Überlassung der Waren
Auch genannt: Überlassung · Freigabe · eşyanın teslimi
Die Handlung, durch die die Zollbehörden Waren für die Zwecke des Zollverfahrens, zu dem sie angemeldet wurden, zur Verfügung stellen. Die Überlassung folgt auf die Annahme der Zollanmeldung, etwaige Kontrollen sowie die Entrichtung der fälligen Abgaben oder die Leistung einer Sicherheit.
In der Praxis
Die Überlassung beendet die Haftung nicht: Der Zoll kann die Anmeldung innerhalb der Fristen auch nach der Überlassung noch berichtigen und Abgaben nacherheben.
Verwandte Begriffe
- Annahme der Zollanmeldung
- Der Zeitpunkt, zu dem der Zoll eine abgegebene Anmeldung annimmt, die die erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, in der Regel wenn das System…
- Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Das Verfahren, durch das Nicht-Unionswaren den zollrechtlichen Status von Unionswaren erhalten. Dazu gehören die Erhebung der Einfuhrabgaben, die…
- Zollabfertigung
- Der Gesamtprozess der Erledigung der Förmlichkeiten, die erforderlich sind, um Waren in ein Zollverfahren überzuführen, von der Abgabe der Anmeldung…
- Nachträgliche Prüfung (Zollprüfung)
- Eine Kontrolle durch den Zoll nach der Überlassung der Waren anhand von Geschäftsunterlagen, Anmeldungen und Systemen. Sie kann zur Berichtigung von…