Harmonisierter Zolltarif der USA (HTSUS) · HTS-Code · HS 2710.99
2710.99.10: Testing 25 degrees A.P.I. or more
Nicht allein anmeldbar: eine der 1 Unterteilungen verwenden Daten: Harmonisierter Zolltarif der USA (HTSUS) · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
- 2710 Petroleum oils and oils obtained from bituminous minerals, other than crude; preparations not elsewhere specified or included, containing by weight 70 percent or more of petroleum oils or of oils obtained from bituminous minerals, these oils being the basic constituents of the preparations; waste oils:
- Waste oils:
- 2710.99 Other:
- Wastes of distillate and residual fuel oils (whether or not blended):
- 2710.99.10 Testing 25 degrees A.P.I. or more
Was Sie zahlen
Einfuhr: USA
Die US-Zusatzzölle aus Kapitel 99 des HTS, die am 22. Oktober 2026 gelten (Section 301, 232, 338 und 201), sind berücksichtigt. IEEPA-Zölle werden seit dem Urteil des Supreme Court vom Februar 2026 nicht mehr erhoben. Bedingte Befreiungen (US-Anteil, Endverwendung, Metallanteil) werden nicht berechnet: siehe die jeweilige Vorschrift.
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 1
- ZusatzzollSection 301 — China — technology transfer, IP and innovation (2018 actions and 2024 four-year review) 7,5 %
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- China
- Gültigkeit
- ab 1. September 2019
- Rechtsakt
- HTSUS 9903.88.15
Präferenzzollsätze nach Ländern
| Abkommen oder Präferenzregelung | Länder | Satz |
|---|---|---|
| Allgemein (General) | — | 10,5¢/bbl |
| US–Australia FTA AU | Australien | Frei |
| US–Bahrain FTA BH | Bahrain | Frei |
| US–Chile FTA CL | Chile | Frei |
| US–Colombia TPA CO | Kolumbien | Frei |
| US–Israel FTA IL | Israel | Frei |
| US–Jordan FTA JO | Jordanien | Frei |
| US–Korea FTA KR | Südkorea | Frei |
| US–Morocco FTA MA | Marokko | Frei |
| US–Oman FTA OM | Oman | Frei |
| CAFTA-DR P | Costa Rica, Dominikanische Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua | Frei |
| US–Panama TPA PA | Panama | Frei |
| US–Peru TPA PE | Peru | Frei |
| USMCA S | Kanada, Mexiko | Frei |
| US–Singapore FTA SG | Singapur | Frei |
| Spalte 2 (Column 2) | Kuba, Nordkorea, Russland, Belarus | 21¢/bbl |
Special: ermäßigte Sätze im Rahmen von Handelsabkommen und Präferenzprogrammen; die Buchstaben in Klammern bezeichnen die Programme (zum Beispiel AU = Freihandelsabkommen mit Australien, KR = Freihandelsabkommen mit Korea).
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
2710.99 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe: Ölabfälle, andere
Tarifpositionen (USA): 2710.99
- 2710.99.05Testing under 25 degrees A.P.I.
- 2710.99.10Testing 25 degrees A.P.I. or more
- 2710.99.16Wastes of motor fuel or of motor fuel blending stock
- 2710.99.21Wastes of kerosene or naphthas
- 2710.99.31Wastes of lubricating oils and greases: of oils
- 2710.99.32Containing not over 10 percent by weight of salts of fatty acids of animal (including marine animal) or vegetable origin
- 2710.99.39Wastes of lubricating oils and greases: of greases, other
- 2710.99.45Mixtures of hydrocarbons not elsewhere specified or included, which contain not over 50 percent of any single hydrocarbon compound
- 2710.99.90Petroleum oils and oils obtained from bituminous minerals: waste oils, other
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 27 gehören nicht:
a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen; chemisch reines Methan und Propan gehören jedoch zu Position 2711;
c) Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe der Position 3301, 3302 oder 3805.
2. Unter der Bezeichnung „Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien“ in der Position 2710 sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche Öle sowie vorwiegend aus Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen.
Die Bezeichnung gilt jedoch nicht für die flüssigen synthetischen Polyolefine, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 °C — bezogen auf 1013 Millibar — weniger als 60 RHT übergehen (Kapitel 39).
