Kapitel
Kapitel 38: Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie
27 Positionen bilden Kapitel 38, das zu Abschnitt VI gehört („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
Zollsätze im Vergleich
Positionen 27
- 3801Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen
- 3802Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht
- 3803Tallöl, auch raffiniert
- 3804Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 3803
- 3805Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, alpha-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltend
- 3806Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze)
- 3807Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech
- 3808Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)
- 3809Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 3810Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art
- 3811Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
- 3812Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe
- 3813Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben
- 3814Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken
- 3815Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 3816Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, einschließlich Dolomitstampfmasse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801
- 3817Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902
- 3818Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert
- 3819Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT
- 3820Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen
- 3821Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen
- 3822Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger, zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, auch in Sets aufgemacht, ausgenommen Waren der Position 3006; zertifizierte Referenzmaterialien
- 3823Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole
- 3824Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 3825Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle
- 3826Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT
- 3827Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 7,6 Mio. $7,6 Mio. $+206,4 Mio. $+2,1 Mrd. $+> 10,4 Mrd. $
Exporte: 221
- Vereinigte Staaten: 39,5 Mrd. $
- Deutschland: 33,5 Mrd. $
- China: 32,7 Mrd. $
- Japan: 14,2 Mrd. $
- Frankreich: 14,2 Mrd. $
- Niederlande: 12,1 Mrd. $
- Belgien: 10,4 Mrd. $
- Indonesien: 8 Mrd. $
- Italien: 7,6 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 7,3 Mrd. $
- Südkorea: 7 Mrd. $
- Spanien: 6,4 Mrd. $
- Singapur: 6,3 Mrd. $
- Malaysia: 6 Mrd. $
- Indien: 6 Mrd. $
- Irland: 5,1 Mrd. $
- Polen: 4,2 Mrd. $
- Taiwan: 3,8 Mrd. $
- Kanada: 3,8 Mrd. $
- Schweden: 3,2 Mrd. $
- Österreich: 2,2 Mrd. $
- Nordmazedonien: 2,1 Mrd. $
- Thailand: 2 Mrd. $
- Dänemark: 1,9 Mrd. $
- Mexiko: 1,8 Mrd. $
- Schweiz: 1,8 Mrd. $
- Vietnam: 1,7 Mrd. $
- Tschechien: 1,6 Mrd. $
- Türkei: 1,5 Mrd. $
- Brasilien: 1,5 Mrd. $
- Ungarn: 1,3 Mrd. $
- Litauen: 1,1 Mrd. $
- Saudi-Arabien: 1,1 Mrd. $
- Argentinien: 1,1 Mrd. $
- Israel: 1,1 Mrd. $
- Südafrika: 1 Mrd. $
- Finnland: 1 Mrd. $
- Norwegen: 1 Mrd. $
- Bulgarien: 720,1 Mio. $
- Kolumbien: 631,6 Mio. $
- Portugal: 570,6 Mio. $
