Unterlagencodierungen

Y-185 Waren, die vor dem 28.6.2025 in einem der in Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zollverfahren angemeldet wurden und von der Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung bzw. einer Erklärung des Einführers befreit sind.

Die Unterlagencodierung Y-185 steht für „Waren, die vor dem 28.6.2025 in einem der in Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zollverfahren angemeldet wurden und von der Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung bzw. einer Erklärung des Einführers befreit sind.“. Maßnahmen zu 12 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

Codierungen für Unterlagen und Bescheinigungen →