3. Als „Ölabfälle“ im Sinne der Position 2710 gelten Abfälle, die hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (gemäß Anmerkung 2 dieses Kapitels), gegebenenfalls mit Wasser vermischt, enthalten. Hierzu gehören:
a) derartige Öle, die sich nicht länger als Primärprodukte eignen (z. B. gebrauchte Schmieröle, gebrauchte Hydrauliköle und gebrauchte Transformatorenöle);
b) Ölschlämme aus Tanks zur Lagerung von Erdöl, die hauptsächlich derartige Öle und Zusätze (z. B. chemische Stoffe) in hoher Konzentration enthalten, die zur Herstellung von Primärprodukten eingesetzt werden, sowie
c) derartige Öle in Form von Öl-in-Wasser-Emulsionen oder von Mischungen mit Wasser wie sie bei Ölleckagen, beim Reinigen von Tanks oder beim Einsatz von Schneidölen bei Bearbeitungsvorgängen entstehen.
Unterpositions-Anmerkungen
1. Als „Anthrazit“ im Sinne der Unterposition 270111 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 14 % oder weniger (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz).
2. Als „bitumenhaltige Steinkohle“ im Sinne der Unterposition 270112 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mehr als 14 % (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz) und einem Heizwert von 5833 kcal/kg oder mehr (bezogen auf die feuchte, mineralstofffreie Substanz).
3. Als „Benzole“, „Toluole“, „Xylole“ und „Naphthalin“ im Sinne der Unterpositionen 270710, 270720, 270730 und 270740 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Benzol bzw. Toluol, Xylol oder Naphthalin enthalten.
4. Als „Leichtöle und Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 271012 gelten Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 90 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86).
5. Als „Biodiesel“ im Sinne der Unterpositionen von Position 2710 gelten Fettsäuremonoalkylester von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, die aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, auch gebrauchten, hergestellt worden sind.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Als „Phenole“ im Sinne der Unterposition 27079980 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Phenole enthalten.
2. Im Sinne der Position 2710 gelten als:
a) „Spezialbenzine“ (Unterpositionen 27101221 und 27101225) die Leichtöle nach Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27, die keine Antiklopfmittel enthalten, mit einer Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen;
b) „Testbenzin“ — white spirit — (Unterposition 27101221) die Spezialbenzine nach Buchstabe a) mit einem Flammpunkt über 21 °C nach EN ISO 13736;
c) „mittelschwere Öle“ (Unterpositionen 27101911 bis 27101929) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 90 RHT und bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen;
d) „Schweröle“ (Unterpositionen 27101931 bis 27101999 und 27102011 bis 27102090) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann;
e) „Gasöl“ (Unterpositionen 27101931 bis 27101948 und 27102011 bis 27102019) die Schweröle nach Buchstabe d), bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 350 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen;
f) „Heizöl“ (Unterpositionen 27101951 bis 27101967 und 27102032 bis 27102038) die Schweröle nach Buchstabe d), ausgenommen das Gasöl nach Buchstabe e), deren Viskosität V bei einer Farbe C nach Verdünnung:
den Wert der Zeile I der nachstehenden Tabelle nicht übersteigt, wenn die Sulfatasche nach ISO 3987 weniger als 1 % und die Verseifungszahl nach ISO 6293-1 oder ISO 6293-2 weniger als 4 beträgt (bei Erzeugnissen, die eine oder mehrere Biokomponenten enthalten, findet die in diesem Gedankenstrich festgelegte Anforderung einer Verseifungszahl von weniger als 4 keine Anwendung);
den Wert der Zeile II übersteigt, wenn ihr Pourpoint nach ISO 3016 10 °C oder mehr beträgt;
zwischen den Werten der Zeilen I und II liegt oder dem Wert der Zeile II gleich ist, wenn bei ihrer Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bei 300 °C mindestens 25 RHT übergehen oder, falls dabei weniger als 25 RHT übergehen, wenn ihr Pourpoint nach ISO 3016 mehr als –10 °C beträgt. Dies gilt nur für Öle mit einer Farbe C nach Verdünnung von weniger als 2.
Farbe C 0 0,5 1 1,5 2 2,5 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 6,5 7 7,5 und mehr Viskosität
V
I 4 4 4 5,4 9 15,1 25,3 42,4 71,1 119 200 335 562 943 1580 2650 II 7 7 7 7 9 15,1 25,3 42,4 71,1 119 200 335 562 943 1580 2650 Die „Viskosität V“ im Sinne dieser Anmerkung ist die kinematische Viskosität bei 50 °C in 10–6 m2 s–1 nach EN ISO 3104.