- Australien: 538,1 Mio. $
- Russland: 532,8 Mio. $
- Griechenland: 496,8 Mio. $
- Slowenien: 489,7 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 441,6 Mio. $
- Lettland: 381,1 Mio. $
- Guatemala: 374,2 Mio. $
- Ägypten: 365,1 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 362,6 Mio. $
- Philippinen: 330,4 Mio. $
- Slowakei: 320,7 Mio. $
- Eswatini: 272 Mio. $
- Rumänien: 210,8 Mio. $
- Costa Rica: 206,4 Mio. $
- Estland: 195,3 Mio. $
- Katar: 185,4 Mio. $
- Sri Lanka: 185,1 Mio. $
- Luxemburg: 168,9 Mio. $
- Kroatien: 153,2 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 116,7 Mio. $116,7 Mio. $+659,7 Mio. $+3,3 Mrd. $+> 8,2 Mrd. $
Importe: 225
- Vereinigte Staaten: 22,4 Mrd. $
- Deutschland: 20,2 Mrd. $
- China: 19,9 Mrd. $
- Niederlande: 13,6 Mrd. $
- Frankreich: 11,7 Mrd. $
- Südkorea: 8,7 Mrd. $
- Belgien: 8,2 Mrd. $
- Italien: 8 Mrd. $
- Brasilien: 7,7 Mrd. $
- Indien: 7,4 Mrd. $
- Japan: 7,2 Mrd. $
- Kanada: 6,7 Mrd. $
- Mexiko: 6,7 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 6,4 Mrd. $
- Taiwan: 6,1 Mrd. $
- Spanien: 5,9 Mrd. $
- Polen: 5,1 Mrd. $
- Thailand: 4,8 Mrd. $
- Singapur: 4,7 Mrd. $
- Malaysia: 4,4 Mrd. $
- Indonesien: 3,7 Mrd. $
- Vietnam: 3,5 Mrd. $
- Türkei: 3,3 Mrd. $
- Tschechien: 3 Mrd. $
- Australien: 3 Mrd. $
- Saudi-Arabien: 2,8 Mrd. $
- Russland: 2,5 Mrd. $
- Österreich: 2,5 Mrd. $
- Schweiz: 2,3 Mrd. $
- Schweden: 2,2 Mrd. $
- Südafrika: 2,1 Mrd. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 2,1 Mrd. $
- Rumänien: 1,9 Mrd. $
- Portugal: 1,8 Mrd. $
- Ungarn: 1,7 Mrd. $
- Philippinen: 1,6 Mrd. $
- Argentinien: 1,6 Mrd. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 1,5 Mrd. $
- Kolumbien: 1,5 Mrd. $
- Ägypten: 1,3 Mrd. $
- Irland: 1,3 Mrd. $
- Dänemark: 1,3 Mrd. $
- Norwegen: 1,2 Mrd. $
- Chile: 1,2 Mrd. $
- Ukraine: 1,2 Mrd. $
- Peru: 1,1 Mrd. $
- Griechenland: 1 Mrd. $
- Slowakei: 1 Mrd. $
- Israel: 952,3 Mio. $
- Finnland: 925,2 Mio. $
- Bangladesch: 884 Mio. $
- Pakistan: 860,2 Mio. $
- Kasachstan: 836,2 Mio. $
- Marokko: 779,7 Mio. $
- Litauen: 688,2 Mio. $
- Slowenien: 676,8 Mio. $
- Paraguay: 659,7 Mio. $
- Kuwait: 657,9 Mio. $
- Nigeria: 643,1 Mio. $
- Algerien: 642,4 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 39,5 Mrd. $ | 14,7 % | |
| 2 | 33,5 Mrd. $ | 12,4 % | |
| 3 | 32,7 Mrd. $ | 12,2 % | |
| 4 | 14,2 Mrd. $ | 5,3 % | |
| 5 | 14,2 Mrd. $ | 5,3 % | |
| 6 | 12,1 Mrd. $ | 4,5 % | |
| 7 | 10,4 Mrd. $ | 3,9 % | |
| 8 | 8 Mrd. $ | 3 % | |
| 9 | 7,6 Mrd. $ | 2,8 % | |
| 10 | 7,3 Mrd. $ | 2,7 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 22,4 Mrd. $ | 8,3 % | |
| 2 | 20,2 Mrd. $ | 7,5 % | |
| 3 | 19,9 Mrd. $ | 7,4 % | |
| 4 | 13,6 Mrd. $ | 5,1 % | |
| 5 | 11,7 Mrd. $ | 4,4 % | |
| 6 | 8,7 Mrd. $ | 3,2 % | |
| 7 | 8,2 Mrd. $ | 3,1 % | |
| 8 | 8 Mrd. $ | 3 % | |
| 9 | 7,7 Mrd. $ | 2,9 % | |
| 10 | 7,4 Mrd. $ | 2,7 % |
In der Kombinierten Nomenklatur ist Kapitel 38 in 177 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 6,5 %. Bei 18 davon beträgt der Satz 0 %. Für 8 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Kapitel 38 umfasst im türkischen Zolltarif 305 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 0 % und 30 % (Durchschnitt 5,6 %). Bei 22 davon beträgt der Satz 0 %.
