Unterlagencodierungen

Y-186 Befreiung von der Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung bzw. einer Erklärung des Einführers für Kulturgüter gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/880 (Rückwaren)

Die Unterlagencodierung Y-186 steht für „Befreiung von der Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung bzw. einer Erklärung des Einführers für Kulturgüter gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/880 (Rückwaren)“. Maßnahmen zu 12 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

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