Kapitel
Kapitel 15: Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; Geniessbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
Kapitel 15 des Harmonisierten Systems umfasst 21 Positionen und gehört zu Abschnitt III („Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer…“).
Zollsätze im Vergleich
Positionen 21
- 1501Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503
- 1502Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503
- 1503Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet
- 1504Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- 1505Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin
- 1506Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- 1507Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- 1508Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- 1509Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- 1510Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509
- 1511Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- 1512Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- 1513Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- 1514Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- 1515Andere pflanzliche oder mikrobielle Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- 1516Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet
- 1517Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516
- 1518Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
- 1520Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen
- 1521Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt
- 1522Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 36,4 Mio. $36,4 Mio. $+380,4 Mio. $+1,6 Mrd. $+> 6 Mrd. $
Exporte: 208
- Indonesien: 28,4 Mrd. $
- Malaysia: 20,3 Mrd. $
- Spanien: 9,6 Mrd. $
- Argentinien: 7,6 Mrd. $
- Niederlande: 6,5 Mrd. $
- Russland: 6,4 Mrd. $
- Ukraine: 6 Mrd. $
- Kanada: 5,3 Mrd. $
- Italien: 4,6 Mrd. $
- China: 4,2 Mrd. $
- Deutschland: 3,9 Mrd. $
- Belgien: 3,1 Mrd. $
- Türkei: 3 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 2,8 Mrd. $
- Frankreich: 2,5 Mrd. $
- Brasilien: 2,4 Mrd. $
- Indien: 2,1 Mrd. $
- Philippinen: 2,1 Mrd. $
- Portugal: 2,1 Mrd. $
- Tunesien: 1,8 Mrd. $
- Thailand: 1,6 Mrd. $
- Polen: 1,5 Mrd. $
- Australien: 1,4 Mrd. $
- Griechenland: 1,3 Mrd. $
- Mexiko: 1,2 Mrd. $
- Dänemark: 1 Mrd. $
- Ungarn: 1 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 947,3 Mio. $
- Peru: 924,5 Mio. $
- Schweden: 883 Mio. $
- Papua-Neuguinea: 822,1 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 807,1 Mio. $
- Guatemala: 745,6 Mio. $
- Bulgarien: 737,3 Mio. $
- Chile: 720,5 Mio. $
- Kolumbien: 715,8 Mio. $
- Tschechien: 572,3 Mio. $
- Estland: 566 Mio. $
- Norwegen: 554,2 Mio. $
- Belarus: 552,5 Mio. $
- Kasachstan: 548,8 Mio. $
- Honduras: 541,7 Mio. $
- Paraguay: 526,5 Mio. $
- Rumänien: 521,5 Mio. $
- Bolivien: 516 Mio. $
- Vietnam: 511,8 Mio. $
- Singapur: 499,2 Mio. $
- Südafrika: 486,6 Mio. $
- Ägypten: 478,8 Mio. $
- Saudi-Arabien: 387 Mio. $
- Japan: 386,7 Mio. $
- Österreich: 380,4 Mio. $
- Côte d’Ivoire: 358,3 Mio. $
- Neuseeland: 346,8 Mio. $
- Uruguay: 325,4 Mio. $
- Serbien: 314,5 Mio. $
- Syrien: 313,2 Mio. $
- Marokko: 303,9 Mio. $
- Kenia: 292,9 Mio. $
- Costa Rica: 290,9 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 110,8 Mio. $110,8 Mio. $+466 Mio. $+1,8 Mrd. $+> 5,1 Mrd. $
Importe: 222
- Vereinigte Staaten: 16,9 Mrd. $
- Indien: 16,2 Mrd. $
- China: 12,4 Mrd. $
- Niederlande: 9,1 Mrd. $
- Italien: 6,8 Mrd. $
- Spanien: 5,7 Mrd. $
- Deutschland: 5,1 Mrd. $
- Belgien: 3,5 Mrd. $
- Frankreich: 3,4 Mrd. $
- Pakistan: 3,3 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 2,9 Mrd. $
- Türkei: 2,8 Mrd. $
- Singapur: 2,6 Mrd. $
- Malaysia: 2,6 Mrd. $
- Kanada: 2,4 Mrd. $
- Ägypten: 2,3 Mrd. $
- Polen: 2,1 Mrd. $
- Mexiko: 2 Mrd. $
- Bangladesch: 2 Mrd. $
- Saudi-Arabien: 2 Mrd. $
