Position · Kapitel 15
1510: Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509
2 Unterpositionen bilden Position 1510 in Kapitel 15 („Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer…“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 2
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 47.900 $47.900 $+509.300 $+2,7 Mio. $+> 91,7 Mio. $
Exporte: 104
- Spanien: 436,8 Mio. $
- Italien: 148,8 Mio. $
- Griechenland: 91,7 Mio. $
- Türkei: 62,9 Mio. $
- Portugal: 62,1 Mio. $
- Tunesien: 51,2 Mio. $
- Marokko: 10,9 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 5,7 Mio. $
- Deutschland: 5,7 Mio. $
- Belgien: 2,7 Mio. $
- Niederlande: 1,8 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 1,8 Mio. $
- Frankreich: 1,7 Mio. $
- Kanada: 1,2 Mio. $
- Tschechien: 1,1 Mio. $
- Polen: 955.600 $
- Malaysia: 933.800 $
- Lettland: 880.600 $
- Albanien: 770.700 $
- Südafrika: 731.100 $
- Litauen: 630.000 $
- Vereinigtes Königreich: 549.100 $
- Dänemark: 523.300 $
- Libanon: 509.300 $
- Syrien: 497.900 $
- Argentinien: 465.800 $
- Chile: 446.500 $
- Libyen: 412.700 $
- Russland: 390.100 $
- Estland: 383.800 $
- Nordmazedonien: 346.800 $
- Indonesien: 336.800 $
- Schweden: 326.400 $
- Kasachstan: 194.700 $
- Saudi-Arabien: 184.400 $
- Ungarn: 154.200 $
- Zypern: 145.500 $
- Singapur: 141.300 $
- Indien: 127.500 $
- Australien: 125.500 $
- Aserbaidschan: 123.800 $
- Rumänien: 115.300 $
- Bulgarien: 104.600 $
- Guatemala: 84.100 $
- Österreich: 76.300 $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 76.100 $
- Kroatien: 65.100 $
- Neuseeland: 47.900 $
- Slowakei: 47.300 $
- China: 40.400 $
- Israel: 33.700 $
- Japan: 33.100 $
- Irland: 30.900 $
- Thailand: 27.800 $
- Südkorea: 24.400 $
- Eswatini: 16.400 $
- Serbien: 15.100 $
- Ghana: 12.800 $
- Taiwan: 10.600 $
- Honduras: 9700 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 589.700 $589.700 $+2,8 Mio. $+9 Mio. $+> 33,9 Mio. $
Importe: 181
- Spanien: 177,2 Mio. $
- Italien: 105,2 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 97,4 Mio. $
- Portugal: 51,6 Mio. $
- Saudi-Arabien: 36,3 Mio. $
- Mexiko: 33,9 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 25,8 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 24,1 Mio. $
- Deutschland: 23,1 Mio. $
- Polen: 19,8 Mio. $
- Südkorea: 18,2 Mio. $
- Russland: 15,8 Mio. $
- Irak: 15,4 Mio. $
- Japan: 12,3 Mio. $
- China: 12 Mio. $
- Griechenland: 11,3 Mio. $
- Katar: 9,7 Mio. $
- Philippinen: 9,6 Mio. $
- Niederlande: 9 Mio. $
- Frankreich: 8,5 Mio. $
- Indien: 7,4 Mio. $
- Aserbaidschan: 6,7 Mio. $
- Kanada: 6 Mio. $
- Belgien: 5,8 Mio. $
- Tschechien: 5,7 Mio. $
- Oman: 5,5 Mio. $
- Lettland: 5,1 Mio. $
- Thailand: 5 Mio. $
- Pakistan: 4,9 Mio. $
- Israel: 4,9 Mio. $
- Serbien: 4,2 Mio. $
- Rumänien: 4,2 Mio. $
- Australien: 4,1 Mio. $
- Vietnam: 3,8 Mio. $
- Bosnien und Herzegowina: 3,7 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 3,7 Mio. $
- Brasilien: 3,5 Mio. $
- Kolumbien: 3,5 Mio. $
- Ungarn: 3,5 Mio. $
- Türkei: 3,4 Mio. $
- Malaysia: 3,3 Mio. $
- Kuwait: 3,3 Mio. $
- Dänemark: 3 Mio. $
- Neuseeland: 2,8 Mio. $
- Jordanien: 2,8 Mio. $
- Österreich: 2,8 Mio. $
- Bahrain: 2,7 Mio. $
- Ukraine: 2,4 Mio. $
- Irland: 2,3 Mio. $
- Slowakei: 2,2 Mio. $
- Singapur: 2,2 Mio. $
- Litauen: 1,9 Mio. $
- Costa Rica: 1,8 Mio. $
- Norwegen: 1,8 Mio. $
- Südafrika: 1,8 Mio. $
- Taiwan: 1,8 Mio. $
- Georgien: 1,8 Mio. $
- Kroatien: 1,8 Mio. $
- Nordmazedonien: 1,6 Mio. $
- Ecuador: 1,5 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 436,8 Mio. $ | 48,6 % | |
| 2 | 148,8 Mio. $ | 16,6 % | |
| 3 | 91,7 Mio. $ | 10,2 % | |
| 4 | 62,9 Mio. $ | 7 % | |
| 5 | 62,1 Mio. $ | 6,9 % | |
| 6 | 51,2 Mio. $ | 5,7 % | |
| 7 | 10,9 Mio. $ | 1,2 % | |
| 8 | 5,7 Mio. $ | 0,6 % | |
| 9 | 5,7 Mio. $ | 0,6 % | |
| 10 | 2,7 Mio. $ | 0,3 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 177,2 Mio. $ | 19,7 % | |
| 2 | 105,2 Mio. $ | 11,7 % | |
