Unterlagencodierungen

Y-235 Kulturgüter, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 unter uneingeschränkter Achtung des Rechts aus dem Hoheitsgebiet des Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden sind, entfernt wurden

Die Unterlagencodierung Y-235 steht für „Kulturgüter, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 unter uneingeschränkter Achtung des Rechts aus dem Hoheitsgebiet des Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden sind, entfernt wurden“. Maßnahmen zu 18 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

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