- Brasilien: 1,9 Mrd. $
- Südkorea: 1,9 Mrd. $
- Norwegen: 1,8 Mrd. $
- Japan: 1,7 Mrd. $
- Kenia: 1,5 Mrd. $
- Philippinen: 1,4 Mrd. $
- Russland: 1,3 Mrd. $
- Vietnam: 1,3 Mrd. $
- Schweden: 1,3 Mrd. $
- Portugal: 1,2 Mrd. $
- Chile: 1,1 Mrd. $
- Dänemark: 1 Mrd. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 1 Mrd. $
- Australien: 915,2 Mio. $
- Österreich: 868,8 Mio. $
- Marokko: 862,6 Mio. $
- Rumänien: 858,9 Mio. $
- Irak: 845,3 Mio. $
- Südafrika: 839,6 Mio. $
- Algerien: 794,1 Mio. $
- Dschibuti: 765,1 Mio. $
- Myanmar: 728,4 Mio. $
- Peru: 716,9 Mio. $
- Irland: 647 Mio. $
- Bulgarien: 636,3 Mio. $
- Kolumbien: 635,5 Mio. $
- Iran: 600,7 Mio. $
- Griechenland: 588,7 Mio. $
- Mosambik: 562,4 Mio. $
- Schweiz: 547,2 Mio. $
- Tschechien: 536,4 Mio. $
- Taiwan: 510,4 Mio. $
- Ungarn: 506,5 Mio. $
- Tansania: 472,9 Mio. $
- Finnland: 466,9 Mio. $
- Nigeria: 466 Mio. $
- Usbekistan: 460,2 Mio. $
- Israel: 454,1 Mio. $
- Estland: 430,5 Mio. $
- Dominikanische Republik: 413,4 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 28,4 Mrd. $ | 18,1 % | |
| 2 | 20,3 Mrd. $ | 13 % | |
| 3 | 9,6 Mrd. $ | 6,1 % | |
| 4 | 7,6 Mrd. $ | 4,9 % | |
| 5 | 6,5 Mrd. $ | 4,2 % | |
| 6 | 6,4 Mrd. $ | 4,1 % | |
| 7 | 6 Mrd. $ | 3,8 % | |
| 8 | 5,3 Mrd. $ | 3,4 % | |
| 9 | 4,6 Mrd. $ | 2,9 % | |
| 10 | 4,2 Mrd. $ | 2,7 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 16,9 Mrd. $ | 10,8 % | |
| 2 | 16,2 Mrd. $ | 10,4 % | |
| 3 | 12,4 Mrd. $ | 7,9 % | |
| 4 | 9,1 Mrd. $ | 5,8 % | |
| 5 | 6,8 Mrd. $ | 4,3 % | |
| 6 | 5,7 Mrd. $ | 3,6 % | |
| 7 | 5,1 Mrd. $ | 3,2 % | |
| 8 | 3,5 Mrd. $ | 2,3 % | |
| 9 | 3,4 Mrd. $ | 2,2 % | |
| 10 | 3,3 Mrd. $ | 2,1 % |
Kapitel 15 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 137 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 16 % (Durchschnitt 6,1 %). Bei 22 davon beträgt der Satz 0 %. Für 12 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im türkischen Zolltarif ist Kapitel 15 in 224 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 0 % und 67,5 %. Bei 32 davon beträgt der Satz 0 %.
Kapitel 15 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 78 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 19,1 % (Durchschnitt 3,7 %). Bei 17 davon beträgt der Satz 0 %. Für 41 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
2024 wurden weltweit Waren des Kapitels 15 im Wert von 156,8 Mrd. $ exportiert (−1 % gegenüber dem Vorjahr).
Indonesien lag mit 28,4 Mrd. $ an der Spitze der Exportländer, vor Malaysia.
Die höchsten Einfuhren (16,9 Mrd. $) entfielen auf die USA.
Anmerkungen zum Kapitel
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 15 gehören nicht:
a) Schweinespeck und Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209;
b) Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804);
c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21);
d) Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306;
e) Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke, Seifen, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, sulfonierte Öle und andere Waren des Abschnitts VI;
f) Faktis für von Ölen abgeleiteten Kautschuk (Position 4002).
2. Zu Position 1509 gehört nicht Öl, das aus Oliven mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen worden ist (Position 1510).
3. Zu Position 1518 gehören nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert worden sind. Diese bleiben in der Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören.
4. Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.
Unterpositions-Anmerkungen
1. Für die Zwecke der Unterposition 150930 hat natives Olivenöl einen in Ölsäure berechneten Gehalt an freien Säuren von nicht mehr als 2,0 g/100 g und kann anhand der im gemäß der Codex-Alimentarius-Norm 33-1981 angegebenen Merkmale von den anderen Kategorien nativen Olivenöls unterschieden werden.
