Nichtveränderungsregel

Auch genannt: Grundsatz der Nichtveränderung · Direktbeförderungsregel · non-alteration rule · değiştirmeme kuralı

Eine Bedingung vieler Abkommen, wonach Ursprungswaren die einführende Vertragspartei erreichen müssen, ohne in einem Drittland verändert oder bearbeitet worden zu sein, abgesehen von Maßnahmen zu ihrer Erhaltung. Durchfuhr oder Aufteilung von Sendungen in einem Drittland ist unter zollamtlicher Überwachung zulässig, und es kann ein Nachweis darüber verlangt werden.

In der Praxis

Waren, die über einen Umschlagplatz in einem Drittland laufen, können die Präferenz verlieren, wenn die Unterlagen nicht belegen, dass sie unverändert geblieben sind.

Gilt für: EUTürkeiUK

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Präferenzursprung
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Umladung (Transshipment)
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