Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 9705.22
9705 22 00: Exemplare ausgestorbener oder gefährdeter Arten und Teile davon
Nicht allein anmeldbar: eine der 4 Unterteilungen verwenden Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
- 9705 Sammlungen und Sammlungsstücke von archäologischem, ethnografischem, historischem, zoologischem, botanischem, mineralogischem, anatomischem, paläontologischem oder münzkundlichem Wert:
- Sammlungen und Sammlungsstücke von zoologischem, botanischem, mineralogischem, anatomischem oder paläontologischem Wert:
- 9705 22 00 Exemplare ausgestorbener oder gefährdeter Arten und Teile davon
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 3
- Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- bis 31. Oktober 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0382/26
- Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0382/26
- BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 2108/26
- Unterlagen
- Y126 Goods sold in distance sales
Einfuhrvoraussetzungen 15
- EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Irak, Syrien
- Rechtsakt
- Regulation 1210/03, Regulation 1332/13
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Russland
- Rechtsakt
- Regulation 0833/14
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Luxuswaren
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Nordkorea
- Rechtsakt
- Regulation 2062/17
- Unterlagen
- Y945 Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
- Y946 Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509)
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle von Robbenerzeugnissen
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- Regulation 1850/15
- Unterlagen
- C679 Bescheinigung (Robbenerzeugnisse), von einer anerkannten Stelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 vor dem 18. Oktober 2015 ausgestellt
- C680 Schriftliche Einfuhrerklärung und Dokument, aus dem hervorgeht, wo die Erzeugnisse erworben wurden (Robbenerzeugnisse)
- C683 Europäische Union - Bescheinigung für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd durch Inuit oder andere indigene Gemeinschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen
- Y032 Andere Erzeugnisse als die in Verordnung (EU) 2015/1850 (ABl. L 271) genannten Robbenerzeugnisse
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle - Abfällen
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- Regulation 1157/24
- Unterlagen
- C672 Mitzuführendes Informationsdokument für die Verbringung der in Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abfälle - Artikel 18 und Anhang VII
- C669 Notifizierungsformular gemäß Verordnung (EU) 2024/1157 - Artikel 5 und Anhang IA
- Y923 Für dieses Erzeugnis gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1157 nicht
- C670 Begleitformular gemäß Verordnung (EU) 2024/1157 - Artikel 5 und Anhang IB
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0692/14
- Unterlagen
- Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Libyen, Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0813/25, Regulation 0263/22
- Unterlagen
- Y182 Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3(a) der Verordnung (EU) Nr. 2016/44 fallen
- Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- EinfuhrkontrolleVeterinärkontrolle
- Nur für
- 9705 22 00 12 Collections and collectors’ items of animal origin
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Andorra, Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino
- Rechtsakt
- Regulation 0632/21
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle bei Kulturgütern
- Nur für
- 9705 22 00 12 Collections and collectors’ items of animal origin
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- Regulation 0880/19
- Unterlagen
- Y185 Waren, die vor dem 28.6.2025 in einem der in Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zollverfahren angemeldet wurden und von der Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung bzw. einer Erklärung des Einführers befreit sind.
- Y235 Kulturgüter, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 unter uneingeschränkter Achtung des Rechts aus dem Hoheitsgebiet des Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden sind, entfernt wurden
- L050 Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/880 ausgestellte Erklärung des Einführers für Kulturgüter
- Y138 Befreiung von der Vorlage der für die Einfuhr von Kulturgütern erforderlichen Dokumente gemäß Artikel 3.4 (b) und (c) der Verordnung (EU) 2019/880 (Verwahrung und vorübergehende Verwendung)
- Y186 Befreiung von der Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung bzw. einer Erklärung des Einführers für Kulturgüter gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/880 (Rückwaren)
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle bei Kulturgütern
- Nur für
- 9705 22 00 14 Other
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- Regulation 0880/19
- Unterlagen
- Y185 Waren, die vor dem 28.6.2025 in einem der in Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zollverfahren angemeldet wurden und von der Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung bzw. einer Erklärung des Einführers befreit sind.
