Waren, die vor dem 28.6.2025 in einem der in Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zollverfahren angemeldet wurden und von der Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung bzw. einer Erklärung des Einführers befreit sind.
    • Y235 Kulturgüter, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 unter uneingeschränkter Achtung des Rechts aus dem Hoheitsgebiet des Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden sind, entfernt wurden
    • L050 Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/880 ausgestellte Erklärung des Einführers für Kulturgüter
    • Y138 Befreiung von der Vorlage der für die Einfuhr von Kulturgütern erforderlichen Dokumente gemäß Artikel 3.4 (b) und (c) der Verordnung (EU) 2019/880 (Verwahrung und vorübergehende Verwendung)
    • Y186 Befreiung von der Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung bzw. einer Erklärung des Einführers für Kulturgüter gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/880 (Rückwaren)
  • EinfuhrkontrolleVeterinärkontrolle
    Nur für
    9705 22 00 16 Collections and collectors’ items of animal origin
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Andorra, Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino
    Rechtsakt
    Regulation 0632/21
    Unterlagen
    • N853 GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
    • Y930 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle - CITES
    Nur für
    9705 22 00 16 Collections and collectors’ items of animal origin
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 0966/23
    Unterlagen
    • C400 Vorlage der erforderlichen "CITES"-Bescheinigung
    • Y900 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner Übereinkommen (CITES)
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle bei Kulturgütern
    Nur für
    9705 22 00 16 Collections and collectors’ items of animal origin
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 0880/19
    Unterlagen
    • Y235 Kulturgüter, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 unter uneingeschränkter Achtung des Rechts aus dem Hoheitsgebiet des Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden sind, entfernt wurden
    • Y199 Waren, die nicht unter die Verordnung (EU) 2019/880 über die Einfuhr von Kulturgütern fallen
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle - CITES
    Nur für
    9705 22 00 80 Other
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 0966/23
    Unterlagen
    • C400 Vorlage der erforderlichen "CITES"-Bescheinigung
    • Y900 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner Übereinkommen (CITES)
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle bei Kulturgütern
    Nur für
    9705 22 00 80 Other
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 0880/19
    Unterlagen
    • Y235 Kulturgüter, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 unter uneingeschränkter Achtung des Rechts aus dem Hoheitsgebiet des Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden sind, entfernt wurden
    • Y199 Waren, die nicht unter die Verordnung (EU) 2019/880 über die Einfuhr von Kulturgütern fallen

TARIC-Unterpositionen

Melden Sie den zehnstelligen TARIC-Code an, der zu den Waren passt: Die Maßnahmen können sich je nach Unterposition unterscheiden.

9705 22 00 12Sammlungen und Sammlungsstücke tierischen Ursprungs
9705 22 00 14andere
9705 22 00 16Sammlungen und Sammlungsstücke tierischen Ursprungs
9705 22 00 80andere

Ausfuhrmaßnahmen 14

Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.

AusfuhrmaßnahmenBestimmungslandRechtsaktGültigkeit
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iraq All third countries Regulation 1210/03 1. Januar 2007
AusfuhrgenehmigungSanktionsregelung: Syria All third countries Regulation 1332/13 15. Dezember 2013
Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenSanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 24. Juni 2023
Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 2062/17 28. Juni 2018
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 3. Juli 2024
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Haiti Haiti Regulation 2309/22 26. März 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Central African Republic Zentralafrikanische Republik Regulation 0224/14 26. März 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Libya Libyen Regulation 0813/25 29. April 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia All third countries (außer Australien, Kanada, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Island, Japan, Südkorea, Liechtenstein, Norwegen, Neuseeland, Russland, Vereinigte Staaten) Regulation 0833/14 2. Januar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus All third countries (außer Australien, Belarus, Kanada, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Island, Japan, Südkorea, Liechtenstein, Norwegen, Neuseeland, Vereinigte Staaten) Regulation 0765/06 21. Oktober 2024
Beschränkung bei der Ausfuhr All third countries Regulation 0258/12 30. September 2013
Ausfuhrkontrolle – CITES All third countries Regulation 0966/23 20. Mai 2023
Ausfuhrkontrolle bei Kulturgütern All third countries Regulation 0116/09 2. März 2009
Ausfuhrkontrolle – Abfällen All third countries Regulation 1157/24 21. Mai 2026