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Kapitel 38 in 182 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 6,5 %. Bei 44 davon beträgt der Satz 0 %. Für 3 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Der Welthandel mit Waren des Kapitels 38 belief sich 2024 auf 268,9 Mrd. $, ein Minus von 6,2 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus den USA (14,7 % des Gesamtwerts), gefolgt von Deutschland.
Die USA importierten am meisten (22,4 Mrd. $).
Anmerkungen zum Kapitel
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 38 gehören nicht:
a) isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, ausgenommen die nachstehend aufgeführten:
1) künstlicher Grafit (Position 3801);
2) Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen der in Position 3808 beschriebenen Art;
3) Feuerlöschmittel in Form von Ladungen für Feuerlöschgeräte oder von Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben (Position 3813);
4) zertifizierte Referenzmaterialien gemäß nachstehender Anmerkung 2;
5) die in der nachstehenden Anmerkung 3 a) oder 3 c) aufgeführten Erzeugnisse;
b) Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art (im Allgemeinen Position 2106);
c) Waren der Position 2404;
d) Schlacken, Aschen und Rückstände (einschließlich Schlämme, andere als Klärschlamm), die Metalle, Arsen oder deren Mischungen enthalten und die die Bedingungen der Anmerkung 3 a) oder 3 b) des Kapitels 26 erfüllen (Position 2620);
f) ausgebrauchte Katalysatoren, von der zur Gewinnung von unedlen Metallen oder zur Herstellung von chemischen Verbindungen unedler Metalle verwendeten Art (Position 2620), ausgebrauchte Katalysatoren von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112) sowie Katalysatoren, die aus Metallen oder Metall-Legierungen in Form von z. B. sehr feinem Pulver oder Metallgewebe bestehen (Abschnitt XIV oder XV).
2.
A) Im Sinne der Position 3822 gelten als „zertifizierte Referenzmaterialien“ solche Referenzmaterialien, die mit einem Zertifikat versehen sind, das die Angaben zu den zertifizierten Beschaffenheitsmerkmalen, zu den angewendeten Methoden, mit denen die entsprechenden Werte bestimmt wurden, und Genauigkeitsangaben für jeden Wert enthält, und die zur Analyse, zur Kalibrierung oder als Referenz geeignet sind.
B) Mit Ausnahme der Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29 hat die Einreihung von zertifizierten Referenzmaterialien in die Position 3822 Vorrang vor allen anderen Positionen der Nomenklatur.
3. Zu Position 3824 und nicht zu anderen Positionen der Nomenklatur gehören:
a) künstliche Kristalle aus Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr;
b) Fuselöle; Dippelöl;
c) Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf;
d) Korrekturlacke für Dauerschablonen, andere Korrekturflüssigkeiten sowie Korrekturbänder (ausgenommen solche der Position 9612), in Aufmachungen für den Einzelverkauf; und
e) schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B. Segerkegel).
4. In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht:
a) einzelne Materialien oder Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie beispielsweise Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall, Elektro- und Elektronikaltgeräte und -schrott (einschließlich Altbatterien), die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden;
b) Industrieabfälle;
c) pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30; oder
d) klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a).
5. Im Sinne der Position 3825 gelten als „Klärschlamm“ die Schlämme, wie sie in städtischen Kläranlagen anfallen und auch vorbehandelte Abfälle, Grabenabfälle und nicht stabilisierte Schlämme. Stabilisierte Schlämme, die als Düngemittel verwendet werden, sind ausgeschlossen (Kapitel 31).
6. Im Sinne der Position 3825 gelten als „andere Abfälle“:
a) klinische Abfälle, wie kontaminierte Abfälle aus der medizinischen Forschung, von Analysen, von Behandlungen oder von anderen medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder veterinärmedizinischen Eingriffen, die häufig pathogene und pharmazeutische Substanzen enthalten und einer speziellen Entsorgung zuzuführen sind (z. B. gebrauchtes Verbandsmaterial, gebrauchte Handschuhe und gebrauchte Spritzen);
b) Abfälle von organischen Lösemitteln;
c) Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten; und
d) andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien.
