Position · Kapitel 20
2009: Saft aus Früchten, Nüssen (einschließlich Traubenmost und Kokosnusswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
17 Unterpositionen bilden Position 2009 in Kapitel 20 („Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 17
- 2009.11Saft aus Früchten, Nüssen: Orangensaft, gefrorenOrangensaft, gefroren
- 2009.12nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder wenigerOrangensaft, nicht gefroren, Brix bis 20
- 2009.19Saft aus Früchten, Nüssen: Orangensaft, andererOrangensaft, nicht gefroren (Brix > 20)
- 2009.21mit einem Brixwert von 20 oder weniger
- 2009.29Saft aus Grapefruits oder Pampelmusen: anderer
- 2009.31mit einem Brixwert von 20 oder weniger
- 2009.39Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen): anderer
- 2009.41mit einem Brixwert von 20 oder weniger
- 2009.49Saft aus Früchten, Nüssen: Ananassaft, anderer
- 2009.50Saft aus Früchten, Nüssen: Tomatensaft
- 2009.61mit einem Brixwert von 30 oder weniger
- 2009.69Saft aus Früchten, Nüssen: Traubensaft (einschließlich Traubenmost), anderer
- 2009.71mit einem Brixwert von 20 oder weniger
- 2009.79Saft aus Früchten, Nüssen: Apfelsaft, andererApfelsaft, Brixwert über 20
- 2009.81Saft aus Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos); Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea)
- 2009.89Saft aus anderen Früchten, Nüssen oder Gemüsen: andererAndere Frucht- und Gemüsesäfte
- 2009.90Saft aus Früchten, Nüssen: Mischungen von SäftenSaftmischungen
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 3,7 Mio. $3,7 Mio. $+42,7 Mio. $+298,4 Mio. $+> 925,3 Mio. $
Exporte: 190
- Brasilien: 3,5 Mrd. $
- Spanien: 1,4 Mrd. $
- Niederlande: 1,4 Mrd. $
- China: 981,4 Mio. $
- Deutschland: 952,6 Mio. $
- Thailand: 925,3 Mio. $
- Polen: 880,9 Mio. $
- Mexiko: 842,4 Mio. $
- Türkei: 775 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 763,4 Mio. $
- Italien: 736,8 Mio. $
- Österreich: 511,6 Mio. $
- Südafrika: 451 Mio. $
- Israel: 421,2 Mio. $
- Vietnam: 412,5 Mio. $
- Argentinien: 383,2 Mio. $
- Belgien: 346,6 Mio. $
- Saudi-Arabien: 305 Mio. $
- Ägypten: 298,4 Mio. $
- Philippinen: 293,3 Mio. $
- Costa Rica: 261,9 Mio. $
- Chile: 261,8 Mio. $
- Kanada: 245 Mio. $
- Ukraine: 234,4 Mio. $
- Irland: 233,7 Mio. $
- Frankreich: 228,2 Mio. $
- Ungarn: 148,6 Mio. $
- Indonesien: 134,8 Mio. $
- Peru: 111,3 Mio. $
- Republik Moldau: 96,9 Mio. $
- Griechenland: 94,6 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 86,9 Mio. $
- Dänemark: 83,1 Mio. $
- Indien: 78,1 Mio. $
- Zypern: 77,6 Mio. $
- Guatemala: 70,8 Mio. $
- Australien: 66,7 Mio. $
- Usbekistan: 59,7 Mio. $
- Pakistan: 58,6 Mio. $
- Portugal: 56,4 Mio. $
- Kuwait: 53,5 Mio. $
- Neuseeland: 53,4 Mio. $
- Serbien: 53,3 Mio. $
- Südkorea: 51,4 Mio. $
- Iran: 48,3 Mio. $
- Japan: 44,4 Mio. $
- Singapur: 42,7 Mio. $
- Russland: 40,9 Mio. $
- Dominikanische Republik: 38 Mio. $
- Taiwan: 33,1 Mio. $
- Ecuador: 32,8 Mio. $
- Schweiz: 31,5 Mio. $
- Malaysia: 31 Mio. $
- Tschechien: 30,9 Mio. $
- Kenia: 30,9 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 27,1 Mio. $
- Sri Lanka: 26 Mio. $
- Marokko: 22,2 Mio. $
- Georgien: 21,3 Mio. $
- Honduras: 21,2 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 7,7 Mio. $7,7 Mio. $+39,7 Mio. $+144,4 Mio. $+> 862,4 Mio. $
Importe: 224
- Vereinigte Staaten: 4,2 Mrd. $
- Niederlande: 2,1 Mrd. $
- Deutschland: 1,4 Mrd. $
- Frankreich: 1 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 920,7 Mio. $
- Belgien: 869,2 Mio. $
- China: 862,4 Mio. $
- Japan: 814,6 Mio. $
- Kanada: 621,4 Mio. $
- Österreich: 444,4 Mio. $
- Polen: 436 Mio. $
- Spanien: 402,6 Mio. $
- Italien: 355,7 Mio. $
- Saudi-Arabien: 315 Mio. $
- Irland: 304,9 Mio. $
- Südkorea: 269,3 Mio. $
- Russland: 269,2 Mio. $
- Australien: 236,9 Mio. $
- Schweden: 187,9 Mio. $
- Dänemark: 172,9 Mio. $
- Südafrika: 170,9 Mio. $