TARIC-Daten vom 7. November 2026

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 21 %
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 7 % ermäßigter Satz
  • Estland 24 %
  • Finnland 25,5 %
  • Frankreich 20 %
  • Griechenland 24 %
  • Irland 23 %
  • Italien 22 %
  • Kroatien 25 %
  • Lettland 21 %
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 8 % ermäßigter Satz
  • Malta 18 %
  • Niederlande 21 %
  • Österreich 20 %
  • Polen 23 %
  • Portugal 23 %
  • Rumänien 21 %
  • Schweden 25 %
  • Slowakei 23 %
  • Slowenien 22 %
  • Spanien 21 %
  • Tschechien 21 %
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 5 % ermäßigter Satz

TEDB · 7. November 2026

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 9705.22

letzte 12 Monate32,7 Mio. €+65,1 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis376,41 € je kg
Präferenzzollsatz0 %
Jan. 2024: 116.429 €Feb. 2024: 207.657 €März 2024: 170.860 €Apr. 2024: 90.293 €Mai 2024: 96.999 €Juni 2024: 1,2 Mio. €Juli 2024: 824.145 €Aug. 2024: 280.982 €Sept. 2024: 856.477 €Okt. 2024: 256.077 €Nov. 2024: 425.357 €Dez. 2024: 96.606 €Jan. 2025: 108.530 €Feb. 2025: 318.387 €März 2025: 1,6 Mio. €Apr. 2025: 5,9 Mio. €Mai 2025: 310.942 €Juni 2025: 113.202 €Juli 2025: 111.132 €Aug. 2025: 9,7 Mio. €Sept. 2025: 112.587 €Okt. 2025: 111.799 €Nov. 2025: 1,5 Mio. €Dez. 2025: 26,7 Mio. €Jan. 2026: 78.119 €Feb. 2026: 1,4 Mio. €März 2026: 129.838 €Apr. 2026: 946.535 €Mai 2026: 130.475 €Juni 2026: 324.077 €Juli 2026: 706.094 €Aug. 2026: 443.457 € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
Vereinigte Staaten 28,4 Mio. € 87 % +58,9 %
Südkorea 1,3 Mio. € 3,9 % +32.259,7 %
Schweiz 800.143 € 2,5 % +294,5 %
Südafrika 613.950 € 1,9 % +101,7 %
Namibia 516.768 € 1,6 % +154,4 %
Kanada 382.929 € 1,2 % +176,4 %
China 205.515 € 0,6 % +2.589,3 %
Vereinigtes Königreich 150.302 € 0,5 % -53,6 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

9705.22 Exemplare ausgestorbener oder gefährdeter Arten und Teile davon

Anmerkungen

Anmerkungen
Zusätzliche Anmerkung

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 97 →

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 Exemplare ausgestorbener oder gefährdeter Arten und Teile davon Frei —
2025 unverändert Frei —
2024 unverändert Frei —
2023 unverändert Frei —
2022 Exemplare ausgestorbener oder gefährdeter Arten und Teile davon Frei —
2021 in der Nomenklatur dieses Jahres nicht enthalten — —
2020 in der Nomenklatur dieses Jahres nicht enthalten — —
2019 in der Nomenklatur dieses Jahres nicht enthalten — —

Geschichte der Nummer

Seit 2022; vorher wurden diese Waren unter 9705 00 00 eingereiht.

KN-Code 9705 22 00 ist in der Kombinierten Nomenklatur die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 9705.22 („Exemplare ausgestorbener oder gefährdeter Arten und Teile davon“).

Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in — angemeldet.

In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 9705.22 im Wert von 32,7 Mio. € ein (+65 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 376,41 € je kg; wichtigstes Lieferland waren die USA mit einem Anteil von 87 %, gefolgt von Südkorea.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei zollfrei, USA zollfrei, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko zollfrei, Brasilien 3,6 %, Argentinien 3,6 %, Peru 6 %, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan zollfrei, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 7 % und Nigeria 20 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 9705.22 im Wert von 6 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus den USA.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 9705 22 00 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?

Für die Unterposition 9705.22 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus den USA (3 Mio. $), gefolgt von dem Vereinigten Königreich.

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