Als „andere Abfälle“ gelten jedoch nicht Abfälle, die überwiegend Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten (Position 2710).
7. Als „Biodiesel“ im Sinne der Position 3826 gelten Fettsäuremonoalkylester von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, die aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, auch gebrauchten, hergestellt worden sind.
Unterpositions-Anmerkungen
1. Zu den Unterpositionen 380852 und 380859 gehören nur Erzeugnisse der Position 3808, die eine oder mehrere der folgenden Substanzen enthalten: Alachlor (ISO); Aldicarb (ISO); Aldrin (ISO); Azinphosmethyl (ISO), Binapacryl (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Captafol (ISO); Carbofuran (ISO); Chlordan (ISO); Chlordimeform (ISO); Chlorbenzilat (ISO); DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan); Dieldrin (ISO, INN); 4,6-Dinitro-o-cresol (DNOC (ISO)) oder seine Salze; Dinoseb (ISO), seine Salze oder Ester; Endosulfan (ISO); Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan); Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan); Fluoracetamid (ISO); Heptachlor (ISO); Hexachlorbenzol (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN); Quecksilberverbindungen; Methamidophos (ISO); Monocrotophos (ISO); Oxiran (Ethylenoxid), Parathion (ISO); Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion); Pentachlorphenol (ISO), seine Salze oder Ester; Perfluoroctansulfonsäure und ihre Salze; Perfluoroctansulfonamide; Perfluoroctansulfonylfluorid; Phosphamidon (ISO); 2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), ihre Salze oder Ester; Tributylzinnverbindungen; Trichlorfon (ISO).
2. Zu den Unterpositionen380861 bis 380869 gehören nur Erzeugnisse der Position 3808, die Alpha-Cypermethrin (ISO), Bendiocarb (ISO), Bifenthrin (ISO), Chlorfenapyr (ISO), Cyfluthrin (ISO), Deltamethrin (INN, ISO), Etofenprox (INN), Fenitrothion (ISO), Lambda-Cyhalothrin (ISO), Malathion (ISO), Pirimiphosmethyl (ISO) oder Propoxur (ISO) enthalten.
3. Zu den Unterpositionen 382481 bis 382489 gehören nur Mischungen und Zubereitungen, die eine oder mehrere der nachfolgenden Substanzen enthalten: Oxiran (Ethylenoxid); polybromierte Biphenyle (PBB); polychlorierte Biphenyle (PCB); polychlorierte Terphenyle (PCT); Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat; Aldrin (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Chlordan (ISO); Chlordecon (ISO); DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan); Dieldrin (ISO, INN); Endosulfan (ISO); Endrin (ISO); Heptachlor (ISO); Mirex (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN); Pentachlorbenzol (ISO); Hexachlorbenzol (ISO); Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze; Perfluoroctansulfonamide; Perfluoroctansulfonylfluorid; Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder Octabromdiphenylether; kurzkettige Chlorparaffine.
Kurzkettige Chlorparaffine sind Mischungen von Verbindungen mit einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 GHT mit der folgenden Molekularformel: CxH(2x-y+2)Cly, wobei x=10 – 13 und y= 1 – 13 sind.
4. Im Sinne der Unterpositionen 382541 und 382549 gelten als „Abfälle von organischen Lösemitteln“ solche Abfälle, die überwiegend organische Lösemittel enthalten und die nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen nicht mehr für den eigentlichen Verwendungszweck geeignet sind, unabhängig davon, ob sie zur Rückgewinnung der Lösemittel vorgesehen sind oder nicht.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie“?
„Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie“ bildet Kapitel 38 des Harmonisierten Systems, in Abschnitt VI. Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummern um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 38 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 38 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 30 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie“?
Die USA, mit 39,5 Mrd. $ im Jahr 2024 (14,7 % der weltweiten Exporte).