2. Als „erucasäurearmes Raps- oder Rübsenöl“ im Sinne der Unterpositionen 151411 und 151419 gelten fette Öle mit einem Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 150710, 150810, 15101000, 151110, 151211, 151221, 151311, 151321, 151411, 151491, 151511, 151521, 15155011, 15155019, 15159021, 15159029, 15159040 bis 15159059 und 15180031 gilt Folgendes:
a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als
Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen;
Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind.
b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet.
c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.
2.
A. Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören nur Öle, die ausschließlich durch Verarbeitung von Oliven gewonnen wurden und die in Bezug auf den Gehalt an Fettsäuren und Sterinen die Merkmale gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 der Kommissionaufweisen. Ihr Vorhandensein kann mit den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission genannten Verfahren Nr. 6 (COI/T.20/Doc. Nr. 33 (Bestimmung des Gehalts an Fettsäuremethylestern durch Gaschromatografie)) und Nr. 8 (COI/T.20/Doc. Nr. 26 (Bestimmung von Zusammensetzung und Gehalt an Sterolen, Triterpen-Dialkoholen und aliphatischen Alkoholen durch Kapillargaschromatographie)) bestimmt werden.
Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Olivenöle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Das Vorhandensein von wiederverestertem Olivenöl wird mit dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 genannten Verfahren Nr. 3 (COI/T.20/Doc. Nr. 23 (Bestimmung des prozentualen Gehalts an 2-Glycerinmonopalmitat)) nachgewiesen.
B. Zu den Unterpositionen 15092000, 15093000 und 15094000 gehören nur die unter den nachstehenden Nummern 1, 2 und 3 definierten Olivenöle, die ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Modifizierung der Öle führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösemitteln, mit chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnene Olivenöle sowie alle Mischungen mit Ölen anderer Art sind von diesen Unterpositionen ausgeschlossen.
1. Als „natives Olivenöl extra“ im Sinne der Unterposition 15092000 gilt Olivenöl, das die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 1 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweist.
2. Zur Unterposition 15093000 gehören native Olivenöle, die die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 2 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen.
3. Als „andere native Olivenöle“ im Sinne der Unterposition 15094000 gelten Olivenöle, die die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 3 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen.
C. Zur Unterposition 15099000 gehören Olivenöle, die durch das Behandeln von Olivenölen der Unterpositionen 15092000, 15093000 und 15094000 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl, und die die Merkmale von Olivenölen der Kategorien 4 und 5 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen.
D. Als „rohes Oliventresteröl“ im Sinne der Unterposition 15101000 gilt Olivenöl, das die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 6 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweist.
E. Als Öle der Unterposition 15109000 gelten Öle, die durch das Behandeln von Ölen der Unterposition 15101000 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl, sowie Öle, die nicht die Merkmale der in den Abschnitten B, C und D dieser Zusätzlichen Anmerkung genannten Öle aufweisen.
Die Öle dieser Unterposition müssen die Merkmale der Olivenöle der Kategorien 7 und 8 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen.
3. Nicht zu den Unterpositionen 15220031 und 15220039 gehören:
a) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Iodzahl, bestimmt nach dem Verfahren ISO 3961, kleiner als 70 oder größer als 100 ist;
b) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öle mit einer Iodzahl zwischen 70 und 100 enthalten, bei dem jedoch die mit dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 genannten Verfahren Nr. 8 (COI/T.20/Doc. Nr. 26 (Bestimmung von Zusammensetzung und Gehalt an Sterolen, Triterpen-Dialkoholen und aliphatischen Alkoholen durch Kapillargaschromatographie)) bestimmte Fläche des Peaks, der der Retentionszeit des apparenten Beta-Sitosterins entspricht, kleiner ist als 93,0 % der Gesamtfläche der Sterinpeaks.
4. Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden.
5. Zu diesem Kapitel gehören nicht Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen des Kapitels 15, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind. Der wesentliche Charakter eines Nahrungsergänzungsmittels wird nicht nur durch seine Inhaltsstoffe bestimmt, sondern auch durch seine besondere Form der Darreichung, die auf seine Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da sie die Dosierung, die Art und Weise seiner Aufnahme und den Ort, an dem es wirken soll, bestimmt. Diese Lebensmittelzubereitungen sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse…“?
„Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; Geniessbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs“ bildet Kapitel 15 des Harmonisierten Systems, in Abschnitt III. Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummern um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 15 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 16 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 15 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 67,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und…“?
Indonesien, mit 28,4 Mrd. $ im Jahr 2024 (18,1 % der weltweiten Exporte).