- Y235 Kulturgüter, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 unter uneingeschränkter Achtung des Rechts aus dem Hoheitsgebiet des Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden sind, entfernt wurden
- L050 Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/880 ausgestellte Erklärung des Einführers für Kulturgüter
- Y138 Befreiung von der Vorlage der für die Einfuhr von Kulturgütern erforderlichen Dokumente gemäß Artikel 3.4 (b) und (c) der Verordnung (EU) 2019/880 (Verwahrung und vorübergehende Verwendung)
- Y186 Befreiung von der Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung bzw. einer Erklärung des Einführers für Kulturgüter gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/880 (Rückwaren)
- EinfuhrkontrolleVeterinärkontrolle
- Nur für
- 9705 22 00 16 Collections and collectors’ items of animal origin
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Andorra, Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino
- Rechtsakt
- Regulation 0632/21
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle - CITES
- Nur für
- 9705 22 00 16 Collections and collectors’ items of animal origin
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- Regulation 0966/23
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle bei Kulturgütern
- Nur für
- 9705 22 00 16 Collections and collectors’ items of animal origin
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- Regulation 0880/19
- Unterlagen
- Y235 Kulturgüter, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 unter uneingeschränkter Achtung des Rechts aus dem Hoheitsgebiet des Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden sind, entfernt wurden
- Y199 Waren, die nicht unter die Verordnung (EU) 2019/880 über die Einfuhr von Kulturgütern fallen
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle - CITES
- Nur für
- 9705 22 00 80 Other
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- Regulation 0966/23
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle bei Kulturgütern
- Nur für
- 9705 22 00 80 Other
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- Regulation 0880/19
- Unterlagen
- Y235 Kulturgüter, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 unter uneingeschränkter Achtung des Rechts aus dem Hoheitsgebiet des Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden sind, entfernt wurden
- Y199 Waren, die nicht unter die Verordnung (EU) 2019/880 über die Einfuhr von Kulturgütern fallen
TARIC-Unterpositionen
Melden Sie den zehnstelligen TARIC-Code an, der zu den Waren passt: Die Maßnahmen können sich je nach Unterposition unterscheiden.
| 9705 22 00 12 | Sammlungen und Sammlungsstücke tierischen Ursprungs |
| 9705 22 00 14 | andere |
| 9705 22 00 16 | Sammlungen und Sammlungsstücke tierischen Ursprungs |
| 9705 22 00 80 | andere |
Ausfuhrmaßnahmen 14
Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.
| Ausfuhrmaßnahmen | Bestimmungsland | Rechtsakt | Gültigkeit |
|---|---|---|---|
| Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iraq | All third countries | Regulation 1210/03 | 1. Januar 2007 |
| AusfuhrgenehmigungSanktionsregelung: Syria | All third countries | Regulation 1332/13 | 15. Dezember 2013 |
| Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenSanktionsregelung: Russia | Russland | Regulation 0833/14 | 24. Juni 2023 |
| Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenSanktionsregelung: North Korea | Nordkorea | Regulation 2062/17 | 28. Juni 2018 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia | Russland | Regulation 0833/14 | 3. Juli 2024 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Haiti | Haiti | Regulation 2309/22 | 26. März 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Central African Republic | Zentralafrikanische Republik | Regulation 0224/14 | 26. März 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Libya | Libyen | Regulation 0813/25 | 29. April 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia | All third countries (außer Australien, Kanada, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Island, Japan, Südkorea, Liechtenstein, Norwegen, Neuseeland, Russland, Vereinigte Staaten) | Regulation 0833/14 | 2. Januar 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus | All third countries (außer Australien, Belarus, Kanada, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Island, Japan, Südkorea, Liechtenstein, Norwegen, Neuseeland, Vereinigte Staaten) | Regulation 0765/06 | 21. Oktober 2024 |
| Beschränkung bei der Ausfuhr | All third countries | Regulation 0258/12 | 30. September 2013 |
| Ausfuhrkontrolle – CITES | All third countries | Regulation 0966/23 | 20. Mai 2023 |
| Ausfuhrkontrolle bei Kulturgütern | All third countries | Regulation 0116/09 | 2. März 2009 |
| Ausfuhrkontrolle – Abfällen | All third countries | Regulation 1157/24 | 21. Mai 2026 |
TARIC-Daten vom 7. November 2026
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
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Belgien 21 %
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Bulgarien 20 %
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Dänemark 25 %
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Deutschland 7 % ermäßigter Satz
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Estland 24 %
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Finnland 25,5 %
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Frankreich 20 %
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Griechenland 24 %
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Irland 23 %
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Italien 22 %
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Kroatien 25 %
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Lettland 21 %
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Litauen 21 %
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Luxemburg 8 % ermäßigter Satz
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Malta 18 %
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Niederlande 21 %
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Österreich 20 %
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Polen 23 %
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Portugal 23 %
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Rumänien 21 %
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Schweden 25 %
-
Slowakei 23 %
-
Slowenien 22 %
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Spanien 21 %
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Tschechien 21 %
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Ungarn 27 %
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Zypern 5 % ermäßigter Satz
TEDB · 7. November 2026
EU: Einfuhren nach Monaten · HS 9705.22
Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 28,4 Mio. € | 87 % | +58,9 % | |
| 1,3 Mio. € | 3,9 % | +32.259,7 % | |
| 800.143 € | 2,5 % | +294,5 % | |
| 613.950 € | 1,9 % | +101,7 % | |
| 516.768 € | 1,6 % | +154,4 % | |
| 382.929 € | 1,2 % | +176,4 % | |
| 205.515 € | 0,6 % | +2.589,3 % | |
| 150.302 € | 0,5 % | -53,6 % |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
9705.22 Exemplare ausgestorbener oder gefährdeter Arten und Teile davon
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 97 gehören nicht:
a) Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ganzsachen und dergleichen, nicht entwertet, der Position 4907;
b) bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen (Position 5907), ausgenommen solche, die zu Position 9706 gehören;
c) echte Perlen oder Zuchtperlen sowie Edelsteine und Schmucksteine (Positionen 7101 bis 7103).
