Kapitel
Kapitel 23: Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
9 Positionen bilden Kapitel 23, das zu Abschnitt IV gehört („Waren der Lebensmittelindustrie“).
Zollsätze im Vergleich
Positionen 9
- 2301Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln
- 2302Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten
- 2303Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets
- 2304Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
- 2305Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
- 2306Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher oder mikrobieller Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305
- 2307Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh
- 2308Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 2309Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 25,7 Mio. $25,7 Mio. $+233,7 Mio. $+1,4 Mrd. $+> 4,6 Mrd. $
Exporte: 202
- Vereinigte Staaten: 15,8 Mrd. $
- Brasilien: 11,2 Mrd. $
- Argentinien: 10,9 Mrd. $
- Deutschland: 7 Mrd. $
- Niederlande: 6,2 Mrd. $
- China: 4,6 Mrd. $
- Frankreich: 4,3 Mrd. $
- Thailand: 3,5 Mrd. $
- Kanada: 3,4 Mrd. $
- Polen: 3,2 Mrd. $
- Indien: 2,5 Mrd. $
- Belgien: 2,5 Mrd. $
- Russland: 2,2 Mrd. $
- Indonesien: 2,2 Mrd. $
- Peru: 1,9 Mrd. $
- Spanien: 1,9 Mrd. $
- Italien: 1,8 Mrd. $
- Ungarn: 1,7 Mrd. $
- Ukraine: 1,6 Mrd. $
- Tschechien: 1,4 Mrd. $
- Dänemark: 1,4 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 1,4 Mrd. $
- Österreich: 1,3 Mrd. $
- Türkei: 1,1 Mrd. $
- Vietnam: 970,6 Mio. $
- Malaysia: 934,3 Mio. $
- Paraguay: 867,6 Mio. $
- Irland: 701,9 Mio. $
- Australien: 661,1 Mio. $
- Norwegen: 657,6 Mio. $
- Bolivien: 617,5 Mio. $
- Mexiko: 581,6 Mio. $
- Chile: 572 Mio. $
- Bulgarien: 533,3 Mio. $
- Schweiz: 528,8 Mio. $
- Litauen: 522,3 Mio. $
- Kasachstan: 425,6 Mio. $
- Südafrika: 409,2 Mio. $
- Serbien: 390,7 Mio. $
- Slowenien: 380,3 Mio. $
- Neuseeland: 367,7 Mio. $
- Südkorea: 362,8 Mio. $
- Rumänien: 328,1 Mio. $
- Singapur: 311,5 Mio. $
- Lettland: 311,2 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 310,1 Mio. $
- Nigeria: 266,1 Mio. $
- Portugal: 260,5 Mio. $
- Island: 242,5 Mio. $
- Marokko: 233,7 Mio. $
- Slowakei: 225,9 Mio. $
- Schweden: 220,3 Mio. $
- Japan: 194,8 Mio. $
- Griechenland: 188,1 Mio. $
- Ecuador: 187,2 Mio. $
- Ägypten: 184,4 Mio. $
- Honduras: 165,8 Mio. $
- Taiwan: 153,2 Mio. $
- Guatemala: 151,7 Mio. $
- Sri Lanka: 140,2 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 57 Mio. $57 Mio. $+383,8 Mio. $+1,4 Mrd. $+> 4,1 Mrd. $
Importe: 223
- China: 6,9 Mrd. $
- Deutschland: 6 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 5,4 Mrd. $
- Niederlande: 4,7 Mrd. $
- Vietnam: 4,2 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 4,1 Mrd. $
- Frankreich: 4,1 Mrd. $
- Polen: 3,8 Mrd. $
- Indonesien: 3,5 Mrd. $
- Italien: 3,1 Mrd. $
- Spanien: 3,1 Mrd. $
- Japan: 3 Mrd. $
- Kanada: 2,8 Mrd. $
- Türkei: 2,7 Mrd. $
- Südkorea: 2,6 Mrd. $
- Belgien: 2,5 Mrd. $
- Philippinen: 2,4 Mrd. $
- Thailand: 2,4 Mrd. $
- Mexiko: 2,2 Mrd. $
- Dänemark: 1,9 Mrd. $
- Norwegen: 1,7 Mrd. $
- Kolumbien: 1,4 Mrd. $
- Irland: 1,4 Mrd. $
- Malaysia: 1,4 Mrd. $
- Chile: 1,3 Mrd. $
- Ecuador: 1,2 Mrd. $
- Tschechien: 1,2 Mrd. $
- Iran: 1,2 Mrd. $
- Australien: 1,2 Mrd. $
- Saudi-Arabien: 1,2 Mrd. $
- Österreich: 1,1 Mrd. $
- Neuseeland: 1 Mrd. $
- Ungarn: 984,7 Mio. $
- Bangladesch: 972 Mio. $
- Rumänien: 928,9 Mio. $
- Griechenland: 878,7 Mio. $
- Marokko: 821 Mio. $
- Peru: 798,3 Mio. $
- Schweiz: 772,8 Mio. $
- Taiwan: 772,7 Mio. $
- Israel: 758,6 Mio. $
- Schweden: 701,9 Mio. $
- Portugal: 676,7 Mio. $
- Indien: 670,7 Mio. $
- Slowenien: 521,5 Mio. $
- Guatemala: 499,4 Mio. $
- Russland: 481,1 Mio. $
- Irak: 475,8 Mio. $
- Finnland: 473,9 Mio. $
- Slowakei: 457,2 Mio. $
- Kroatien: 420,7 Mio. $
- Ukraine: 411,6 Mio. $
- Brasilien: 411,3 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 408,4 Mio. $
- Kambodscha: 394,1 Mio. $
- Litauen: 383,8 Mio. $
- Ägypten: 381,5 Mio. $
- Venezuela: 353,1 Mio. $
- Lettland: 348,7 Mio. $
- Honduras: 340,2 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 15,8 Mrd. $ | 14,1 % | |
| 2 | 11,2 Mrd. $ | 9,9 % | |
| 3 | 10,9 Mrd. $ | 9,7 % | |
| 4 | 7 Mrd. $ | 6,3 % | |
| 5 | 6,2 Mrd. $ | 5,5 % | |
| 6 | 4,6 Mrd. $ | 4,1 % | |
| 7 | 4,3 Mrd. $ | 3,8 % | |
| 8 | 3,5 Mrd. $ | 3,1 % | |
| 9 | 3,4 Mrd. $ | 3 % | |
| 10 | 3,2 Mrd. $ | 2,9 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 6,9 Mrd. $ | 6,2 % | |
| 2 | 6 Mrd. $ | 5,4 % | |
| 3 | 5,4 Mrd. $ | 4,8 % | |
| 4 | 4,7 Mrd. $ | 4,2 % | |
| 5 | 4,2 Mrd. $ | 3,7 % | |
| 6 | 4,1 Mrd. $ | 3,7 % | |
| 7 | 4,1 Mrd. $ | 3,6 % | |
| 8 | 3,8 Mrd. $ | 3,4 % | |
| 9 | 3,5 Mrd. $ | 3,1 % | |
