Überlassung der Waren

Auch genannt: Überlassung · Freigabe · eşyanın teslimi

Die Handlung, durch die die Zollbehörden Waren für die Zwecke des Zollverfahrens, zu dem sie angemeldet wurden, zur Verfügung stellen. Die Überlassung folgt auf die Annahme der Zollanmeldung, etwaige Kontrollen sowie die Entrichtung der fälligen Abgaben oder die Leistung einer Sicherheit.

In der Praxis

Die Überlassung beendet die Haftung nicht: Der Zoll kann die Anmeldung innerhalb der Fristen auch nach der Überlassung noch berichtigen und Abgaben nacherheben.

Gilt für: EUTürkeiUKUSA

Verwandte Begriffe

Annahme der Zollanmeldung
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