Die „Farbe C“ nach Verdünnung im Sinne dieser Anmerkung ist die nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500) bestimmte Farbe des Erzeugnisses nach Auffüllung eines Raumhundertteils des Erzeugnisses auf 100 RHT mit Xylol, Toluol oder einem anderen geeigneten Lösungsmittel. Die Farbe muss unmittelbar nach der Verdünnung bestimmt werden.
„Biokomponenten“ im Sinne dieser Anmerkung sind tierische oder pflanzliche Fette, tierische oder pflanzliche Öle oder Fettsäuremonoalkylester (FAMAE).
Zu den Unterpositionen 27101951 bis 27101967 und 27102032 bis 27102038 gehören nur Öle von natürlicher Farbe.
Zu diesen Unterpositionen gehören nicht die Schweröle nach dem vorstehenden Buchstaben d), bei denen sich nicht ermitteln lässt:
der Hundertsatz (Null gilt als ein Hundertsatz) der Destillation bei 250 °C nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86);
oder die kinematische Viskosität bei 50 °C nach EN ISO 3104;
oder die Farbe C nach Verdünnung nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500).
Diese Erzeugnisse gehören zu den Unterpositionen 27101971 bis 27101999 oder 27102090.
g) „die Biodiesel enthalten“ bedeutet, dass die Waren der Unterposition 271020 einen Mindestgehalt an Biodiesel, d. h. an Fettsäuremonoalkylestern (FAMAE) von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, von 0,5 % vol haben (Bestimmung mit der Testmethode EN 14078).
3. Im Sinne der Position 2712 gilt als „rohes Vaselin“ (Unterposition 27121010) Vaselin mit einer natürlichen Farbe dunkler als 4,5 nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500).
4. Im Sinne der Unterpositionen 27129031 bis 27129039 gelten als „roh“ die Erzeugnisse:
a) deren Ölgehalt mindestens 3,5 GHT beträgt und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 weniger als 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt oder
b) deren natürliche Farbe nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500) dunkler als 3 ist und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 mindestens 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt.
5. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
a) die Vakuumdestillation;
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
c) das Kracken;
d) das Reformieren;
e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;
g) die Polymerisation;
h) die Alkylierung;
ij) die Isomerisation;
k) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 27101931 bis 27101999: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (EN ISO 20846, EN ISO 20884 oder EN ISO 14596 oder EN ISO 24260, EN ISO 20847 und EN ISO 8754);
l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;
m) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 27101931 bis 27101999: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 27101971 bis 27101999 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;
n) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 27101951 bis 27101967: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen. Gehen bei der Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste 30 RHT oder mehr über und fallen bei der atmosphärischen Destillation Erzeugnisse der Unterpositionen 27101211 bis 27101290 oder 27101911 bis 27101929 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren und nach dem Zollsatz der Unterpositionen 27101962 bis 27101967 zu verzollen. In die Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse werden die Erzeugnisse nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder in einem anderen Verfahren chemisch umgewandelt werden;
o) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 27101971 bis 27101999: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;
p) nur für Erzeugnisse der Unterposition 27129031: die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.
Ist vor diesen Verfahren aus technischen Gründen eine Vorbehandlung erforderlich, so gilt die Zollfreiheit nur für die Menge der Erzeugnisse, die den oben genannten Verfahren tatsächlich unterzogen werden; bei der Vorbehandlung auftretende Verluste bleiben unverzollt.
6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 27071000, 27072000, 27073000, 27075000, 2710, 2711, 271210, 271220, 27129031 bis 27129099 und 271390 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist 2710.99.10 eine von 9 Tarifpositionen unter der Unterposition 2710.99 („Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe: Ölabfälle, andere“).
Der allgemeine Zollsatz ist ein spezifischer oder gemischter Zoll: 10.5¢/bbl.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU 3,5 %, Türkei 3,5 %, UK 2 %, Kanada zollfrei, Mexiko zollfrei, Brasilien zollfrei, Argentinien zollfrei, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan 3,5 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 15 % und Nigeria 10 %.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für HTS-Code 2710.99.10 in den USA?
Im US-Zolltarif (HTSUS) beträgt der allgemeine Zollsatz 10.5¢/bbl; besondere Maßeinheit: bbl. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Gibt es für 2710.99.10 einen niedrigeren Satz im Rahmen von US-Handelsabkommen?
Ja. In der Spalte „Special“ steht „Free (A+,AU, BH, CL, CO,D, IL, JO, KR, MA, OM,P, PA, PE, R,S, SG)“; die Buchstaben in Klammern bezeichnen die Abkommen und Programme, die ihn gewähren.