| 3 | 97,4 Mio. $ | 10,8 % | |
| 4 | 51,6 Mio. $ | 5,7 % | |
| 5 | 36,3 Mio. $ | 4 % | |
| 6 | 33,9 Mio. $ | 3,8 % | |
| 7 | 25,8 Mio. $ | 2,9 % | |
| 8 | 24,1 Mio. $ | 2,7 % | |
| 9 | 23,1 Mio. $ | 2,6 % | |
| 10 | 19,8 Mio. $ | 2,2 % |
In der Kombinierten Nomenklatur gelten für alle 2 Tarifpositionen unter Position 1510 spezifische oder gemischte Zölle statt Wertzollsätzen.
Position 1510 umfasst im türkischen Zolltarif 8 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) beträgt 31,2 %.
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Position 1510 in 5 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei). Für 4 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im britischen Zolltarif gelten für alle 2 Tarifpositionen unter Position 1510 spezifische oder gemischte Zölle statt Wertzollsätzen.
Im kanadischen Zolltarif ist Position 1510 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 1510 umfasst im mexikanischen Zolltarif 2 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll (IGI) beträgt 10 %.
Im brasilianischen Zolltarif ist Position 1510 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der TEC-Zollsatz beträgt 9 %.
Position 1510 umfasst im argentinischen Zolltarif 3 Tarifpositionen; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) beträgt 9 %.
Im peruanischen Zolltarif ist Position 1510 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 1510 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 2 Tarifpositionen; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 0 % (zollfrei).
Im japanischen Zolltarif ist Position 1510 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der angewandte Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 1510 umfasst im taiwanischen Einfuhrzolltarif 2 Tarifpositionen; der Zollsatz der Spalte 1 beträgt 5 %.
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC ist Position 1510 in 3 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz beträgt 5 %.
Position 1510 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 5 Tarifpositionen; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei). Bei 2 davon beträgt der Satz 0 %. Für 3 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im norwegischen Zolltarif ist Position 1510 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei). Bei 2 davon beträgt der Satz 0 %. Für 2 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Position 1510 umfasst im nordmazedonischen Zolltarif 2 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 10 %.
Im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS ist Position 1510 in 3 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll liegt zwischen 10 % und 20 %.
Der Welthandel mit Waren der Position 1510 belief sich 2024 auf 898,4 Mio. $, ein Plus von 10,4 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus Spanien (48,6 % des Gesamtwerts), gefolgt von Italien.
Spanien importierte am meisten (177,2 Mio. $).
Deutschland lag mit Exporten von 5,7 Mio. $ auf Rang 9 unter 104 Exportländern.
Deutschland importierte Waren im Wert von 23,1 Mio. $ (Rang 9).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 15 gehören nicht:
a) Schweinespeck und Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209;
b) Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804);
c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21);
d) Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306;
e) Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke, Seifen, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, sulfonierte Öle und andere Waren des Abschnitts VI;
f) Faktis für von Ölen abgeleiteten Kautschuk (Position 4002).
2. Zu Position 1509 gehört nicht Öl, das aus Oliven mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen worden ist (Position 1510).
3. Zu Position 1518 gehören nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert worden sind. Diese bleiben in der Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören.
4. Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 150710, 150810, 15101000, 151110, 151211, 151221, 151311, 151321, 151411, 151491, 151511, 151521, 15155011, 15155019, 15159021, 15159029, 15159040 bis 15159059 und 15180031 gilt Folgendes:
a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als
Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen;
Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind.
b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet.
c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.
2.
A. Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören nur Öle, die ausschließlich durch Verarbeitung von Oliven gewonnen wurden und die in Bezug auf den Gehalt an Fettsäuren und Sterinen die Merkmale gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 der Kommissionaufweisen. Ihr Vorhandensein kann mit den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission genannten Verfahren Nr. 6 (COI/T.20/Doc. Nr. 33 (Bestimmung des Gehalts an Fettsäuremethylestern durch Gaschromatografie)) und Nr. 8 (COI/T.20/Doc. Nr. 26 (Bestimmung von Zusammensetzung und Gehalt an Sterolen, Triterpen-Dialkoholen und aliphatischen Alkoholen durch Kapillargaschromatographie)) bestimmt werden.
Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Olivenöle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Das Vorhandensein von wiederverestertem Olivenöl wird mit dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 genannten Verfahren Nr. 3 (COI/T.20/Doc. Nr. 23 (Bestimmung des prozentualen Gehalts an 2-Glycerinmonopalmitat)) nachgewiesen.
B. Zu den Unterpositionen 15092000, 15093000 und 15094000 gehören nur die unter den nachstehenden Nummern 1, 2 und 3 definierten Olivenöle, die ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Modifizierung der Öle führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösemitteln, mit chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnene Olivenöle sowie alle Mischungen mit Ölen anderer Art sind von diesen Unterpositionen ausgeschlossen.
1. Als „natives Olivenöl extra“ im Sinne der Unterposition 15092000 gilt Olivenöl, das die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 1 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweist.
2. Zur Unterposition 15093000 gehören native Olivenöle, die die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 2 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen.
3. Als „andere native Olivenöle“ im Sinne der Unterposition 15094000 gelten Olivenöle, die die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 3 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen.
C. Zur Unterposition 15099000 gehören Olivenöle, die durch das Behandeln von Olivenölen der Unterpositionen 15092000, 15093000 und 15094000 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl, und die die Merkmale von Olivenölen der Kategorien 4 und 5 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen.
D. Als „rohes Oliventresteröl“ im Sinne der Unterposition 15101000 gilt Olivenöl, das die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 6 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweist.
E. Als Öle der Unterposition 15109000 gelten Öle, die durch das Behandeln von Ölen der Unterposition 15101000 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl, sowie Öle, die nicht die Merkmale der in den Abschnitten B, C und D dieser Zusätzlichen Anmerkung genannten Öle aufweisen.
Die Öle dieser Unterposition müssen die Merkmale der Olivenöle der Kategorien 7 und 8 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen.
3. Nicht zu den Unterpositionen 15220031 und 15220039 gehören:
a) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Iodzahl, bestimmt nach dem Verfahren ISO 3961, kleiner als 70 oder größer als 100 ist;
b) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öle mit einer Iodzahl zwischen 70 und 100 enthalten, bei dem jedoch die mit dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 genannten Verfahren Nr. 8 (COI/T.20/Doc. Nr. 26 (Bestimmung von Zusammensetzung und Gehalt an Sterolen, Triterpen-Dialkoholen und aliphatischen Alkoholen durch Kapillargaschromatographie)) bestimmte Fläche des Peaks, der der Retentionszeit des apparenten Beta-Sitosterins entspricht, kleiner ist als 93,0 % der Gesamtfläche der Sterinpeaks.
4. Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden.
5. Zu diesem Kapitel gehören nicht Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen des Kapitels 15, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind. Der wesentliche Charakter eines Nahrungsergänzungsmittels wird nicht nur durch seine Inhaltsstoffe bestimmt, sondern auch durch seine besondere Form der Darreichung, die auf seine Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da sie die Dosierung, die Art und Weise seiner Aufnahme und den Ort, an dem es wirken soll, bestimmt. Diese Lebensmittelzubereitungen sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen“?
„Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509“ fällt unter Position 1510 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 15 gehört (Abschnitt III). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 1510 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 31,2 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich…“ in den USA?
Im US-Zolltarif (HTSUS) sind Einfuhren unter 1510 aus Ländern ohne Präferenzabkommen zollfrei. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich…“?
Spanien, mit 436,8 Mio. $ im Jahr 2024 (48,6 % der weltweiten Exporte).