- Israel: 151,9 Mio. $
- Türkei: 144,4 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 143,1 Mio. $
- Schweiz: 136,5 Mio. $
- Portugal: 129,8 Mio. $
- Jemen: 110,3 Mio. $
- Tschechien: 105,7 Mio. $
- Finnland: 101 Mio. $
- Griechenland: 94,8 Mio. $
- Taiwan: 94 Mio. $
- Dominikanische Republik: 92 Mio. $
- Ungarn: 89 Mio. $
- Mexiko: 83,7 Mio. $
- Singapur: 79,9 Mio. $
- Chile: 74,9 Mio. $
- Rumänien: 74,6 Mio. $
- Kuwait: 73,4 Mio. $
- Norwegen: 69,6 Mio. $
- Thailand: 68,7 Mio. $
- Kasachstan: 62,8 Mio. $
- Oman: 58,5 Mio. $
- Slowakei: 52,8 Mio. $
- Slowenien: 49,9 Mio. $
- Malaysia: 48,9 Mio. $
- Nigeria: 47,4 Mio. $
- Brasilien: 46,5 Mio. $
- Philippinen: 46 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 45 Mio. $
- Kroatien: 43,8 Mio. $
- Neuseeland: 43,6 Mio. $
- Honduras: 42 Mio. $
- Jordanien: 42 Mio. $
- Laos: 41,7 Mio. $
- Ukraine: 41,6 Mio. $
- Zypern: 39,7 Mio. $
- Libyen: 39,4 Mio. $
- Botsuana: 39,1 Mio. $
- Katar: 37,9 Mio. $
- Indien: 36,1 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 3,5 Mrd. $ | 17,1 % | |
| 2 | 1,4 Mrd. $ | 6,9 % | |
| 3 | 1,4 Mrd. $ | 6,7 % | |
| 4 | 981,4 Mio. $ | 4,8 % | |
| 5 | 952,6 Mio. $ | 4,7 % | |
| 6 | 925,3 Mio. $ | 4,5 % | |
| 7 | 880,9 Mio. $ | 4,3 % | |
| 8 | 842,4 Mio. $ | 4,1 % | |
| 9 | 775 Mio. $ | 3,8 % | |
| 10 | 763,4 Mio. $ | 3,8 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 4,2 Mrd. $ | 20,6 % | |
| 2 | 2,1 Mrd. $ | 10,2 % | |
| 3 | 1,4 Mrd. $ | 6,7 % | |
| 4 | 1 Mrd. $ | 5 % | |
| 5 | 920,7 Mio. $ | 4,5 % | |
| 6 | 869,2 Mio. $ | 4,3 % | |
| 7 | 862,4 Mio. $ | 4,2 % | |
| 8 | 814,6 Mio. $ | 4 % | |
| 9 | 621,4 Mio. $ | 3,1 % | |
| 10 | 444,4 Mio. $ | 2,2 % |
In der Kombinierten Nomenklatur ist Position 2009 in 102 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 10,5 % und 33,6 %. Für 32 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Position 2009 umfasst im türkischen Zolltarif 102 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) beträgt 58,5 %.
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Position 2009 in 31 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei). Bei 3 davon beträgt der Satz 0 %. Für 28 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Position 2009 umfasst im britischen Zolltarif 269 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 10 % und 40 % (Durchschnitt 17,8 %). Für 99 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im kanadischen Zolltarif ist Position 2009 in 39 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) liegt zwischen 0 % und 12,5 %. Bei 27 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2009 umfasst im mexikanischen Zolltarif 21 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll (IGI) beträgt 20 %.
Im brasilianischen Zolltarif ist Position 2009 in 23 Tarifpositionen unterteilt; der TEC-Zollsatz beträgt 12,6 %.
Position 2009 umfasst im argentinischen Zolltarif 45 Tarifpositionen; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) beträgt 12,6 %.
Im peruanischen Zolltarif ist Position 2009 in 24 Tarifpositionen unterteilt; der Wertzoll (ad valorem) liegt zwischen 0 % und 6 %. Bei 2 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2009 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 109 Tarifpositionen; der normale Zollsatz (Normal Tariff) liegt zwischen 0 % und 5 % (Durchschnitt 4,6 %). Bei 8 davon beträgt der Satz 0 %.
Im japanischen Zolltarif ist Position 2009 in 80 Tarifpositionen unterteilt; der angewandte Zollsatz liegt zwischen 5,4 % und 29,8 %. Für 16 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Position 2009 umfasst im taiwanischen Einfuhrzolltarif 56 Tarifpositionen; der Zollsatz der Spalte 1 liegt zwischen 5 % und 35 % (Durchschnitt 23,9 %).
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC ist Position 2009 in 67 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz beträgt 5 %.