2. Zu Position 9701 gehören keine Mosaike, die den Charakter einer Handelsware haben (Serienerzeugnisse, Abgüsse und handwerkliche Erzeugnisse), selbst wenn diese Waren von Künstlern entworfen oder gestaltet wurden.
3. Originalstiche, -schnitte und -steindrucke im Sinne der Position 9702 sind Drucke, die von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten in beliebigem, jedoch keinem mechanischen oder fotomechanischen Verfahren auf einen beliebigen Stoff in Schwarzweiß oder Farbig unmittelbar abgezogen sind.
4. Zu Position 9703 gehören nicht Bildhauerarbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben (Serienerzeugnisse, Abgüsse und handwerkliche Erzeugnisse), selbst wenn diese Waren von Künstlern entworfen oder gestaltet wurden.
5.
A) Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkungen 1 bis 4 gehören Waren, bei deren Einreihung Kapitel 97 und andere Kapitel der Nomenklatur in Betracht kommen, zu Kapitel 97.
B) Zu Position 9706 gehören nicht Waren mit den Merkmalen der Positionen 9701 bis 9705.
6. Rahmen um Gemälde, Zeichnungen, Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Stiche, Schnitte oder Steindrucke werden wie diese eingereiht, wenn sie ihnen nach Art und Wert entsprechen.
Rahmen, die nach Art und Wert den in dieser Anmerkung erwähnten Waren nicht entsprechen, sind getrennt einzureihen.
Zusätzliche Anmerkung
1. Zu Position 9705 gehören Sammlerkraft- und -luftfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die:
a) sich in ihrem Originalzustand befinden, d. h. an denen keine wesentlichen Änderungen an Fahrgestell, Karosserie, Lenkung, Bremsen, Getriebe, Aufhängesystem, Motor oder Kotflügel usw. vorgenommen wurden. Instandsetzung und Wiederaufbau ist zulässig, defekte oder verschlissene Teile, Zubehör und Einheiten können ersetzt worden sein, sofern sich das Kraft- oder Luftfahrzeug in historisch einwandfreiem Zustand befindet. Modernisierte oder umgebaute Kraft- und Luftfahrzeuge sind ausgeschlossen;
b) im Fall von Kraftfahrzeugen mindestens 30, im Fall von Luftfahrzeugen mindestens 50 Jahre alt sind;
c) einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.
Die erforderlichen Eigenschaften für die Aufnahme in eine Sammlung, wie verhältnismäßig selten, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen und von hohem Wert, werden für Kraft- und Luftfahrzeuge, die die zuvor genannten drei Kriterien erfüllen, als gegeben angesehen.
Zu dieser Position gehören auch folgende Sammlerstücke:
Kraft- und Luftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz waren,
Rennkraftfahrzeuge und Rennluftfahrzeuge, die nachweislich ausschließlich für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet worden sind und bei angesehenen nationalen und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen haben.
Teile und Zubehör für Kraft- und Luftfahrzeuge werden in diese Position eingereiht, sofern es sich um Originalteile oder Originalzubehör handelt, ihr Alter (bei Kraftfahrzeugen) mindestens 30 bzw. (bei Luftfahrzeugen) mindestens 50 Jahre beträgt und sie nicht mehr hergestellt werden.
Nachbildungen und Nachbauten sind ausgeschlossen, es sei denn, sie erfüllen selbst die drei oben genannten Kriterien.
Diese Unterposition in früheren Jahren
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
| Jahr | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2026 | Exemplare ausgestorbener oder gefährdeter Arten und Teile davon | Frei | — |
| 2025 | unverändert | Frei | — |
| 2024 | unverändert | Frei | — |
| 2023 | unverändert | Frei | — |
| 2022 | Exemplare ausgestorbener oder gefährdeter Arten und Teile davon | Frei | — |
| 2021 | in der Nomenklatur dieses Jahres nicht enthalten | — | — |
| 2020 | in der Nomenklatur dieses Jahres nicht enthalten | — | — |
| 2019 | in der Nomenklatur dieses Jahres nicht enthalten | — | — |
Geschichte der Nummer
Seit 2022; vorher wurden diese Waren unter 9705 00 00 eingereiht.
KN-Code 9705 22 00 ist in der Kombinierten Nomenklatur die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 9705.22 („Exemplare ausgestorbener oder gefährdeter Arten und Teile davon“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in — angemeldet.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 9705.22 im Wert von 32,7 Mio. € ein (+65 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 376,41 € je kg; wichtigstes Lieferland waren die USA mit einem Anteil von 87 %, gefolgt von Südkorea.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei zollfrei, USA zollfrei, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko zollfrei, Brasilien 3,6 %, Argentinien 3,6 %, Peru 6 %, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan zollfrei, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 7 % und Nigeria 20 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 9705.22 im Wert von 6 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus den USA.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 9705 22 00 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 9705.22 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus den USA (3 Mio. $), gefolgt von dem Vereinigten Königreich.