Unterlagencodierungen
Y-186 Befreiung von der Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung bzw. einer Erklärung des Einführers für Kulturgüter gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/880 (Rückwaren)
Die Unterlagencodierung Y-186 steht für „Befreiung von der Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung bzw. einer Erklärung des Einführers für Kulturgüter gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/880 (Rückwaren)“. Maßnahmen zu 12 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.
Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen
Einfuhrkontrolle 12
- 9701 21 00Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen
- 9701 22 00Mehr als 100 Jahre alt: Mosaike – Mosaike
- 9701 29 00Mehr als 100 Jahre alt: andere – andere
- 9702 10 00mehr als 100 Jahre alt – mehr als 100 Jahre alt
- 9703 10 00mehr als 100 Jahre alt – mehr als 100 Jahre alt
- 9705 10 00Sammlungen und Sammlungsstücke von archäologischem, ethnografischem oder historischem Wert
- 9705 21 00menschliche Exemplare und Teile davon – menschliche Exemplare und Teile davon
- 9705 22 00Exemplare ausgestorbener oder gefährdeter Arten und Teile davon
- 9705 29 00Sammlungen und Sammlungsstücke von zoologischem: andere – andere
- 9705 31 00mehr als 100 Jahre alt – mehr als 100 Jahre alt
- 9706 10 00mehr als 250 Jahre alt – mehr als 250 Jahre alt
- 9706 90 00Antiquitäten, 100 bis 250 Jahre alt – andere