| 10 | 3,1 Mrd. $ | 2,8 % |
In der Kombinierten Nomenklatur ist Kapitel 23 in 64 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 12 %. Bei 26 davon beträgt der Satz 0 %. Für 32 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Kapitel 23 umfasst im türkischen Zolltarif 82 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 0 % und 13 % (Durchschnitt 3,6 %). Bei 41 davon beträgt der Satz 0 %.
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Kapitel 23 in 35 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 7,5 %. Bei 11 davon beträgt der Satz 0 %. Für 12 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Der Welthandel mit Waren des Kapitels 23 belief sich 2024 auf 112,6 Mrd. $, ein Minus von 3,5 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus den USA (14,1 % des Gesamtwerts), gefolgt von Brasilien.
China importierte am meisten (6,9 Mrd. $).
Anmerkungen zum Kapitel
Anmerkung
1. Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.
Unterpositions-Anmerkung
1. Als „erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen“ im Sinne der Unterposition 230641 gelten Samen mit der Beschaffenheit, wie sie in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 12 festgelegt ist.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Zu den Unterpositionen 23031011 und 23031019 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Herstellung von Maisstärke gewonnen wurden.
Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen.
2. Zu Unterposition 23069005 gehören nur Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, die die folgenden auf die Trockenmasse bezogenen Gewichtsanteile enthalten:
a) Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von weniger als 3 GHT:
Stärkegehalt: weniger als 45 GHT
Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 11,5 GHT oder mehr;
b) Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT:
Stärkegehalt: weniger als 45 GHT
Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 13 GHT oder mehr.
Darüber hinaus dürfen die Rückstände nicht andere als vom Maiskorn stammende Anteile aufweisen.
Zur Bestimmung des Stärke- und Proteingehalts sind die jeweiligen in Anlage III Teile K und C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Methoden anzuwenden.
Zur Bestimmung des Fett- und des Feuchtigkeitsgehalts sind die jeweiligen in der Anlage III Teile G und A der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Methoden anzuwenden.
Erzeugnisse, die Bestandteile des Maiskorns enthalten, die dem Rückstand nach der Gewinnung des Maiskeimöls zugesetzt wurden, sind ausgenommen, wenn diese Bestandteile nicht dem Verfahren der Gewinnung des Maiskeimöls unterworfen wurden.
3. Für die Anwendung der Unterpositionen 23070011, 23070019, 23080011 und 23080019 versteht man jeweils unter:
vorhandenem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;
potenziellem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;
Gesamtalkoholgehalt (in % mas) die Summe des vorhandenen Alkoholgehalts und des potenziellen Alkoholgehalts;
% mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 23091011 bis 23091070 und 23099031 bis 23099070 gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405, 0406 und der Unterpositionen 04032011 bis 04032039, 04039011 bis 04039069, 17021100, 17021900 und 21069051.
5. Zu Unterposition 23099020 gehören — mit Ausnahme von Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder Erzeugnissen aus Mais, die aus anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Maisstärkeherstellung gewonnen wurden — nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, die enthalten:
15 GHT oder weniger Rückstände vom Sichten von Mais aus dem nassmüllerischen Verfahren und/oder
Rückstände aus Maisquellwasser aus dem nassmüllerischen Verfahren, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde.
Diese Erzeugnisse können auch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels nassmüllerischem Verfahren enthalten.
Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. Der Proteingehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 40 % nicht übersteigen.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter“?
„Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter“ bildet Kapitel 23 des Harmonisierten Systems, in Abschnitt IV. Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummern um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 23 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 12 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 23 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 13 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie“?
Die USA, mit 15,8 Mrd. $ im Jahr 2024 (14,1 % der weltweiten Exporte).