Unterlagencodierungen
Y-185 Waren, die vor dem 28.6.2025 in einem der in Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zollverfahren angemeldet wurden und von der Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung bzw. einer Erklärung des Einführers befreit sind.
Die Unterlagencodierung Y-185 steht für „Waren, die vor dem 28.6.2025 in einem der in Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zollverfahren angemeldet wurden und von der Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung bzw. einer Erklärung des Einführers befreit sind.“. Maßnahmen zu 12 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.
Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen
Einfuhrkontrolle 12
- 9701 21 00Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen
- 9701 22 00Mehr als 100 Jahre alt: Mosaike – Mosaike
- 9701 29 00Mehr als 100 Jahre alt: andere – andere
- 9702 10 00mehr als 100 Jahre alt – mehr als 100 Jahre alt
- 9703 10 00mehr als 100 Jahre alt – mehr als 100 Jahre alt
- 9705 10 00Sammlungen und Sammlungsstücke von archäologischem, ethnografischem oder historischem Wert
- 9705 21 00menschliche Exemplare und Teile davon – menschliche Exemplare und Teile davon
- 9705 22 00Exemplare ausgestorbener oder gefährdeter Arten und Teile davon
- 9705 29 00Sammlungen und Sammlungsstücke von zoologischem: andere – andere
- 9705 31 00mehr als 100 Jahre alt – mehr als 100 Jahre alt
- 9706 10 00mehr als 250 Jahre alt – mehr als 250 Jahre alt
- 9706 90 00Antiquitäten, 100 bis 250 Jahre alt – andere