Position 2009 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 64 Tarifpositionen; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei). Bei 3 davon beträgt der Satz 0 %. Für 61 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im norwegischen Zolltarif ist Position 2009 in 27 Tarifpositionen unterteilt; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei). Bei 15 davon beträgt der Satz 0 %. Für 12 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Position 2009 umfasst im nordmazedonischen Zolltarif 116 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) liegt zwischen 0 % und 30 % (Durchschnitt 11,2 %). Bei 10 davon beträgt der Satz 0 %. Für 91 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS ist Position 2009 in 40 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll liegt zwischen 10 % und 20 %.
Der Welthandel mit Waren der Position 2009 belief sich 2024 auf 20,3 Mrd. $, ein Plus von 13,2 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus Brasilien (17,1 % des Gesamtwerts), gefolgt von Spanien.
Die USA importierten am meisten (4,2 Mrd. $).
Deutschland lag mit Exporten von 952,6 Mio. $ auf Rang 5 unter 190 Exportländern.
Deutschland importierte Waren im Wert von 1,4 Mrd. $ (Rang 3).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 20 gehören nicht:
a) Gemüse, Früchte oder Nüsse, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind;
b) Pflanzliche Fette und Öle (Kapitel 15);
c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fisch, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16);
d) Backwaren und andere Erzeugnisse der Position 1905;
e) zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104.
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
3. Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind.
4. Zu Position 2002 gehört auch Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr.
5. Für die Anwendung der Position 2007 bedeutet der Begriff „durch Kochen hergestellt“, dass die Viskosität des Erzeugnisses durch Verringern des Wassergehalts mittels Hitzebehandlung unter atmosphärischem oder vermindertem Druck oder mittels anderer Verfahren erhöht wurde.
6. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.
Unterpositions-Anmerkungen
1. Als „Gemüse, homogenisiert“ im Sinne der Unterposition 200510 gelten Zubereitungen aus fein homogenisiertem Gemüse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Gemüse enthalten. Die Unterposition 200510 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2005.
2. Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 200710 gelten Zubereitungen aus fein homogenisierten Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Früchten enthalten. Die Unterposition 200710 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2007.
3. Für die Anwendung der Unterpositionen 200912, 200921, 200931, 200941, 200961 und 200971 gilt als „Brixwert“ der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Als Waren der Position 2001 gelten Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nur, wenn ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt. Zusätzlich darf für Pilze der Unterposition 20019050 der Salzgehalt nicht mehr als 2,5 GHT betragen.
2.
a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren:
0,93 bei Waren der Unterpositionen 200820 bis 200880, 200893, 200897 und 200899;
0,95 bei Waren der übrigen Positionen.
Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von
Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren,
Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714,
Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern,
gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert:
S + (G + F) × 0,95,
wobei:
‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware,
‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und
‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist.
b) Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck „Brixwert“ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 vorgesehenen Methode — ermittelten Wert.
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 200820 bis 200880, 200893, 200897 und 200899 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile:
Ananas, Weintrauben: 13 GHT,
andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 20083011 bis 20083039, 20084011 bis 20084039, 20085011 bis 20085059, 20086011 bis 20086039, 20087011 bis 20087059, 20088011 bis 20088039, 20089311 bis 20089329, 20089712 bis 20089738 und 20089911 bis 20089940 versteht man unter:
vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;
% mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
5. Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche:
a) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt“, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte:
Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3,
Säfte aus Weintrauben: 15,
Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13.
b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009.
Buchstabe b) gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.
6. Als „konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)“ (Unterpositionen 20096951 und 20096971) gilt Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 20019092, 20060035, 20060091, 20071091, 20079993, 20089703, 20089705, 20089712, 20089716, 20089732, 20089736, 20089751, 20089772, 20089776, 20089792, 20089794, 20089797, 20089924, 20089931, 20089936, 20089938, 20089948, 20089963, 20098934, 20098936, 20098973, 20098985, 20098988, 20098997, 20099092, 20099095 und 20099097 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 20019092, 20060035, 20060091, 20079993, 20081912, 20081992, 20089703, 20089705, 20089712, 20089716, 20089732, 20089736, 20089751, 20089772, 20089776, 20089792, 20089794 und 20089797 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
9. Algen und Tange, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Kapitel 12 vorgesehenen Verfahren, wie Kochen, Rösten, Würzen oder Zusatz von Zucker, gehören als Zubereitungen von anderen Pflanzenteilen zum Kapitel 20. Algen und Tange, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen, sind in Position 1212 einzureihen.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Saft aus Früchten, Nüssen“?
„Saft aus Früchten, Nüssen (einschließlich Traubenmost und Kokosnusswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln“ fällt unter Position 2009 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 20 gehört (Abschnitt IV). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Saft aus Früchten, Nüssen“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 2009 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 10,5 % bis 33,6 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Saft aus Früchten, Nüssen“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 2009 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 58,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Saft aus Früchten, Nüssen“?
Brasilien, mit 3,5 Mrd. $ im Jahr 2024 (17,1 % der weltweiten Exporte).