Unterlagencodierungen
Y-685 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3be)
Die Unterlagencodierung Y-685 steht für „Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3be)“. Maßnahmen zu 14 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.
Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen
Einfuhrkontrolle 14
- 4302 11 00Ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht: von Nerzen – von Nerzen
- 4302 19 15Ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht: andere – von Bibern, Bisamratten oder Füchsen
- 4302 19 35Ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht: andere – von Kaninchen oder Hasen
- 4302 19 41von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)
- 4302 19 49Ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht: andere – andere
- 4302 19 75von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern
- 4302 19 80Ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht: andere – andere
- 4302 19 99Ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht: andere – andere
- 4302 20 00Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt
- 4302 30 10ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt – „ausgelassene“ Pelzfelle
- 4302 30 25ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt – von Kaninchen oder Hasen
- 4302 30 51von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)
- 4302 30 55ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt – andere
- 4302 30 99ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt – andere